Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 04.03.2014 – 27 U 63/13
ECLI:DE:KG:2014:0304.27U63.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Entwurfsplanung eines Tragwerkplaners ist mangelhaft, wenn sie aufgrund nur überschlägiger statischer Berechnungen und Bemessungen des Bauwerks keine Standsicherheit gewährleistet.
2. Es ist notwendig, dass vor allem die Dimensionierung der wesentlichen tragenden Bauteile zutreffend ermittelt wird, damit ein Generalunternehmer seine Genehmigungs- und Ausführungsplanung darauf aufbauen kann.
3. Ein Auftraggeber muss die Prüfstatik abwarten. Lässt er vor Abschluss der Genehmigungsphase eine Baugrube erstellen, muss er die Mehrkosten hierfür selber tragen, denn ihn trifft insofern ein Mitverschulden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 26. März 2013, 7 O 101/12
nachgehend BGH, 10. Juni 2015, VII ZR 69/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.03.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 7 O 101/12 - geändert:
Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach begründet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Er beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) mit der Erbringung der Leistungsphasen 2 (ohne Pkt 2.2“), 3 („ohne Pkt 3.2; 1/2 3,5“) und 6 („ohne Pkt 6.3“) der Objektplanung entsprechend § 55 HOAI und Leistungsphasen 2 (ohne Pkt. 2.2“) und 3 („ohne Pkt. 3.2“) der Tragwerksplanung entsprechend § 64 HOAI für ein Ersatzbauwerk im Rahmen der Baumaßnahme „L 171 - Brücke über DB Hohen Neuendorf“ (Anlage K 3 vom 24.09.1998, sowie Nachträge gemäß Anlagen K 4 vom 29.04.2005 und K 5 vom 16.08.2005). Die Leistungsphasen 4 und 5 des § 64 HOAI a.F. wurden dem Generalunternehmer, der Fa. ... ... übertragen.
Die Beklagte rechnete die Leistungen mit Schlussrechnung vom 30.06.2006 (Anlage K 6) ab. Am 04.04.2007 erhielt die Fa. ... ... den Zuschlag für die Ausführung der Arbeiten (Anlagen K 6 b-d). Am 14.08.2007 und 21.11.2007 zeigte diese Baubehinderungen an, weil ein hinreichender Nachweis der äußeren Standsicherheit nicht geführt werden konnte (Anlagen K 7 und 10). Prüfvermerke des Prüfingenieurs vom 04.09. und 13.11.2007, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlagen K 8 und 9 verwiesen wird, bestätigten die mangelnde Nachweisführung. Der Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2007 Mängel an (Anlage K 11) und kündigte am 10.10.2007 Ersatzvornahmemaßnahmen an (Anlage K 14), nachdem die Beklagte mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 13) sich dahingehend geäußert hatte, dass sie für Umplanungsleistungen zur Verfügung stehe, falls der Kläger in Erwägung ziehe, solche auf sie zu übertragen.
Im vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen K. vom 09.02.2012 (Anlage K 10a), das zu der Fragestellung eingeholt worden war, ob die im Entwurf festgelegte Geometrie der Widerlager und der Stützwand ausreichend war, um die äußere Standsicherheit der Bauteile zu gewährleisten, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, das dies nicht der Fall gewesen sei. Ergänzend trug der Kläger (mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.03.2012 = GA I 94 ff) hierzu vor, dass die Gründungstiefe in der Entwurfsplanung der Beklagten nicht ausreichend war, um die Standsicherheit sicherzustellen und die Beklagte keinen Nachweis der Grundbruchsicherheit geführt habe.
