Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 24.01.2014 – 1 Ws 1/14
ECLI:DE:KG:2014:0124.1WS1.14.0A
Tenor
Die Beschwerde des Zeugen Prof. Dr. med. Y gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht (kleine Strafkammer) hat auf Antrag der Bezirksrevisorin durch Beschluß vom 21. Oktober 2013 die Entschädigung des Zeugen Prof. Dr. Y für dessen Heranziehung in der Hauptverhandlung vom 19. April 2011 auf 41,00 EUR festgesetzt und eine Überzahlung in Höhe von 107,00 EUR festgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Zeugen, mit der er die Festsetzung einer Entschädigung von insgesamt 189,00 EUR geltend macht, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG durch den Einzelrichter. Nach dieser Vorschrift ist beim Beschwerdegericht der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Bei Beschlüssen der kleinen Strafkammer, die ohne Mitwirkung der Schöffen ergehen (§ 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG), ist das der Fall. Die Ansicht, wonach bei der kleinen Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Vorsitzende in dieser Funktion kein Einzelrichter im Sinne des § 4 Abs. 7 JVEG sei und demgemäß das Beschwerdegericht stets in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden habe (so OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Januar 2007 - 3 Ws 574/06 - bei juris), überzeugt nicht. Das OLG Düsseldorf verkennt, daß sich bei Entscheidungen über einen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG gestellten Antrag die Zuständigkeit nicht nach § 76 Abs. 1 GVG richtet, der lediglich eine allgemeine Regelung der Besetzung von Spruchkörpern für das Strafverfahren enthält und nicht auf Anträge nach § 4 JVEG zugeschnitten ist. Die durch das OLG Düsseldorf zur weiteren Begründung seiner Auffassung herangezogenen §§ 126 Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 4 StPO betreffen ebenfalls rein strafprozessuale Regelungen, die dem Vorsitzenden einzelne Maßnahmen in Haftsachen und die Bestellung des Pflichtverteidigers zuweisen. Für Entscheidungen über die Vergütung und Entschädigung von gerichtlichen Hilfspersonen hingegen gelten ausschließlich die speziell dafür geschaffenen Zuständigkeitsbestimmungen des JVEG. Darin ist eine Zuständigkeit des Vorsitzenden eines Spruchkörpers nicht vorgesehen. Demgemäß entscheidet bei der kleinen Strafkammer (ohne Mitwirkung der Schöffen) der Vorsitzende des Spruchkörpers gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG „als Einzelrichter“, wodurch beim Beschwerdegericht ebenfalls der Einzelrichter zuständig wird (vgl. OLG Dresden JurBüro 2010, 96 (LS): bei Festsetzung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen). Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die den personellen richterlichen Aufwand in Nebenverfahren reduzieren soll.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der nach § 4 Abs. 3 JVEG erforderliche Beschwerdewert von über 200,00 EUR ist nicht erreicht. Der Beschwerdeführer macht für seine Heranziehung als Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 19. April 2011 neben den bereits festgesetzten 41,00 EUR die Zahlung von (lediglich) weiteren 148,00 EUR geltend. Entschädigungsansprüche des Zeugen für den Termin vor dem Amtsgericht vom 20. Juli 2010 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.