Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.02.2014 – 2 Ws 55/14 Vollz

ECLI:DE:KG:2014:0227.2WS55.14VOLLZ.0A

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Dezember 2013 hinsichtlich der Nummern 3 und 4 des Beschlusstenors aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die „Absage“ der für den 7. November 2013 geplanten Ausführung des Sicherungsverwahrten rechtswidrig war.

3. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. März 2013 in der Sicherungsverwahrung, die seit dem 1. Juni 2013 in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 (bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -) hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts angeordnet, dass die - bis dahin faktisch vollstreckte - Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu vollziehen ist.

2

2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts u.a. den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass die Versagung einer Ausführung am 7. November 2013 rechtswidrig war, als unbegründet verworfen. Nur hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegten, allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG) zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat hat sich bisher nicht zu den Voraussetzungen der Rücknahme einer bereits beschlossenen Ausführung gemäß den §§ 43, 96 SVVollzG-Berlin geäußert.

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1. Der Beschluss vom 19. Dezember 2013 genügt in tatsächlicher Hinsicht noch den allgemeinen gesetzlichen Mindestanforderungen, die an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern zu stellen sind. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss bilden im Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe noch eine ausreichende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung, ob die Strafvollstreckungskammer die hier in Betracht kommenden Rechtsnormen richtig angewendet hat (§ 116 Abs. 2 StVollzG).

5

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]; NStZ-RR 2004, 255). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer eine eigene Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf (streitiges) Parteivorbringen ersparen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]).

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2. Die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen nach dem Strafvollzugsgesetz zu überprüfen haben, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Diese Maßstäbe sind zwar im Hinblick auf die Neuregelung der den Vollzug der Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften im SVVollzG-Berlin nicht „eins-zu-eins“ auf die Sicherungsverwahrung übertragbar, sie bieten jedoch einen Anhaltspunkt für den Umfang der erforderlichen Feststellungen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten.

7

Für den Strafvollzug ist z.B. anerkannt, dass der Vollzugbehörde bei der Einschätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist. Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]).

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3. Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich in Bezug auf die Versagung des für den 7. November 2013 geplanten Ausgangs, dass sowohl die Vollzugsbehörde als auch das Landgericht die gesetzlichen Anforderungen an die (nachträgliche) Aufhebung von Maßnahmen (§ 96 SVVollzG-Berlin) nicht ausreichend berücksichtigt haben.

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a) Welchen Sachverhalt die Strafvollstreckungskammer als unstreitig bzw. aufgrund welcher Würdigung für erwiesen erachtet und mithin zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, erschließt sich erst aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe.

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Unstreitig ist danach, dass in einer Vollzugsplankonferenz vom 7. August 2013 u.a. beschlossen wurde, den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Ausführungen im Sinne von § 43 SVVollzG-Berlin zuzulassen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass er „sichtbar an sich gearbeitet und Fortschritte in seinem Sozialverhalten erzielt“ hatte. Demgegenüber wurde auch festgehalten, dass das Anlassdelikt und frühere Straftaten des Sicherungsverwahrten von spontaner, rücksichtsloser Gewalt gekennzeichnet gewesen seien. Aus aktenkundigen Gutachten und dem Vollzugsverlauf ergaben sich eine leichte Reizbarkeit, erhöhte Kritikempfindlichkeit, vermindertes Einfühlungsvermögen, Selbstüberschätzung und eine grundlegend hohe Gewaltbereitschaft. Obwohl der Betroffene besser in der Lage ist, sich zu steuern, kam es dennoch in Belastungssituationen zu aggressiv-impulsivem Verhalten. Positiv wertete die Anstalt, dass dessen Schwere im Vergleich zum vorangegangenen Vollzugsverlauf deutlich geringer geworden sei.

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Die erste Ausführung sollte gefesselt und in Begleitung von Bediensteten in Dienstkleidung an einen besonders geschützten Ort führen. Darüber war der Beschwerdeführer enttäuscht und schrieb der Leiterin der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung einen „grenzüberschreitenden“ Brief mit Beleidigungen und sexuellen Anzüglichkeiten. Daraufhin gab es ein „klärendes Gespräch“ zwischen der Leiterin der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, dem Beschwerdeführer, seinem Verteidiger, dem zuständigen Sozialarbeiter und einer Pfarrerin. Wann dieses Gespräch stattgefunden hat, lässt sich weder dem Beschluss noch den in Bezug genommenen Unterlagen entnehmen. Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2013 (auf die die Strafvollstreckungskammer Bezug genommen hat) lässt sich noch erkennen, was unwidersprochen geblieben ist, dass es vor der ersten Ausführung stattgefunden hat und dass der Beschwerdeführer in diesem Gespräch zugesagt hatte, vergleichbare Schreiben künftig vor ihrer Absendung nochmals zu überdenken.