Mit der Klage hat der Kläger Ersatz des Schadens verlangt, der dadurch entstanden ist, dass er dem Generalunternehmer Mehrkosten zahlen musste, die nach seiner Behauptung auf der fehlerhaften Entwurfsplanung der Beklagten beruhen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags, auch zur Höhe des Schadens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der tragenden Begründung, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass bzw. welcher konkrete Planungsfehler der Beklagten zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben soll. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe der Berufungsbegründung, in der er auch zu den einzelnen Argumenten des Landgerichts Stellung nimmt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 148.704,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung sowie der Ausführungen im Schriftsatz vom 27.12.2013 und 17.02.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sie für die Schäden nicht verantwortlich sei, weil sie in der Entwurfsplanung nur eine überschlägige statische Berechnung und Bemessung schulde und erst der Generalunternehmer in den Leistungsphasen 4 und 5 des § 64 HOAI die Standsicherheit des Bauwerks aufgrund der endgültigen Lasten nachweisen musste. Der Prüfvermerk vom 04.09.2007 betreffe (nur) die Ausführungsplanung und das Gutachten K. gehe am eigentlichen Thema vorbei, weil erst durch den Bauunternehmer der endgültige Nachweis der Standsicherheit zu führen gewesen sei.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2014 rechtliche Hinweise erteilt, hinsichtlich derer auf das Protokoll verwiesen wird. Die Parteien haben hierzu mit Schriftsätzen vom 17.02.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als festgestellt werden kann, dass sein Anspruch dem Grunde nach besteht. Denn die Beklagte ist nach §§ 634 Nr. 4, 281 BGB verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch ihre fehlerhafte Entwurfsplanung entstanden ist. Im Rahmen der ihr übertragenen Leistungsphase 3 des § 64 HOAI a.F. war die Beklagte verpflichtet, eine genehmigungsfähige Leistung zu erbringen, dass heißt die von ihr geschuldete überschlägige statische Berechnung und Bemessung des Bauwerks musste so beschaffen sein, dass auf ihrer Grundlage die Leistungsphasen 4 und 5 aufbauen konnten. Insbesondere war die Dimensionierung der wesentlichen tragenden Bauteile zutreffend zu ermitteln (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 64 Rn 21 f iVm § 15 Rn 86).
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Leistung der Beklagten mangelhaft, weil mit ihr der Nachweis der äußeren Standsicherheit des Brückenbauwerks nicht erbracht werden konnte. Dies hat der Generalunternehmer angezeigt und auch der Prüfingenieur hat dies bestätigt (Anlagen K 8, 9). Dem ist die Beklagte schon vorprozessual nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung eine geometrische Anpassung der Flachgründung ausreichend sei (Anlage K 13). Ferner ist der Mangel bestätigt worden durch das Gutachten K. (Anlage K 10a). Dieses Gutachten hat die Frage untersucht, ob die im Entwurf der Beklagten festgelegte Geometrie der Widerlager und der Stützwand ausreichend war, um die äußere Standsicherheit der Bauteile zu gewährleisten. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die erforderliche Grundbruchsicherheit für die Widerlager Achse 10 und 20 ebenso wie für die Stützwand nicht nachzuweisen war (S. 22, 25, 37 ff, 40 ff). Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten, auch nicht dem auf dem Gutachten basierenden Vortrag des Klägers, dass die im Entwurf enthaltene Gründungstiefe nicht ausreichend war. Inhaltlich hat sie das Gutachten in keiner Weise angegriffen, so dass dessen Erkenntnisse als unstreitig anzusehen sind. Die (Rechts-)Auffassung der Beklagten, dass das Gutachten deshalb am eigentlichen Thema vorbeigehe, weil der endgültige Nachweis der Standsicherheit erst in den späteren Leistungsphasen und damit hier vom Generalunternehmer zu erbringen gewesen sei, teilt der Senat nicht. Denn das Gutachten beanstandet nicht, dass in der von der Beklagten erstellten Vorstatik dieser endgültige Nachweis nicht enthalten war, sondern dass er auf deren Grundlage aufgrund verschiedener unzutreffender Annahmen nicht zu führen war. Für diese Grundlagen, insbesondere die zutreffende Dimensionierung der Geometrie hatte aber die Beklagte im Rahmen der Entwurfsplanung zu sorgen. Dass ihr dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen ist, weil etwaige Vorinformationen fehlten, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung Präzisierungen für die Fundamentbemessung vorzunehmen gewesen sein mögen, denn um solche geht es hier nicht. Um das Gutachten zu entkräften hätte die Beklagte darlegen müssen, dass ihre Vorstatik unter den damals bekannten und erkennbaren Umständen zutreffend war und zur Nachweisführung geeignet. Da sie sich aber inhaltlich weder mit den Vermerken des Prüfingenieurs noch mit den Argumenten des Gutachters auseinandergesetzt hat, ist ihr Verteidigungsvorbringen unerheblich.
