Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.02.2014 – 2 Ws 52/14, 2 Ws 52/14 - 141 AR 60/14
ECLI:DE:KG:2014:0219.2WS52.14.0A
Orientierungssatz
Über die gemäß § 454 Abs. 1 StPO durchzuführende Anhörung des Verurteilten ist zwar ein Protokoll nicht anzufertigen. Wenn sich das Vorbringen des Verurteilten jedoch nicht vollständig aus den Beschlussgründen erschließt, muss zumindest ein Aktenvermerk darüber aufgenommen werden, aus dem sich ergibt, welche Gesichtspunkte der Verurteilte vorgebracht hat.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 6. Januar 2014, 598 StVK 332/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Januar 2014 aufgehoben, soweit die Strafe im Verfahren 52 Js 80/07 (29208) V zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Nach vollständiger Vollstreckung einer wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdegegner zur Zeit - unter Einbeziehung weiterer Strafen - eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betruges in 64 Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Januar 2008. Zwei Drittel der Strafe sind bereits verbüßt; das Strafende ist auf den 1. April 2015 notiert.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin - ohne Einholung eines seitens der Staatsanwaltschaft beantragten ergänzenden Prognosegutachtens - die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ab dem 10. Januar 2014 zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, den Beschwerdegegner für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm aufgegeben, den von ihm verursachten Schaden wieder gut zu machen und dies dem Bewährungshelfer halbjährig nachzuweisen.
Der form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) angebrachte sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 StPO) der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Senat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhalts nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu Recht erfolgt ist.
Über die gemäß § 454 Abs. 1 StPO durchzuführende Anhörung des Verurteilten ist zwar ein Protokoll nicht anzufertigen. Wenn sich das Vorbringen des Verurteilten jedoch nicht vollständig aus den Beschlussgründen erschließt, muss zumindest ein Aktenvermerk darüber aufgenommen werden, aus dem sich ergibt, welche Gesichtspunkte der Verurteilte vorgebracht hat (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 383; OLG Düsseldorf, NJW 1975, 526; Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2009 - 2 Ws 249/09 - und vom 14. Oktober 2005 - 5 Ws 498/05 -). Rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gebieten es, das Vorbringen des Verurteilten so festzuhalten, dass sowohl der Verurteilte als auch das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob dessen Vorbringen von der Strafvollstreckungskammer zutreffend berücksichtigt worden ist (OLG Hamm a.a.O.). Auch die Staatsanwaltschaft muss diese Kenntnis haben, um überprüfen zu können, ob sie ein Rechtsmittel einlegen will oder nicht. Diesen Anforderungen ist die Strafvollstreckungskammer nicht nachgekommen.
Zwar hatte der Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 einen Anhörungstermin für den 3. Januar 2014 anberaumt. Ein Aktenvermerk über den Inhalt der „eingehenden“ Anhörung ist nicht zur Akte gelangt. Die äußerst knappen Angaben in dem angefochtenen Beschluss können einen solchen Vermerk nicht ersetzen. Allein die Wiedergabe der finanziellen Verhältnisse des Verurteilten in den Beschlussgründen genügt nicht, zumal schon nicht nachzuvollziehen ist, warum auf dem Beschwerdegegner bei einem Einkommen von 1.100 Euro einerseits und hohen Verbindlichkeiten - deren Begleichung sogar zur Bewährungsauflage gemacht wurde - kein finanzieller Druck mehr lasten soll.
Auf solcher Grundlage vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung sachgerecht war. Denn sie ist auf eine für ihn nicht nachprüfbare Tatsachengrundlage gestützt.
Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt hat, dass sie sich nicht ansatzweise mit dem (negativen) Gutachten des Sachverständigen vom 25. April 2013 auseinandergesetzt hat. Hierbei ist ausschlaggebend, dass die Kammer selbst damals zur Aufklärung ein Sachverständigengutachten noch für erforderlich gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ws 146/09 -) und entsprechend im März 2013 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Nach Vorlage des Gutachtens hatten alle Beteiligten auf die Anhörung des Sachverständigen, der zu einer eindeutig negativen Prognose gekommen war, verzichtet und der Beschwerdegegner hat seine Einwilligung in eine Strafaussetzung zurückgenommen.
Ohne den Sachverständigen ergänzend zu hören, hat die Strafvollstreckungskammer nunmehr aber eine günstige Prognose angenommen. Insoweit hat die Kammer lediglich auf die positive Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges vom 7. November 2013 verwiesen, welche zwar wortreich aber letztlich inhaltsarm ist. Diese Stellungnahme ist nicht geeignet, die Ausführungen des Gutachtens zu entkräften. Hiermit hätte sich die Strafvollstreckungskammer auseinandersetzen müssen. Der Kammer ist es zwar nicht verwehrt, gegen den Sachverständigen zu entscheiden. Allerdings ist das Gericht dann verpflichtet, seine gegenteilige Ansicht insbesondere unter Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen zu begründen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2000, 446). Daran fehlt es ebenso wie an einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Regelfall die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten ist und sich hier jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 2 StPO ergibt, scheidet eine (ergänzende) Beauftragung des Sachverständigen durch das Beschwerdegericht aus und bedarf es der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren nicht nachholen, da insoweit eine mündliche Anhörung regelmäßig nicht stattfindet (vgl. Senat NJW 1999, 1797, 1798; OLG Thüringen, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 Ws 106/06 - JURIS).
Wegen des fehlerhaften Verfahrens kann der Beschluss keinen Bestand haben. Er war somit aufzuheben und die Sache ausnahmsweise zu neuer Anhörung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.