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Schließlich erfolgte am 11. Oktober 2013 die erste Ausführung mit Fesselung und in Begleitung zweier uniformierter Beamter zur „Freien Hilfe“ und verlief beanstandungsfrei. Für die folgende Ausführung, die für den 7. November 2013 geplant war (wann und in welcher Form dem Beschwerdeführer dieser „Plan“ eröffnet worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer schon nicht mehr festgestellt), war sodann nur noch die Begleitung durch zwei Bedienstete in Zivil bei einem Bankbesuch und einem Einkaufsbummel gemeinsam mit der Partnerin des Antragstellers vorgesehen.

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Der weitere Verlauf ist Gegenstand streitigen Parteivorbringens und der rechtlichen Würdigung der Strafvollstreckungskammer. Allerdings wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die im gerichtlichen Verfahren angeführten Argumente und Sachverhaltsschilderungen Bezug genommen. Aus dem unwidersprochenen Vortrag des Untergebrachten ergibt sich immerhin, dass ihm am 31. Oktober 2013 mündlich - ohne nähere Begründung - eröffnet wurde, dass die für den 7. November 2013 geplante Ausführung „aufgrund des Einschlusses“ (wohl im Rahmen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) nicht stattfinde.

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Am Morgen des 23. Oktober 2013 hatte die Leiterin der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in ihrem Hauspostfach ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, das nach der (nachvollziehbaren) Wertung der Strafvollstreckungskammer „beleidigenden und anzüglichen“ Inhalt aufwies, aufgefunden. Datiert ist es auf denselben Tag. Sein Wortlaut lässt sich einer Anlage des in Bezug genommen Vorbringens der Vollzugseinrichtung entnehmen. Es befand sich in einem verschlossenen und mit dem Absender „SV XY“ versehenen (sowie frankierten - aber nicht abgestempelten) Umschlag. Ob dieser Brief von dem Beschwerdeführer willentlich an Frau Z in die Hauspost gegeben worden ist oder ohne sein Zutun - wie er behauptet - aus seinem Zimmer „abhanden“ kam, etwa im Rahmen einer Zimmerkontrolle, lässt die Strafvollstreckungskammer offen, weil sie es für unerheblich hält.

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Unerheblich ist dies aus anderen Gründen als die Strafvollstreckungskammer meint, weil sich die Entscheidung der Vollzugsbehörde nämlich unabhängig von diesem Vorfall als rechtswidrig erweist.

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Andernfalls wäre es für die Beurteilung des Vorganges durch die Vollzugsbehörde durchaus von Belang, wenn man bedenkt, dass ein Ergebnis des „klärenden Gesprächs“ nach dem ersten „anzüglichen“ Brief war, dass der Untergebrachte künftig derartige Schreiben vor ihrer Absendung nochmals überdenken sollte. Was er zu seinen Gunsten gerade geltend macht. Warum ein Sicherungsverwahrter einen Hauspostbrief mit einer Briefmarke versehen sollte, wenn er ihn mit der Hauspost (portofrei) versenden wollte, erscheint im Übrigen zumindest erörterungsbedürftig.

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b) Während die Bewilligung einer Ausführung auf § 43 SVVollzG-Berlin beruht, richtet sich die Aufhebung von Entscheidungen („Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten“) auf dem Gebiet des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - was sowohl die Vollzugsbehörde als auch die Strafvollstreckungskammer übersehen haben - gemäß § 96 Abs. 1 SVVollzG-Berlin nach dessen Absätzen 2 bis 4, wenn - wie hier - keine speziellere Regelung eingreift.

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Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die aufgehobene Entscheidung rechtmäßig (§ 96 Abs. 3 SVVollzG-Berlin) oder rechtswidrig gewesen ist (§ 96 Abs. 2 SVVollzG-Berlin). Ferner ist zu beachten, ob sie begünstigend ist (§ 96 Abs. 4 SVVollzG-Berlin).

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Bei der im Vollzugsplan vorgesehenen und bereits konkret für den 7. November 2013 terminierten Ausführung handelt es sich entsprechend dieser Systematik um eine rechtmäßige, begünstigende Maßnahme, deren Widerruf nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 des § 96 SVVollzG-Berlin zulässig gewesen wäre. Davon ausgehend, dass die Absage der Ausführung zunächst (nahezu) begründungslos erfolgt ist, stellt sich die Frage ob und in welchem Umfang eine nachträgliche Begründung der zu treffenden (Ermessens-) Entscheidung überhaupt zulässig ist.

