Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.04.2014 – 6 U 163/13
ECLI:DE:KG:2014:0415.6U163.13.0A
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 15. August 2013, 41 O 64/12
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 15. August 2013 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage auf Leistung einer Entschädigung gemäß § 1 VVG in Verbindung mit den Regelungen der AKB 2010 zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls nicht erbracht hat. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend die Beweisregeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Entwendung seines Kraftfahrzeuges eine Entschädigung vom Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.
Die Klägerin rügt insoweit mit ihrer Berufungsbegründung, das Landgericht habe aufgrund unrichtiger und unvollständiger Feststellungen das äußere Bild eines Diebstahls als nicht bewiesen angesehen, infolge dessen ihren Anspruch zu Unrecht verneint und die Klage abgewiesen. Es habe „fehlerhaft... aus reinen Vermutungen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E... in Frage gestellt.“
Der Klägerin ist somit bewusst, dass sie als Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass ihr die versicherte Sache tatsächlich entwendet worden ist. Während sie noch im Schriftsatz vom 29. Juni 2012 der Ansicht war, das Bestreiten des Diebstahlsgeschehens durch die Beklagte sei unbeachtlich, folgt sie nunmehr (vgl. Schriftsätze vom 8. Juli und 21. Oktober 2013) auch der - ständigen - Rechtsprechung des Senats, wonach der Versicherungsnehmer in den Fällen, in denen - wie hier - der Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles bestreitet, den vollen Beweis für das Mindestmaß an Tatsachen erbringen muss, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt. Dieses ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer berechtigter Fahrer das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es dort später gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat.
Zum Beweis für diese Tatsachen hat sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres Lebensgefährten D... E... berufen, den das Landgericht entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa VersR 1993, 571) vernommen hat, aber weder von seiner Glaubwürdigkeit noch von der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen überzeugt war. Die diesbezügliche Beweiswürdigung auf Seite 7 - 9 des angefochtenen Urteils lässt keine Rechtsfehler erkennen, verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze und beruht auch nicht auf „reinen Vermutungen“.
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen hinsichtlich des Abstellens und Nichtwiederauffindens von Fahrzeugen ist zwar zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen des letzten Abstellens zunächst nicht in das Gedächtnis desjenigen, der das Fahrzeug zuletzt benutzt hat oder der dabei anwesend war, einprägen muss, da es sich dabei in aller Regel um einen alltäglichen Vorgang handelt, dem für den Zeugen zu diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung zukommt. Sobald der Betroffene allerdings das Fahrzeug, bei dem es sich vorliegend „um das sogenannte Familienfahrzeug der Klägerin und des Zeugen E... handelt“, an dem nach seiner Erinnerung abgestellten Ort im öffentlichen Straßenland nicht wieder auffindet, muss er gedanklich rekonstruieren, wer wann das Fahrzeug wo zuletzt abgestellt hat.
Insoweit könnte als unschädlich angesehen werden, dass der Zeuge nur ungefähre Uhrzeiten („so um 18.00 oder 19.00 Uhr, soweit ich mich erinnern kann“) genannt hat, wenn die Bekundungen der Geschehnisse um die Vorgänge des Abstellens und Nichtwiederauffindens ansonsten detailgetreu, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen wären. Dies ist aber gerade nicht der Fall. So gab der Zeuge an, er „glaube,... (er habe)... das Fahrzeug geparkt, denn... (er)... lasse sie nur ungern fahren... Oder?... (er)... glaube,... (er sei)... gefahren. Oder, momentmal kurz... (er)... glaube nicht. Nein,... (er wisse)... es nicht mehr genau.... Vielleicht... (sei)... sie gefahren.“
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Angaben des Zeugen zum Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs. Auch insoweit sind seine Angaben eher vage („das war so um 9.00, 9.30, 9.45 Uhr, was ich mich noch erinnern kann“) und stehen teilweise im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen L... und der Schilderung der Klägerin. So hat der Zeuge E... bekundet, sie seien am Montagmorgen „alle zusammen raus“, was sich auf ihn, die Klägerin und die beiden gemeinsamen Kinder bezog, während der Zeuge L... bekundet hat, an dem Morgen, als er seinen Rundgang gemacht habe, sei die Klägerin zu ihm gekommen und habe berichtet, dass ihr Fahrzeug nicht mehr da stand, wo sie es geparkt hatte. Der Zeuge E... sei zu Hause, die Kinder seien bei ihm gewesen. Während die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, sie sei nach Erstattung der Diebstahlsanzeige bei der Polizei mit dem größeren der beiden Kinder noch zum Schulamt, wo die Schuleingangsuntersuchung durchgeführt worden sei, hat der Zeuge E... bekundet, sie seien „dann nicht mehr zum Kinderarzt hin...“. Dies veranschaulicht, dass der Zeuge vielleicht gar nicht bewusst die Unwahrheit sagt, sich möglicherweise einfach nicht erinnern kann, dies aber nicht zugibt und stattdessen irgendetwas erzählt.
