Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 17.06.2014 – 6 U 165/13
ECLI:DE:KG:2014:0617.6U165.13.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2013 - 7 O 249/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt wegen eines im September 2011 festgestellten Nässeschadens Versicherungsleistungen aus einer seit dem 24. August 2011 bestehenden Wohngebäudeversicherung für das Haus des Klägers ... Berlin.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. August 2013, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen seiner tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht leistungspflichtig, weil - selbst wenn man nicht auf den Zeitpunkt des Rohrbruchs, sondern auf den Beginn des Einwirkens des bestimmungswidrig ausgetretenen Leitungswassers abstelle - nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies bereits während der Dielenverlegearbeiten in der Zeit vom 20. Juli 2011 bis 10. August 2011 geschehen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24. September 2013 eingegangenen Berufung, die er mit am 28. Oktober 2013 eingegangenem Schriftsatz begründetet hat.
Er rügt eine unzureichende Tatsachenfeststellung und die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, nach der maßgeblichen Definition für den Eintritt eines Versicherungsfalls sei für den Nässeschaden, dessen Ersatz er ausschließlich begehre, allein auf den Beginn der Einwirkung des austretenden Wassers auf die sonstigen Sachen des Klägers abzustellen. Der Kläger behauptet dazu, vor dem 16. September 2011 habe bestimmungswidrig kein Wasser austreten können. Dies folge aus den Geschehnissen nach einem Rohrbruch mit Wasseraustritt am 22. Juli 2011. Denn dieser Rohrbruchschaden sei am selben Tag repariert und im Anschluss daran sei mittels einer Druckprüfung die Dichtigkeit der Rohre festgestellt worden, bevor dann sämtliche Wasserleitungen vollständig entleert und abgestellt und erst im Zusammenhang mit dem Einzug des Klägers am 16. September 2011 wieder mit Wasser befüllt worden seien.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Einstandspflicht der Beklagten für den Nässeschaden erstrecke sich gemäß § 6 Ziffer 1.2 und 1.1 der Versicherungsbedingungen „XXL“ auch auf die Erstattung der für die Leckortung und -beseitigung entstandenen Kosten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2013 - 7 O 249/12 - abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
a) 41.073,48 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 4 Prozentpunkten, seit dem 28. September 2011 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2011,
b) 1.530,58 € (notwendige Kosten der außergerichtliche Rechtsverfolgung)
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es liege ein einheitlicher Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ vor, weshalb für die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten sei, allein der Zeitpunkt des Rohrbruchs maßgeblich sei. Da dieser auch nach dem Vortrag des Klägers während der bereits am 10. August 2011 beendeten Dielenverlegearbeiten entstanden sein müsse, bestehe wegen Vorvertraglichkeit keine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag.
Weiter ist sie der Ansicht, sie sei unabhängig davon jedenfalls wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, weil der Kläger es unterlassen habe, nach Abschluss der Dielenverlegearbeiten die darunter verlaufenden Wasserrohre mittels einer Druckprüfung auf Dichtigkeit zu überprüfen; dieses stelle sich zugleich auch als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG dar.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers durch Vernehmung des Zeugen R... Po... . Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2014 (Bd. II Bl. 13 - 17 d.A.) Bezug genommen.
II.
In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung stellt sich auch unter Einbeziehung des Ergebnisses der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme in der Sache als zutreffend dar.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus der seit dem 24. August 2011 bestehenden Wohngebäudeversicherung wegen des im September 2011 festgestellten Nässeschadens im Kellerbereich des Hauses ... .
Auch im Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) festgestellt werden, dass der Versicherungsfall nicht bereits in vorversicherter Zeit eingetreten ist.