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Grundsätzlich ist das „Nachschieben von Gründen“ im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nach § 109 Abs. 1 StVollzG unzulässig. Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf diese Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - [juris]; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 4 mit weit. Nachw.). § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, und § 46 VwVfG, die eine Heilung noch im gerichtlichen Verfahren ermöglichen könnten, sind nicht anwendbar (vgl. Senat, a.a.O.). Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn es im konkreten Fall lediglich darum ginge, eine gedanklich bereits existierende, lediglich aus Zeitgründen nicht schriftlich ausgeführte Begründung nachträglich zu fixieren. Darüber braucht der Senat jedoch vorliegend nicht zu entscheiden, denn dagegen spricht hier schon, dass die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer mitgeteilte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. November 2013 u.a. auch einen Vorfall vom 1. November 2013 zur Begründung dafür anführt, dass die (für den 7. November geplante) Ausführung nicht stattfinden könne. Da die Ausführung - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers - bereits am 31. Oktober 2013 mündlich abgesagt worden ist, kann dieser Vorfall jedenfalls nicht zur Begründung des Widerrufs gedient haben. Welche Gründe demgegenüber für die (am 31. Oktober 2013) getroffene Entscheidung letztlich tragend waren, ist so nicht mehr festzustellen. Dies darf sich indessen nicht zum Nachteil des Untergebrachten auswirken.

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Da die Rechtsnorm, an der der Widerruf der Ausführung zu messen ist, auf ihrer Tatbestandsseite Beurteilungsspielräume (§ 96 Abs. 3 Nrn. 1-3 SVVollzG-Berlin) und auf ihrer Rechtsfolgenseite Ermessen (§ 96 Abs. 3 Satz 1. Halbsatz SVVollzG-Berlin: „können“) eröffnet, muss die Entscheidung der Vollzugsbehörde erkennen lassen, dass die Behörde sich dessen bewusst war und insbesondere auch die besonderen Grenzen ihres Ermessens beim Widerruf begünstigender Entscheidungen (§ 96 Abs. 4 SVVollzG-Berlin) beachtet hat. Dies ist hier schon mangels einer Begründung für die fragliche Entscheidung nicht ersichtlich. Aber selbst die nachträgliche, erst im gerichtlichen Verfahren gefundene Begründung für den Widerruf lässt nicht erkennen, dass das Interesse des Sicherungsverwahrten an einer Ausführung (gegebenenfalls in modifizierter Form) bei der Entscheidung, diese komplett abzusagen, ausreichend Beachtung gefunden hat.

22

Die Vollzugsbehörde (und mit ihr die Strafvollstreckungskammer) argumentiert vielmehr einzig und allein mit § 43 SVVollzG-Berlin und den aus ihrer Sicht maßgeblichen vollzuglichen Belangen. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme vom 6. November 2013: „Angesichts der geschilderten aktuellen Vorfälle, der derzeitig vollstreckten Disziplinarmaßnahme sowie der Beendigung der Behandlung durch seine bisherige Therapeutin kann die bisher geplante Ausführung am 7. November, welche durch zwei Bedienstete in Zivil ohne weitere besondere Sicherungsmaßnahmen in öffentliche Einrichtungen (Bank, Einkaufszentrum) durchgeführt werden sollte, nicht stattfinden. Denn es ist (…) nicht auszuschließen, dass es während der Ausführung zu konflikthaftem Verhalten und insbesondere auch zu einem Fluchtversuch kommt. (…) Eine Durchführung der geplanten Ausführung in öffentliche Gebäude und öffentliches Straßenland unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen (z.B. gefesselt und begleitet durch mehrere Beamte in Dienstkleidung) widerspräche dem Zweck der Maßnahme, die der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen soll, § 43 Abs. 2 Satz 4 SVVollzG.“

23

Eine Abwägung zwischen dem vollzuglichen Interesse an der Aufhebung und dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme - wie sie § 96 Abs. 4 Satz 1 SVVollzG-Berlin vorschreibt - ist daraus nicht ersichtlich. Die Vollzugsbehörde hat demgemäß eine wesentliche Grenze ihrer Ermessensausübung im konkreten Fall unbeachtet gelassen.

24

Da die Sache spruchreif ist und der Beschwerdeführer im Hinblick auf ähnliche künftige Konfliktlagen ein berechtigtes Interesse (§§ 115 Abs. 3, 130 StVollzG) an einer entsprechenden Feststellung hat, konnte der Senat selbst aussprechen, dass der Widerruf der geplanten Ausführung rechtswidrig war (§§ 119 Abs. 4 Satz 2, 130 StVollzG).

III.

25

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4, 130 StVollzG in Verb. mit § 467 Abs. 1 StPO analog.