Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 22.01.2014 – 2 Ws 605/13, 2 Ws 605/13 - 141 AR 658/13

ECLI:DE:KG:2014:0122.2WS605.13.0A

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. November 2013 – unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen – aufgehoben, soweit der Verurteilte angewiesen worden ist,

„sich zum Nachweis der Einhaltung bei Bedarf auf Anordnung durch den Bewährungshelfer beim Toxikologischen Institut, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin, Urinkontrollen zu unterziehen“.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer zuvor verhängten Strafe am 5. Januar 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Die Strafe hat er zwischenzeitlich voll verbüßt (notierter Entlassungstermin war der 3. Januar 2014).

2

Mit ihrem Beschluss vom 7. November 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, ihn angewiesen, sich einmal wöchentlich bei diesem zu melden, jeden Wechsel des Wohnorts und des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle oder dem Bewährungshelfer mitzuteilen.

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Ferner hat sie ihn angewiesen, „keine Betäubungsmittel zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis der Einhaltung bei Bedarf auf Anordnung durch den Bewährungshelfer beim Toxikologischen Institut, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin, Urinkontrollen zu unterziehen“.

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Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und mitgeteilt, dass sie sich „insbesondere gegen die Weisung zu 5. 'Betäubungsmittel und Urinkontrollen'“ richtet. Aus der Begründung wird deutlich (§ 300 StPO), dass sich der Beschwerdeführer in Wahrheit alleine gegen diese Weisung wendet. Das Rechtsmittel ist insoweit als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) anzusehen und zulässig. Die Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

II.

5

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Weisungen gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrig ist eine Weisung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder ermessenmissbräuchlich (etwa durch Nicht- oder Fehlgebrauch) ist (vgl. Senat StV 2008, 147; OLG Dresden NStZ-RR 2008, 27; ThürOLG NStZ 2006, 39, 40). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Rechtsmittel des Verurteilten ein Teilerfolg nicht zu versagen.

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1. Unbegründet ist es allerdings, soweit mit der Beschwerde die Weisung, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, angegriffen wird.

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Diese Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB. Sie verstößt insoweit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit und lässt auch Ermessenfehler nicht erkennen. Sie ist vielmehr in Anbetracht der Delinquenzgeschichte des Verurteilten geboten, um die notwendige Unterstützung zu gewährleisten. Bei Begehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten stand der Beschwerdeführer, der bereits zuvor u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war, unter dem Einfluss von Medikamenten und Heroin.

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Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB („beitragen“) folgt, dass bei erneutem Betäubungsmittelkonsum zu besorgende Straftaten nicht notwendigerweise in enthemmtem Zustand begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Betäubungsmittelkonsum ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann (vgl. Senat Beschluss vom 6. August 2010 – 2 Ws 434/10 –). Die Weisung soll Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Substanzmittelmissbrauch frühzeitig verhindern helfen (vgl. Senat Beschluss vom 6. März 2008 – 2 Ws 98/08 –). Vor diesem Hintergrund ist die Weisung in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln nicht zu beanstanden und auch zumutbar. Von ihr kann zurzeit auch noch nicht abgesehen werden, weil der Verurteilte in der geschützten Umgebung der Haftanstalt abstinent geblieben ist. Zunächst wird sich erweisen müssen, ob ihm dies auch in Freiheit gelingt.

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2. Hinsichtlich der Weisung, sich zum Nachweis der Abstinenz „bei Bedarf auf Anordnung durch den Bewährungshelfer“ beim Toxikologischen Institut, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin, Urinkontrollen zu unterziehen, hat die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

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Der Weisung fehlt zunächst die hinreichende Bestimmtheit, da sie zwar festlegt, bei welcher Stelle die Kontrollen vorgenommen werden sollen, aber nicht mit welcher Häufigkeit maximal und mit welchem zeitlichen Abstand sie stattfinden sollen.

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In Ausprägung des sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitserfordernisses verpflichtet § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht ausdrücklich zur genauen Bestimmung, welches Verhalten von einem Verurteilten verlangt wird bzw. welches Verhalten verboten ist. Dies hat im Hinblick auf § 145a StGB Bedeutung, weil nur ein Verstoß gegen eine solche (bestimmte) Weisung mit Strafe sanktioniert werden kann. Erst die genaue Bestimmung gibt diesem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Konturen und gewährleistet die Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. OLG Thüringen StV 2008, 88; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 27). Der Verurteilte soll wissen, wann er sich strafbar macht und wann sein Verhalten einer Abkürzung der Dauer der Führungsaufsicht entgegenstehen könnte. Es genügt daher nicht, dass er das geforderte Verhalten oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 278).

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Schließlich ist die Bestimmtheit der Weisung auch Maßstab für die nach § 68b Abs. 3 StGB im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich der Zumutbarkeit der Maßnahme, hinsichtlich derer vorliegend nicht ersichtlich ist, dass sich die Strafvollstreckungskammer zu der Frage der Kostentragungslast für die „bei Bedarf“ fälligen Suchtmittelkontrollen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2010 – 2 Ws 591/09 –) Gedanken gemacht hätte.

III.

13

Der Senat ist an einer eigenen Neufassung (§ 309 Abs. 2 StPO) der Anordnungen gehindert, weshalb es der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer festzustellenden Tatsachen muss der Anordnungsbegründung zu entnehmen sein. Ist diese Begründung – wie hier – unzureichend, kann das Beschwerdegericht die Ermessensfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen; es ist ihm verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2012 – 2 Ws 403/12 –).