Der Versicherungsfall „Nässeschaden“ ist allerdings nicht schon deshalb in vorvertraglicher Zeit eingetreten, weil die Ursache für das bestimmungswidrige Austreten des Wassers - das Anbohren der Rohre im Estrichbereich des Arbeitszimmers vor oder während der bis zum 10. August 2011 andauernden Dielenverlegungsarbeiten - entstanden ist. Der Senat folgt nicht der Argumentation der Beklagten, wonach von einem einheitlichen Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ ausgegangen werden muss, der bereits mit dem Anbohren des ersten Rohres als Verwirklichung der (ersten) versicherten Gefahr „Rohrbruch“ eingetreten ist. Denn § 3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen „XXL“ regelt keinen einheitlichen Versicherungsschutz gegen die Gefahr „Leitungswasser“, sondern unterscheidet konkret unter Ziffer 1. und 2. einerseits und Ziffer 3. andererseits zwischen den versicherten Gefahren „Rohrbruch“ und „Nässeschäden“. Dies ergibt sich für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer trotz der Zusammenfassung unter dem Oberbegriff „Leitungswasser“ aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung zu § 3 der Versicherungsbedingungen. Hier werden über Ziffer 1. „Bruchschäden“ und Ziffer 3. „Nässeschäden“ nicht nur jeweils unterschiedliche Sachen des Versicherungsnehmers dem Versicherungsschutz unterstellt, sondern es wird insbesondere Versicherungsschutz auch gegen unterschiedliche Gefahren gewährt. So sind über § 3 Ziffer 1 und 2 der Bedingungen lediglich Rohrteile und/oder Armaturen und nur gegen die Gefahr „Rohrbruch“ versichert, während die sonstigen Sachen des Versicherungsnehmers einschließlich des Gebäudes und seiner sonstigen Bestandteile nur über § 3 Ziffer 3 der Bedingungen - und auch nur gegen die Gefahr „bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe“ - Versicherungsschutz genießen. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, dass die Zusammenfassung der Versicherungsfälle unter dem Begriff „Leitungswasser“ in § 3 lediglich der Abgrenzung zu den übrigen Gefahrengruppen der Wohngebäudeversicherung - „Feuer und Sachbeschädigungen“ in § 2 und „Sturm und Hagel“ in § 4 - dient.
Der Kläger konnte jedoch seine Behauptung, jedenfalls der Versicherungsfall „Nässeschaden“ sei erst im September 2011 und damit nach Versicherungsbeginn eingetreten, nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats beweisen. Denn ausgehend von der Definition des Versicherungsfalls mit „Verwirklichung der versicherten Gefahr“ muss er dafür den Beweis führen, dass ein Einwirken bestimmungswidrig austretenden Wassers auf die Sachen des Klägers bereits vor dem 24. August 2011, 12.00 Uhr ausgeschlossen ist.
Einen unmittelbaren Beweis dafür, dass Leitungswasser bestimmungswidrig erstmalig nach Versicherungsbeginn ausgetreten und auf versicherte Sachen des Klägers eingewirkt hat, steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Allerdings hat der Kläger Indiztatsachen behauptet, die in der Gesamtschau bei zutreffender Würdigung unter Anwendung von Erfahrungssätzen den logischen Rückschluss auf die zu beweisende Haupttatsache - kein bestimmungswidriger Wasseraustritt vor dem Mittag des 24. August 2011 - in einer Form belegen würden, dass eine andere Schlussfolgerung ernstlich nicht in Betracht kommt (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BGH NJW 1993, 935 - 938, zitiert nach juris, dort Rdz. 21). Denn ausgehend von dem Vortrag des Klägers, dass zum einen die maßgeblichen wasserführenden Rohre am 22. Juli 2001 dicht gewesen seien, was eine an diesem Tag - nach einer Bruchbeseitigung - durchgeführte Druckprüfung ergeben habe, und zum anderen, dass nach Durchführung dieser Druckprüfung sämtliche Wasserleitungen entleert und abgesperrt und erstmalig wieder am 16. September 2011 mit Wasser befüllt worden seien, wäre ein Wasseraustritt vor dem 24. August 2011 denklogisch ausgeschlossen.
