Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 06.03.2014 – 2 Ws 88/14, 2 Ws 88/14 - 141 AR 91/14
ECLI:DE:KG:2014:0306.2WS88.14.0A
Tenor
Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2014 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 hat die Vorsitzende der Berufungskammer den Antrag der Nebenklägerin K… auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z… gemäß § 397a Abs. 2 StPO (auch) für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Nebenklägerin ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, nachdem die zuvor in § 397a Abs. 3 Satz 3 StPO enthaltene Regelung der Unanfechtbarkeit der Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1805) mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben worden ist (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 397a Rdn. 12).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ausgeführt:
„Es entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 397a Rdnr. 9 m.w.N.), dass in Fällen, in denen sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtet, in der Regel dem Nebenkläger keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Berufung nicht nur allgemein auf den Strafausspruch, sondern konkret auf die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe und die Höhe des im Adhäsionsverfahren verhängten Schmerzensgeldes beschränkt, soweit es 1.300,00 Euro übersteigt. Gegenstand der Berufungsverhandlung wird daher lediglich die Frage sein, ob die Tagessatzhöhe und die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes mit den derzeitigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten vereinbar sind. Da darüber hinausgehende Fragen der Strafzumessung, insbesondere die Anzahl der Tagessätze nicht Gegenstand des Rechtsmittels und damit auch nicht Gegenstand der Erörterung in der Berufungshauptverhandlung sind, ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist, selbst wenn aufgrund der erheblichen Verletzungen, die die Beschwerdeführerin erlitten hat, von einer psychischen Betroffenheit durch die Tat auszugehen ist.“
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und bemerkt ergänzend: Der Umstand, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat, rechtfertigt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht; die entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO ist durch § 397a Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit schon wegen der dargelegten Beschränkung des Berufungsgegenstandes keine maßgebliche Bedeutung zu.
Einen Prozesskostenhilfeantrag für das Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO hat die Nebenklägerin nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.