Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 10.02.2014 – 4 - 41/14

ECLI:DE:KG:2014:0210.4.41.14.0A

Tenor

Die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe, um die das 4. Landgericht für Strafsachen zu Ankara unter dem 9. Juli 2013 ersucht hat, liegen vor.

Gründe

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1. Der H.Y. wird in einem Strafverfahren vor dem 4. Landgericht für Strafsachen zu Ankara vorgeworfen, am 30. April 2010 nach 17.00 Uhr die Mitangeklagte F.Y., Ehefrau ihres Neffen, im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung in der Wohnung ihres Bruders M.Y., .... in Ankara/Türkei, beleidigt und geschlagen und diese dadurch leicht verletzt zu haben. Wegen dieses Sachverhalts, strafbar nach Artikel 125/1 (Beleidigung) und Artikel 86 (vorsätzliche Körperverletzung) des türkischen Strafgesetzbuchs hat die Staatsanwaltschaft Ankara am 24. Mai 2010 zum Aktenzeichen 2010/21933 Anklage gegen H.Y. sowie gegen F.Y., M.Y., T.Y. und I.Ö. zum 7. Amtsgericht in Ankara erhoben. Letzteres hat sich durch Urteil Nummer 2012/967 vom 18. April 2012 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht für Strafsachen zu Ankara verwiesen. Dessen 4. Kammer hat unter dem 9. Juli 2013 zum Aktenzeichen 2012/951 durch Vermittlung des Generalkonsulats der Republik Türkei ein Ersuchen um Vernehmung der Angeklagten H.Y. an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet. Diese hat die Voraussetzungen für die Leistung der beantragten Rechtshilfe für gegeben erachtet und sie zum Geschäftszeichen II CE 9 - 9352/E/1774/2013 bewilligt. Das mit der Vornahme der Rechtshilfe befasste Amtsgericht Tiergarten hat die Sache mit Beschluss vom 29. Januar 2014 dem Senat nach § 61 IRG zur Entscheidung vorgelegt, weil es die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht für gegeben hält. Es sei nach gründlicher Durchsicht der Auslieferungsunterlagen zu der Auffassung gelangt, dass es nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausmachen könne, zu welchem konkreten Lebenssachverhalt die Beschuldigte vernommen werden soll. Die in Syntax und Grammatik mangelhaften und inhaltlich insbesondere deshalb jedenfalls nicht durchgehend verständlichen Übersetzungen in die deutsche Sprache würden es nicht zulassen, der Beschuldigten einen hinreichend konkreten Tatvorwurf zu eröffnen. Insbesondere seien in den übersandten Auslieferungsunterlagen bezüglich der zu vernehmenden Beschuldigten lediglich „gegenseitige Beleidigungen“ und „gegenseitige Schläge“ erwähnt, die „leichte Verletzungen“ nach sich gezogen hätten. Konkret gesprochene (beleidigende) Worte oder die Beschreibung konkreter Körperverletzungshandlungen würden sich den Unterlagen jedoch nicht entnehmen lassen.

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2. Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 IRG zulässig. Der Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2014 genügt den formellen Erfordernissen. Er enthält eine Darstellung des Sachverhalts, der maßgeblichen Rechtsauffassungen und einer Begründung für die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2012 - (4) 151 AR 145/12 (250/12) - m.w.Nachw.). Der Senat teilt jedoch die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe nicht.

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Es handelt sich vorliegend um einen Fall der sonstigen Rechtshilfe im Sinne der §§ 59 ff. IRG. Derartige Ersuchen sind weder an eine besondere Form gebunden, noch stellt das Gesetz an den Inhalt des Ersuchens besondere Anforderungen. Es genügt insoweit, dass verständlich ist, was der ersuchende Staat begehrt, und dass der Sachverhalt zumindest so ausführlich mitgeteilt wird, dass eine sachgerechte Erledigung, namentlich eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Person und die Belehrung des Beschuldigten zu dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht (§ 59 Abs. 3 IRG i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), - anhand vernünftiger Auslegung im Einzelfall - möglich scheint (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1985, 143, 144; OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 6 AuslS 9/09 - [www.justiz.nrw.de]).

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Diesen Voraussetzungen wird das Rechtshilfeersuchen des 4. Landgerichts für Strafsachen zu Ankara trotz der mangelhaften Übersetzung der Auslieferungsunterlagen in die deutsche Sprache noch gerecht.

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Es wird deutlich, dass das türkische Gericht die Belehrung der Angeklagten über ihre Beschuldigtenrechte (Artikel 147 der türkischen Strafprozessordnung) und ihre Vernehmung zum Tatvorwurf begehrt sowie ihre Befragung zu dem Unzuständigkeitsurteil des 7. Amtsgerichts für Strafsachen zu Ankara vom 18. April 2012 und dazu, ob sie im Falle eines Schuldspruchs eine Strafaussetzung zur Bewährung akzeptiert (Artikel 231 der türkischen Strafprozessordnung), und ob sie Strafantrag gegen F.Y. wegen der dieser vorgeworfenen Straftaten zu ihrem (der H.Y.’) Nachteil stellen und an dem gegen diese geführten Verfahren als Geschädigte teilnehmen will.

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Die der H.Y. vorgeworfene Straftat ist nach Tatzeit und -ort sowie dem Lebenssachverhalt, in dessen Rahmen sie die Beleidigung und vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der F.Y. begangen haben soll, hinreichend genau umschrieben. Bei Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung handelt es sich - im türkischen wie im deutschen Strafrecht - um einfach strukturierte Tatbestände, unter die auch der juristische Laie einen Lebenssachverhalt problemlos subsumieren kann. Auch wenn vorliegend nicht mitgeteilt wird, durch welche Wortwahl die Angeklagte H.Y. die Mitangeklagte F.Y. beleidigt haben soll, kann die zu vernehmende Angeklagte auf der Grundlage der Sachverhaltsschilderung und der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts in den übersandten Unterlagen erkennen, gegenüber welchem Vorwurf sie sich rechtfertigen soll, und entsprechend autonom entscheiden, ob sie sich zu diesem einlässt oder schweigt. Auch das Fehlen einer weitergehenden Konkretisierung der „Schläge“, die die Angeklagte gegen F.Y. geführt und durch die sie leichte Verletzungen bei dieser verursacht haben soll, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. Eine den Maßstäben des § 200 StPO in jeglicher Hinsicht genügende, von der Rechtsordnung des ersuchenden Staates nicht vorgesehene Tatbeschreibung kann im Rechtshilfeverfahren von dem um Rechtshilfe ersuchenden Staat nicht verlangt werden. Sie ist zur sachgerechten Erledigung des Vernehmungsersuchens auch nicht erforderlich. Vorliegend kommt hinzu, dass H.Y. in ihrer polizeilichen Vernehmung am Tattag, deren Protokoll sich in deutscher Übersetzung bei den Rechtshilfeunterlagen befindet, - ersichtlich auf Vorhalt - ausdrücklich angegeben hat: „Ich habe den Hals der F.Y. nicht gewürgt und ihr auch keine Ohrfeige nicht verpasst. Ich habe sie auch nicht geschlagen.“ Die ihr zur Last gelegten Körperverletzungshandlungen sind damit noch zusätzlich konkretisiert.

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Somit stellt der Senat mit bindender Wirkung (§ 61 Abs. 3 IRG) fest, dass die Voraussetzungen für die Leistung der beantragten Rechtshilfe vorliegen.