Ihre Haftung entfällt auch nicht unter Zugrundelegung des neuen Vortrags im Schriftsatz vom 17.02.2014, wonach das Brückenbauwerk gar nicht entsprechend dem Entwurf der Beklagten und deren Tragwerksplanung errichtet worden sei, sondern mit erheblichen Änderungen und damit einer erheblichen Erhöhung des Eigengewichtes des Überbaus, was auch Anpassungen an den nachgelagerten Elementen wie Widerlager und Fundament nach sich gezogen habe. Denn damit hat die Beklagte in keiner Weise ihre fehlerhafte Entwurfsstatik widerlegt. Soweit sie meint, dass aufgrund dieser Änderungen kein Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem geltend gemachten Schaden und ihren mangelhaften Leistungen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn es bleibt eine reine Vermutung der Beklagten, dass die erforderliche Umplanung allein auf diese Erhöhung der Bauwerkslasten zurückzuführen ist. Dass möglicherweise ein bestimmter Kostenanteil darauf entfallen könnte, steht dem Erlass des vorliegenden Grundurteils nicht entgegen. Es entfällt dadurch auch nicht die für den Erlass eines Grundurteils erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. Denn aufgrund der feststehenden Mängel waren auf jeden Fall zusätzliche Kosten für eine Umplanung erforderlich, die auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem gewissen zeitlichen Verzug führte, so dass kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Forderung des Klägers jedenfalls teilweise begründet ist.
Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung, dass die Mehrkosten lediglich auf der späteren Lastenerhöhung beruhten, um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, der - seine Erheblichkeit unterstellt - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. Denn ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte diesen Vortrag nicht bereits erstinstanzlich gebracht hat, nachdem das entscheidende Gutachten des Sachverständigen K. bereits mit der Klageschrift vorgelegt worden war.
Über eine etwaige Mitverschuldensquote des Klägers kann im Rahmen dieses Grundurteils nicht entschieden werden, weil insoweit keine Entscheidungsreife vorliegt. Im Hinblick auf die Erörterungen in der letzten mündlichen Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch nur insoweit begründet sein dürfte, als die Mehrkosten auf der mangelhaften Planung beruhen, d.h. eine Umplanung einschließlich einer etwaigen, damit unmittelbar einhergehenden Verzögerung erforderlich machten. Demgegenüber dürften die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass der Generalunternehmer zunächst die Baugrube erstellte ohne zuvor die Genehmigungsplanung und den Abschluss der Genehmigungsphase (LP 4), also die Prüfstatik für das Brückenbauwerk abzuwarten, nicht der Beklagten anzulasten sein. Denn der Bauherr verstößt gegen eigene Obliegenheiten, wenn er bauen lässt, ohne die Prüfstatik abzuwarten (vgl. Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht § 634 BGB Rn 95). Andererseits hätte er die Mehrkostenansprüche des Generalunternehmers (jedenfalls teilweise) mit der Argumentation abwehren können, dass dieser durch seine Vorgehensweise einen Großteil der Kosten selbst zu verantworten hatte.
Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 (S. 3) vorträgt, dass die Beklagte die Genehmigungsplanung für die Objektplanung erbracht habe, widerspricht das den bisherigen Darlegungen zum Vertragsinhalt zwischen den hiesigen Parteien. Zudem kann die Genehmigung für das Brückenbauwerk und dessen Statik wohl kaum mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolgt sein, weil dieser allein die bauplanungsrechtlichen Belange betrifft, nicht aber die bauordnungsrechtlichen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers bleiben unverständlich.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.