Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.05.2014 – 1 W 75/14
ECLI:DE:KG:2014:0515.1W75.14.0A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. nach einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A)
Die Beteiligte zu 1. wurde am 27. November 1979 als Tochter des deutschen Staatsangehörigen K... B... P... und der spanischen Staatsangehörigen A... M... d... l... R... P... in Spanien geboren, wo die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im spanischen Geburtseintrag der Beteiligten zu 1. vom 30. November 1979 ist als erster Familienname (apellido) „P...“ und als zweiter Familienname „d... l... R...“ beurkundet.
Im deutschen Geburtseintrag vom 26. Juni 1980 ist als Familienname der Beteiligten zu 1. der Familienname des Vaters „P...“ beurkundet.
Mit Erklärung gemäß Art. 48 EGBGB, die vom Standesamt in ... beurkundet wurde, hat die Beteiligte zu 1. gegenüber dem Beteiligten zu 2. den in Spanien erworbenen und dort in das Geburtsregister eingetragenen Namen „P... d... l... R...“ als den von ihr in Zukunft zu führenden Familiennamen gewählt.
Der Beteiligte zu 2. hatte Zweifel, ob diese Namenserklärung wirksam ist, weil Spanien zur Zeit der Eintragung der Geburt der Beteiligten zu 1. im spanischen Personenstandsregister noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, der es erst 1986 beigetreten ist.
Auf die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG hat das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 den Beteiligten zu 2. angewiesen, den Geburtseintrag Nr. ... /... der Beteiligten zu 1. dahin gehend fortzuführen, dass ihr Familienname mit der seit dem 19. Juni 2013 wirksamen Namenswahl „P... d... l... R...“ lautet.
Gegen die dem Beteiligten zu 2. am 30. Januar 2014 und dem Beteiligten zu 3. am 3. Februar 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 20. Februar 2014 und 17. Februar 2014 (eingegangen am 20. Februar 2014 und 21. Februar 2014).
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind der Ansicht, nach dem Wortlaut des Art. 48 EGBGB müsse der andere Staat, in dem der Name erworben und eingetragen wurde, bereits zum Zeitpunkt der Eintragung Mitglied der Europäischen Union gewesen sein. Der Beteiligte zu 3. meint außerdem, mit Art. 48 EGBGB habe nur die Entscheidung „G... P...“ des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (NJW 2009, 135) exakt umgesetzt werden sollen. Da in jener Entscheidung der andere EU-Staat (Dänemark) bereits zum Zeitpunkt von Namenserwerb und –eintragung Mitglied der Europäischen Union war, sei eine Regelung des hier vorliegenden Sachverhalts durch Art. 48 EGBGB nicht beabsichtigt gewesen. Eine weitere Auslegung des Art. 48 EGBGB könne außerdem dazu führen, dass auch Namen anerkannt würden, die – gegebenenfalls in früheren Generationen – durch Zwangsmaßnahmen (z.B. Polonisierung ehemaliger deutscher Namen in Polen) erworben wurden. Der „Wahlwille“ des Betroffenen rechtfertige dies nicht, weil er den Namen bei Kenntnis von der Zwangsmaßnahme womöglich nicht gewählt hätte.
B)
Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG) und auch sonst zulässig (§§ 59 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht den Beteiligten zu 2. zur Fortführung des Geburtseintrags mit dem gewählten Familiennamen „P... d... l... R...“ angewiesen. Denn die Wahl der Beteiligten gemäß Art. 48 EGBGB ist wirksam.
Nach Art. 48 EGBGB kann eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Die Wahlerklärung der Beteiligten zu 1. ist in der gemäß Art. 48 S. 3 EGBGB erforderlichen Form abgegeben. Auch die materiellen Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB liegen vor.
Der Name der Beteiligten zu 1. unterliegt deutschem Recht (Art. 19 EGBGB in der Fassung vom 1. Januar 1964).
Die Beteiligte zu 1. hat den in das spanische Geburtsregister eingetragenen Namen „P... d... l... R...“ während ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien mit ihrer Geburt erworben. Die Frage, ob nach Art. 48 EGBGB die Namensregistrierung in dem anderen Staat nach dessen Recht rechtmäßig gewesen sein muss (vgl. dazu Wall, StAZ 2013, 237, 241), kann hier dahingestellt bleiben, weil sich unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1, 9, Art. 17 lit a, Art. 109 des spanischen Zivilgesetzbuchs vom 24. Juli 1889 in Verbindung mit Artt. 53, 55 des Gesetzes über das Zivilregister vom 8. Juni 1957 Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht ergeben .