Der Kläger konnte jedoch diese von der Beklagten bestrittenen Indizbehauptungen nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats beweisen, weil der hierzu vernommene Zeuge R... P... letztlich nur einen Teil des Klägervortrages bestätigt hat. Zwar hat der Zeuge bekundet, am 22. Juli 2011 zusammen mit seinem damaligen Mitarbeiter L... D... einen Bruchschaden mit Wasseraustritt an einem im Fußboden eines ebenfalls im Kellergeschoss des Hauses belegenen anderen Zimmers repariert und danach eine Druckprüfung mittels Druckluft eingeleitet zu haben. Er konnte jedoch aus eigener Wahrnehmung schon nicht mehr bestätigen, dass im Ergebnis dieser Druckprüfung tatsächlich festgestellt werden konnte, dass die geprüften Rohrleitungen dicht waren. Denn der Zeuge konnte aus seiner Erinnerung heraus nicht angeben, ob er selbst oder sein Mitarbeiter den Kompressor abgenommen und dabei das Ergebnis der Dichtigkeitsprüfung abgelesen hat und ob dies noch am selben Tag oder erst am Folgetag erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge die Behauptungen des Klägers zur Druckprüfung und zum anschließenden Entleeren der wasserführenden Rohre ohnehin nur in Bezug auf die Heizungsanlage bestätigen konnte; dass an diesem Tag neben den Heizungsrohren noch weitere Leitungen entleert wurden, hat er sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Der Zeuge konnte aus eigener Erinnerung auch nicht bestätigen, dass die Trinkwasserleitung unter dem Arbeitszimmer am 22. Juli 2011 bereits entleert war und dies bis zum 16. September 2011 geblieben ist. Zwar konnte er sich daran erinnern, dass diese im Zusammenhang mit den Ausbauarbeiten im Badezimmer und den damit verbundenen Arbeiten auch an den Rohren zumindest teilweise entleert und abgesperrt worden waren, er konnte aber auch auf konkrete Nachfrage nicht bestätigen, dass die Trinkwasserleitungen am 22. Juli 2011 noch entleert waren und dann durchgehend bis zum 16. September 2011 entleert geblieben waren. Er konnte sich vielmehr aufgrund eigener Wahrnehmung nur noch daran erinnern, dass am 16. September 2011 neben den Heizungsrohren auch die Gartenwasserleitung abgestellt war.
Ausgehend von diesen Angaben kann sich der Senat nicht mit dem für § 286 ZPO notwendigen Grad an Gewissheit - notwendig ist eine subjektive Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen, die letzte Zweifel zwar nicht völlig ausschließt, aber geeignet ist, ihnen Schweigen zu gebieten - von der Wahrheit der behaupteten Indiztatsachen zu überzeugen, weshalb den weiteren Fragen, ob die Aussage des Zeugen glaubhaft ist bzw. ob im Hinblick seine sonstigen Bekundungen Bedenken in Bezug auf die Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen, bereits keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt. Denn es verbleibt aufgrund der Angaben des Zeugen die nicht auszuschließende Möglichkeit, auf die auch das angefochtene Urteil abstellt, dass zumindest das Trinkwasserrohr bereits zeitlich vor dem 22. Juli 2011 beschädigt worden ist, und daraus - wenn auch in nur sehr geringen Mengen und deshalb zunächst unbemerkt - Wasser ausgetreten ist und die vorliegend geltend gemachten Nässeschäden zumindest mit verursacht hat. Denn aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass der Nässeschaden auf einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem Heizungsrohr und einer Trinkwasserleitung beruht; die Bekundungen des Zeugen lassen aber die Feststellung, dass die Trinkwasserleitung am 22. Juli 2011 (noch) dicht war, nicht zu, schon weil diese nicht in die Dichtigkeitsprüfung einbezogen worden war. Zudem konnte der Zeuge auch die weitere Indizbehauptung des Klägers, am 22. Juli seien sämtliche wasserführenden Leitungen im Kellerbereich abgestellt und erst am 16. September 2011 wieder mit Wasser befüllt worden, nicht bestätigen. Er hat vielmehr aus eigener Wahrnehmung lediglich das Entleeren und Absperren der Heizungsrohre im Kellerbereich bestätigen können und ein Entleeren weiterer Rohre sogar ausdrücklich verneint. Auch ein Wiederbefüllen am 16. September 2011 hat er nur in Bezug auf die Heizungsrohre bestätigt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Sind damit die Indizbehauptungen des Klägers aufgrund der Angaben des Zeugen nur teilweise bestätigt worden, kann mit der für die Beweisführung notwendigen Sicherheit weder ausgeschlossen werden, dass das im Rahmen der Dielenarbeiten ebenfalls beschädigte Trinkwasserrohr bereits vor dem 24. August 2011, 12.00 Uhr wieder wasserführend war, noch, dass daraus bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestimmungswidrig Wasser ausgetreten und auf die Holzunterkonstruktion des Dielenbodens eingewirkt hat.
Die als Verzugsschaden geltend gemachten Nebenforderungen stehen dem Kläger damit ebenfalls nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.