Dass diese Erinnerungslücken, die fehlenden Detailangaben und auch auf Nachfragen vage gehaltenen Antworten des Zeugen offenbar auch aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks Zweifel bei dem Landgericht daran geweckt haben, dass es sich bei der Schilderung des Zeugen um die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Geschehens handelt, ist für den Senat nachvollziehbar und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Nach den langjährigen Erfahrungen des Senats speziell mit Versicherungssachen ist eine derartige Aussage, wonach sich der Betroffene zwar noch an die Beweisanzeichen, denen sich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls (Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmen Zeitpunkt ordnungsgemäß verschlossen abgestellt und es dort nicht wieder vorgefunden) entnehmen läßt, klar erinnert, auf Fragen zum Randgeschehen aber vage und ausweichend antwortet oder sich auf Erinnerungslücken beruft und Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufzuklären vermag, durchaus geeignet, ernsthafte Zweifel an deren Wahrheitsgehalt hervorzurufen.
Da somit das Landgericht den Zeugen E... zu Recht für nicht glaubwürdig und seine Aussage mit nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft angesehen hat und der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts folgt, ist es nicht erforderlich, den Zeugen vor dem Senat erneut zu hören.
Den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung kann die Klägerin auch nicht mit dem Zeugen L... führen.
Zwar ist es zutreffend, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 7. März 2013 bekundet hat, das Fahrzeug der Klägerin (am 6. November 2011) abends abgestellt gesehen zu haben. Aber abgesehen davon, dass der Zeuge (auch auf Nachfrage des Gerichts) weder angeben konnte, um wieviel Uhr er das Fahrzeug gesehen hat, noch bei dem Abstellvorgang als solchem dabei war, kann er keine Angaben zu dem Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs machen und kommt daher als Zeuge für diesen Teil des äußeren Bildes nicht in Betracht.
Da somit den Aussagen der für die Tatsachen des äußeren Bildes der behaupteten Entwendung benannten Zeugen nicht gefolgt werden konnte oder ihre Bekundungen unergiebig waren, hat das Landgericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2013 gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich zu dem äußeren Bild des behaupteten Diebstahls angehört, konnte aber auch aufgrund ihrer Angaben nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die von ihr aufgestellten Behauptungen zur Entwendung für wahr zu erachten sind. Die von dem Landgericht hierfür auf Seite 7 - 9 und 11 des angefochtenen Urteils gegebene Begründung, auf die verwiesen wird, ist für den Senat nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern.
So hatte die Klägerin sowohl die Frage auf Seite 6 des polizeilichen Fragebogens als auch auf Seite 1 der Schadenanzeige an die Beklagte, wer das Fahrzeug abstellte, mit „Y... B... (Halterin)“ beantwortet, während sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung auf Nachfrage des Gerichts angegeben hat, der Zeuge E... habe das Fahrzeug geparkt. Dies ist zum einen widersprüchlich und stellt zum anderen einen Wechsel in ihrem Vortrag zu dem äußeren Bild des behaupteten Diebstahls dar, für den eine nachvollziehbare Erklärung fehlt. Auch der Vortrag in der Berufungsbegründung, „dass auch wenn der Zeuge E... gefahren sein sollte, die Sachherrschaft der Klägerin aufgrund gleichzeitiger Anwesenheit während des Abstellens weiter bestand“ erklärt nicht, wieso sie gegenüber Polizei und Versicherung sowie schriftsätzlich zunächst auch gegenüber dem Gericht sich als diejenige bezeichnet hat, die das Fahrzeug abgestellt hat, auf Nachfrage dann aber den Zeugen als Fahrer benennt.
Während sie nach ihrer Schilderung gemeinsam mit dem Zeugen E... und den Kindern raus (zu dem Fahrzeug) gegangen sind und „alle zusammen“ den Zeugen L... getroffen haben, hat dieser bekundet, dass die Klägerin zu ihm gekommen und berichtet habe, dass ihr Fahrzeug nicht mehr dastand, wo sie es geparkt hatte; der Zeuge E... sei zu Hause, die Kinder seien bei ihm gewesen. Dies stellt einen tatsächlichen Widerspruch dar, der entgegen dem Berufungsvorbringen nicht aus unzulässigen Vermutungen des Landgerichts konstruiert worden ist.
Widersprüchlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zu Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs. Während sie die Frage auf Seite 8 des polizeilichen Fragebogens, bei welcher Werkstatt das Fahrzeug regelmäßig bzw. zuletzt gewartet wurde mit „...str. 32“ beantwortet hat, waren nach ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27. Januar 2012 (Bl. 57, 58 d. A.) „keine Werkstattaufenthalte erforderlich“. Der Senat verkennt nicht, dass dieser Punkt keinen direkten Bezug zu dem äußeren Bild der behaupteten Entwendung haben mag, er zeigt jedoch, dass der Vortrag und die Angaben der Klägerin nicht verlässlich sind.
Bereits diese Umstände reichen in einer vorzunehmenden Gesamtschau aus, um so erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Klägerin zu wecken, dass ihr die Beweiserleichterung zu versagen ist, ohne dass es auf die weiteren von der Beklagten und dem Landgericht aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs und den unrichtigen Tarifmerkmalen im Versicherungsantrag noch ankommt.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.