Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 21.03.2014 – 17 WF 65/14

ECLI:DE:KG:2014:0321.17WF65.14.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 8191/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat dem Antragsgegner die von diesem für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag auf Trennungsunterhalt nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:

2

Bereits im Schreiben vom 20. Januar 2014 hat das Familiengericht völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die antragstellerseitig begehrte Auskunft zur Vorbereitung eines Leistungsantrages vom Antragsgegner auch dann zu erteilen ist, wenn er meint, der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin sei aus den von ihm vorgetragenen Gründen verwirkt (§§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB). Richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Beschwerde, wonach ein Auskunftsanspruch dann nicht besteht, wenn feststeht, dass die zu erteilende Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. nur Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1605 Rn. 7). Für den Fall, dass der auf Auskunft in Anspruch genommene Beteiligte sich mit dem Einwand der Unterhaltsverwirkung verteidigt, ist aber anerkannt, dass die Auskunftspflicht nur dann entfällt, wenn Umstände vorliegen, die auch ohne Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhaltsanspruch zweifelsfrei entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 -, FamRZ 1983, 996 [bei juris Rz. 7, 17] sowie Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1605 Rn. 7 [am Ende]).

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Das ist vorliegend, wie das Familiengericht mit Recht herausgearbeitet hat, aber gerade nicht der Fall: Wenn der Antragsgegner beispielsweise im Schriftsatz vom 27. September 2013 (dort S. 4; Bl. 21) seine Auffassung zum Ausdruck bringt, der Unterhaltanspruch sei nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin “hemmungslos ihrer Kaufsucht nachging und sich und die Familie verschuldete und dadurch existentiell gefährdete”, so wird bereits dadurch offensichtlich, dass diesem Vorwurf überhaupt nur nachgegangen werden kann, wenn auch die Einkommensverhältnisse der Beteiligten bekannt sind: Die vom Antragsgegner behauptete “existentielle Gefährdung” der finanziellen Grundlagen der Familie lässt sich nur nachvollziehen, wenn klar ist, von welchen Beträgen die Rede ist; es liegt auf der Hand, dass der Vorwurf einer finanziellen Gefährdung des Unterhalts stets in Relation zum verfügbaren (Familien-) Einkommen zu sehen ist. Denn bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen des Pflichtigen ist ein derartiger Vorwurf anders zu beurteilen als in Konstellationen mit sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1579 Rn. 24).

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Unabhängig hiervon bedarf es der Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen - unterstellt, der Vortrag des Antragsgegners sollte sich als zutreffend erweisen - aber auch deshalb, weil eine Verwirkung im Sinne des § 1579 BGB, selbst wenn einer der im Gesetz (§ 1579 Nr. 2 bis 8 BGB) genannten Gründe vorliegen sollte, nicht automatisch zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht führt, sondern lediglich den Weg zu einer Ermessensentscheidung öffnet, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, zu versagen oder zeitlich zu begrenzen ist. Zu den danach maßgeblichen Gesichtspunkten gehört aber u.a. auch die Frage, wie sehr der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltsforderung belastet wird (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 1 Rn. 1714; Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1579 Rn. 38: “… nach Maßgabe des Grades der wirtschaftlichen Belastung des Verpflichteten …”).

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Entsprechendes gilt auch für die weiteren, in § 1579 BGB genannten Tatbestände; auch insoweit bedarf es, bevor eine (ganz oder teilweise) Unterhaltsverwirkung bejaht werden kann, stets der Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse auch des Unterhaltspflichtigen, um die Rechtsfolgen eines eventuellen, vom Antragsgegner behaupteten Verstoßes gegen § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB beurteilen und einschätzen zu können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1579 Rn. 36). Daher wurde die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der Auskunftsstufe zu Recht versagt.