Die Namenswahl ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar.
Spanien ist Mitglied der Europäischen Union und war es auch bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenswahlerklärung. Dies ist für die Wirksamkeit der Wahl ausreichend. Art. 48 EGBGB erfordert nicht, dass der „andere Mitgliedstaat“ bereits zum Zeitpunkt der Namensregistrierung Mitglied der Europäischen Union gewesen sein müsse (ebenso Mankowski, StAZ 2014, 97, 105; Wall a.a.O. S. 244; ders. FA-Nr. 4008, StAZ 2014, 119, 123).
Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Die Formulierung „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ bezieht sich dem Wortlaut nach mangels anderer Anordnungen des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Anwendung von Art. 48 EGBGB.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht dafür, dass diejenigen Fälle ausgenommen sein sollten, in denen der andere EU-Staat erst nach Namenserwerb und –registrierung der Europäischen Union beigetreten ist. Art. 48 EGBGB sollte eine nationale Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung „G... P...“ herstellen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Der EuGH hatte in dieser Entscheidung erkannt, dass es die Ausübung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 18 EG (heute Art. 21 AEUV) behindern kann, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen verpflichtet, dort einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (a.a.O. Ziffer 20). Die Freizügigkeit eines Unionsbürgers, der in Deutschland einen anderen Namen führen muss als in dem EU-Staat, in dem sein Name erstmalig registriert wurde, ist jedoch aktuell in gleicher Weise beeinträchtigt, auch wenn dieser andere Staat erst nach der Namensregistrierung der Europäischen Union beigetreten ist (Mankowski a.a.O.; Wall, StAZ 2013, 237, 244).
Dass eine solche Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Unionsbürgern beabsichtigt gewesen sei oder hingenommen werden sollte, lässt sich auch dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers nicht entnehmen. Die Bundesregierung hat zwar in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Art. 48 EGBGB die Fälle regeln solle, die dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt entsprechen (BT-Drucks. a.a.O. S. 12). Dies kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Bundesregierung Sachverhalte aus dem Regelungsbereich ausscheiden wollte, die sich nur in Merkmalen unterscheiden, welche auf die entstehende Beeinträchtigung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers keinen Einfluss haben. Dass die Bundesregierung von einer „begrenzten Zielsetzung des Regierungsentwurfs (schnelle, leicht handhabbare und bürgerfreundliche Lösung)“ ausging (BT-Drucks. 17/11049 S. 17) unterstützt die Ansicht der Beschwerde ebenfalls nicht. Damit hat sich die Bundesregierung vielmehr dagegen abgegrenzt, dass der Bundesrat nach dem Inhalt seiner Stellungnahme ein anderes Ziel, nämlich die umfassende Neugestaltung der kollisionsrechtlichen Vorschriften zum Namensrecht verfolge (BT-Drucks. a.a.O.).
Eine Differenzierung nach der Reihenfolge von Namensregistrierung und EU-Beitritt ist entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht deshalb erforderlich, weil dadurch nur Sachverhalte erfasst würden, bei denen kein Zwang im Namenserwerb ausgeübt wurde. Für die Erreichung dieses Zwecks ist die genannte Differenzierung schon nicht geeignet. Denn auch bei EU-Bürgern, die ihren Namen in einem anderen Land nach dessen Beitritt zur Europäischen Union erworben haben, kann dieser Name von einem durch Zwang – in früherer Generation – geänderten Namen abgeleitet sein.
Es besteht allerdings auch kein Bedürfnis, früheres Unrecht in Gestalt einer zwangsweisen Namensänderung in der Weise zu sanktionieren, dass dem Wählenden die Umsetzung seiner Wahl verwehrt wird (Mankowski a.a.O. S. 106; Wall, StAZ 2013, 241). Vielmehr hieße dies, einem früheren staatlichen Eingriff eine neue Belastung hinzuzufügen, indem der Betroffene nicht die Möglichkeit erhält, den Erschwernissen einer „hinkenden“ Namensführung durch Namenswahl zu entgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG, die Wertfestsetzung aus §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen.