Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.03.2014 – 25 WF 162/13
ECLI:DE:KG:2014:0319.25WF162.13.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 9. August 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Nach dem vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 22. November 2012 geschlossenen Vergleich sind von dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte Kosten von 569,72 € zu erstatten.
Dieser Betrag ist jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20. März 2013 zu verzinsen.
2. Nach dem vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 22. November 2012 geschlossenen Vergleich sind von der Antragstellerin an die weitere Beteiligte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 20. März 2013 bis zum 30. Oktober 2013 aus einem Betrag von 569,71 € zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Hauptforderung wendet.
Zu Recht macht sie geltend, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach dem geschlossenen Vergleich nur die Hälfte der Kosten des Verfahrens, also auch nur die Hälfte der von der weiteren Beteiligten angemeldeten Kosten zu tragen hat. Der angefochtene Beschluss weist unzutreffend lediglich den Gesamtbetrag aus, der von der Antragstellerin und dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte zu erstatten ist.
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass gemäß § 100 Abs. 1 ZPO die Kostenpflichtigen ohne anderweitige Regelung nach Kopfteilen haften. Diese die Kostengrundentscheidung betreffende Regelung ist aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragbar. Denn mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zu erstattende Betrag beziffert. Da es sich um einen Vollsteckungstitel handelt, muss er die ggf. zwangsweise beizutreibende Forderung vollstreckungsfähig bezeichnen. Dem ist bei mehreren in die Kosten Haftenden nur genügt, wenn für jeden beziffert bezeichnet ist, welchen Betrag er an wen zu zahlen hat (vgl. z.B. OLG Koblenz Rpfleger 1995, 381; Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn5; Kostenfestsetzung Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, v., 21. Aufl. Rn B 134).
Hinsichtlich des auf die Antragstellerin entfallenden hälftigen Anteils ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dieser zwischenzeitlich ausgeglichen worden ist. Dies kann als unstreitiger Umstand im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. z.B. Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"). Festzusetzen ist daher gegenüber der Antragstellerin nur der nicht ausgeglichene Zinsbetrag.
Hinsichtlich der Verzinsung hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; auf die Begründung der Rechtspflegerin in ihrem Schreiben vom 7. November 2013 wird Bezug genommen. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, dass die Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags bei Gerichten mit dem ausgewiesenen Zinssatz zu verzinsen sind.