Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 03.04.2014 – 3 Ws (B) 162/14, 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14
ECLI:DE:KG:2014:0403.3WS.B162.14.0A
Orientierungssatz
Zitierung: Festhaltung KG Berlin, 16. März 2005, 2 Ss 47/05 - 3 Ws (B) 111/05, VRS 109, 125 (2005).
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 6. Dezember 2013, (317 OWi) 3022 Js-OWi 10878/13 (1225/13)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 1 Abs. 2 StVO, § 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 1) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 60,00 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig. Zwar betrifft diese Bestimmung unmittelbar nur den Fall, dass das Amtsgericht in einer Bußgeldsache gegen den Willen des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft im Wege des Beschlussverfahrens gem. § 72 Abs. 1 OWiG entschieden hat. Nach dem Grundgedanken, eine Beschneidung der Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten zu verhindern und ihnen gegebenenfalls die Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu geben, ist sie indes über ihren Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, wenn die einem Verfahrensbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Verfahrens übergangen und seine in Ausübung dieses Rechts abgegebene prozessuale Erklärung nicht berücksichtigt wurde oder das Gericht die Hauptverhandlung ohne Einverständnis eines Beteiligten in dessen Abwesenheit durchgeführt hat (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart Justiz 2003, 597; BayObLG VRS 55, 446; OLG Karlsruhe MDR 1972, 627; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 79 Rn. 18, § 81 Rn. 11, § 72 Rn 73, 81). Dies ist auch dann der Fall, wenn – wie hier – trotz ausdrücklichen Antrages der Amtsanwaltschaft eine Ladung zum Termin nicht erfolgt und die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Anklagebehörde durchgeführt wird (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303).
2. Die in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen sind auch begründet.
a) Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft zur Sache verhandelt. Entgegen dem mit der Aktenvorlage (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG) ausdrücklich gestellten Antrag der Amtsanwaltschaft hat es das Amtsgericht versäumt, die Anklagebehörde von dem Termin zu benachrichtigen. Die Amtsanwaltschaft konnte deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Damit hat das Amtsgericht das prozessuale Recht der Amtsanwaltschaft auf Mitwirkung in der Hauptverhandlung verletzt. Dieses Recht ergibt sich aus ihren Aufgaben, ihrer Stellung und ihrer Befugnisse im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Mit der Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellt die Verfolgungsbehörde die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es ihre Aufgabe ist, das öffentlichen Interesse zu vertreten (OLG Karlsruhe VRS 44, 64; OLG Düsseldorf VRS 74, 208.; Seitz in Göhler, a.a.O., § 75 Rn. 2). Diese Aufgabe kann sie nur erfüllen, wenn ihr ein prozessuales Recht zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung zusteht. Die Anklagebehörde ist somit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung jederzeit berechtigt. § 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift befreit die Staatsanwaltschaft lediglich von der Teilnahmepflicht und stellt die Teilnahme in ihr pflichtgemäßes Ermessen; das Teilnahmerecht berührt sie nicht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
Das ihr zustehende Recht auf Mitwirkung in der Hauptverhandlung kann die Anklagebehörde nur ausüben, wenn sie von dem Hauptverhandlungstermin unterrichtet ist. Sie muss deshalb – jedenfalls wenn sie bei der Aktenübersendung nicht ausdrücklich auf Terminsnachricht verzichtet hat – grundsätzlich von dem anberaumten Termin zur Hauptverhandlung benachrichtigt werden (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Hat zudem die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft einen Antrag nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG gestellt und kommt deshalb ein Übergang vom Bußgeld- in das Strafverfahren in Betracht, so muss sie an der Hauptverhandlung teilnehmen, weil in diesem Fall ohne sie nicht verhandelt werden darf (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; vgl. auch Nr. 287 Abs. 1 lit. b RiStBV). Sie hätte daher den (grundsätzlich möglichen) Verzicht auf eine Terminsnachricht hier gar nicht erklären können.
Ob dieser Verfahrensverstoß, was nahe liegt, einen absoluten Aufhebungsgrund i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG darstellt (so OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.), kann dahinstehen. Denn jedenfalls beruht das Urteil darauf. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht im Fall der Teilnahme der Amtsanwaltschaft an der Hauptverhandlung unter Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (§ 337 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insbesondere wäre es nach der zulässig erhobenen Verfahrensrüge denkbar, dass der Betroffene nach der Überleitung ins Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB verurteilt worden wäre.
b) Auch die auf die Verletzung des § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG gestützte Verfahrensrüge dringt durch. Mit der Vorlageverfügung hat die Amtsanwaltschaft beantragt, in das Strafverfahren überzuleiten. Diesen Antrag, dem in der Hauptverhandlung mit der Wirkung des § 81 Abs. 2 OWiG zwingend zu entsprechen gewesen wäre, hat das Amtsgericht – gewiss versehentlich –, aber dennoch rechtsfehlerhaft übergangen. Der rechtliche Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG und der damit verbundene Übergang in das Strafverfahren liegen nicht im Ermessen des Gerichts. Einem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde muss das Gericht, wie die eindeutige Formulierung des § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG zeigt, nachkommen (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.). Denn die Staatsanwaltschaft muss, wenn der Verdacht einer Straftat gegeben ist, den Übergang in das Strafverfahren durchsetzen können, damit die Tat umfassend untersucht werden kann.
Auch auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Wie dargelegt, ist es nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht auf eine andere Rechtsfolge erkannt hätte, wenn es im Strafverfahren entschieden hätte.
Auf die mit der Rechtsbeschwerde zugleich erhobene Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.
Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuweisen.