Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 01.07.2014 – 16 UF 108/13

ECLI:DE:KG:2014:0701.16UF108.13.00

Orientierungssatz

Eltern ist die elterliche Sorge zu entziehen, wenn sonst eine Kindeswohlgefährdung besteht. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist auszugehen, wenn das Kind durch einen Elternkonflikt mit gegenseitigen Gewaltvorwürfen massiv belastet ist. Das ist anzunehmen, wenn das Kind die Mutter ablehnt und der Vater sich nur auf das körperliche Wohlergehen des Kindes konzentriert, und dessen seelischen Konflikt aus dem Blick verliert.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 2. Mai 2013, 204 F 1615/13

nachgehend BVerfG, 22. September 2014, 1 BvR 2108/14, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Vaters gegen die Sachverständige ... wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Eltern haben je die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

1

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Sorgerechtsanträge der (nach serbischem Recht gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern zurückgewiesen, ihnen die elterliche Sorge für ... entzogen, Vormundschaft angeordnet, den Eltern untersagt, die Schule von ... zu betreten oder sich ihr auf weniger als 50 m zu nähern und ... außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Zur Begründung seiner auf § 1666 BGB gestützten Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern in ihrem exzessiven und unversöhnlichen Streit mit gegenseitigen Vorwürfen das Wohl von ... aus den Augen verloren und ... in einen emotionalen Ausnahmezustand gebracht hätten, seine Bindungen zu beiden Eltern verunsichert seien und es zu einer Überdistanzierung zur Mutter und Überidentifikation mit dem Vater gekommen sei, die ... Wohl nicht entspreche. Der unter Depressionen leidenden Mutter falle es aufgrund der eigenen eingeschränkten Schwingungsfähigkeit und dem Gefühl der inneren Leere schwer, Liebe zu empfinden und zu geben, sie finde aufgrund des massiven Konflikts mit dem Vater keinen unbelasteten emotionalen Zugang zu ... Der Vater werfe der Mutter kindeswohlgefährdendes Verhalten vor, sehe sie als Schuldige am Konflikt und stelle so die Beziehung von Mutter und ... in Frage, ein Problembewusstsein zur familiären Konfliktlage und deren Auswirkung auf ... sei beim Vater kaum gegeben. Die Möglichkeit auf professionelle Hilfen zurückzugreifen, hätten die Eltern nicht nutzen können bzw. nicht genutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss bezuggenommen.

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Hiergegen wenden sich die Eltern mit ihren Beschwerden.

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Der Vater macht geltend, dass die schwer depressive Mutter ... körperlich und seelisch misshandelt habe, der daraufhin Aggressionen gegenüber der Mutter entwickelt und Suizidgedanken geäußert habe, wenn er der Mutter zugesprochen werden würde. Unverständlich sei, dass alte Verfahrensbeteiligten dies nicht hätten erkennen wollen. Die Mutter habe eingeräumt sich gegen ... gewehrt zu haben. Er, der Vater, habe sich völlig korrekt verhalten als er sich schützend vor ... gestellt habe. Die Mutter-Kind-Beziehung könne durch Umgang aufrechterhalten werden. Er und auch die Mutter hätten alle gewährten Hilfen in Anspruch genommen. Eine gemeinsame Sorgerechtsregelung sei jedoch gescheitert, weil die Mutter die seelische und körperliche Misshandlung des Kindes fortgesetzt habe. Dem Gutachten ließe sich nicht entnehmen, welche Art und welches Ausmaß an seelischen Schäden durch ein Verbleiben des Kindes beim Vater zu befürchten wären. Das Amtsgericht habe sich nicht mit den Folgen der Fremdunterbringung befasst, die gravierender seien als die Folgen eines Verbleibes des Kindes beim Vater. Außerdem habe es nicht in Erwägung gezogen, ... bei der Großmutter väterlicherseits unterzubringen und ihr die Vormundschaft als milderes Mittel zu übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Schreiben des Vaters verwiesen.

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Er beantragt,

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ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die alleinige elterliche Sorge für ... zu übertragen,

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hilfsweise,

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der Großmutter des Kindes väterlicherseits Frau ... geboren am ... 19 ... wohnhaft ... die Vormundschaft für das Kind zu übertragen.

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Die Mutter macht geltend, sie habe sich entschieden, keine Vorwürfe mehr gegen den Vater zu erheben und keinen Paarkonflikt mehr zu führen. Die Großmutter väterlicherseits komme als Vormund nicht in Betracht, weil sie bisher auch nur über sie, die Mutter, hergezogen sei und damit auch nicht aufhören werde. Sie gehe aber davon aus, dass der Vater aufhöre, sie schlecht zu machen, wenn ... beim Vater lebe und dann die Situation sich verbessern werde. Ihren insoweit zunächst gestellten Antrag, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für 24 Monate zu übertragen, hat sie jedoch zurückgenommen, weil ... sie weiterhin ablehne und dem Verfahrensbeistand mitgeteilt habe, er fühle sich in der Einrichtung wohl. Dies akzeptiere sie. Sie halte es derzeit für ausgeschlossen, dass ihr das alleinige elterliche Sorgerecht übertragen werden würde.

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Sie beantragt (sinngemäß),

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unter Zurückweisung der Beschwerde des Vaters die Entziehung der elterlichen Sorge und die Vormundschaft aufzuheben;

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im Termin am ... 20 … hat sie erklärt, wenigstens die Gesundheitsfürsorge anzustreben.

12

Der Senat hat die Beteiligten, die Sachverständige und ... am … 20 … angehört. Nach Einholung von Stellungnahmen zur Klärung von Vorwürfen gegen die Mutter wegen Übergriffen auf ... während der Umgänge kurz vor dem Termin und danach, hat der Senat durch Beschluss vom ... 20 … ein Ergänzungsgutachten der Sachverständigen ... vom 20 … eingeholt, wegen dessen Einzelheiten auf dieses verwiesen wird.

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Der Umgang der Eltern ist nach dem Termin am ... 20 ... zunächst teils unbegleitet, teils begleitet durchgeführt worden und Anfang 2014 schließlich abgebrochen worden, weil die Umgangsbegleiter nicht bereit waren, sich gegen die ständigen Vorwürfe des Vaters gegen sie zu verteidigen. Letztmalig haben die Eltern getrennt Umgang mit ... im Rahmen der Gutachtenerstellung im ... 20 ... gehabt.

14

Der Vater hat mit Schriftsatz vom ... 20 ... die Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

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Am ... 20 ... hat der Senat ... im Beisein des Verfahrensbeistands und der Sachverständigen und am ... 20 ... die Beteiligten mit Ausnahme des Jugendamts, das verhindert war, und die Sachverständige - auch zum Befangenheitsantrag - angehört.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

B.

17

Der Befangenheitsantrag des Vaters gegen die Sachverständige ist nicht begründet. Die Sachverständige hat zu den vom Vater geltend gemachten Befangenheitsgründen ausgeführt, dass zu ihrer Aufgabe die Darstellung der Perspektiven für das Kind und eine mögliche Rückführung in einen der Elternhaushalte gehörten. Die Eltern kenne sie aus dem Verfahren schon länger. Die Mutter habe eine positive Entwicklung genommen, wolle eine Psychotherapie beginnen und habe Abstand vom Elternkonflikt genommen. Sie sei bereit, für sich etwas zu tun und sich mit ihren eigenen Problemen auseinanderzusetzen. Schon im ersten Gutachten habe sie, die Sachverständige, ausgeführt, dass beide Eltern etwas für sich und damit auch für ... tun müssten. Es sei keine Bevorzugung der Mutter, sondern Folge ihrer positiven Entwicklung, wenn sie die spätere Rückführung von ... in deren Haushalt derzeit in Betracht ziehe. Zur Sepsis von ... könne sie aus psychologischer Sicht nichts sagen, weil es sich um medizinische Umstände handele, diese hätten sich zudem - soweit sie das gesehen habe - geklärt. Sie habe den Vater auch nicht „zum Rollstuhlmonteur degradiert", sondern sein Engagement damit gewürdigt, das sei nichts Negatives. Zu etwaigen Gewalthandlungen der Mutter gegen ... habe sie schon im ersten Gutachten Stellung genommen, ... habe auch Angaben dazu gemacht, aber sehr widersprüchlich mit geringem Umfang der Schilderung insbesondere im Vergleich zu den Vorwürfen, die die Großmutter väterlicherseits in ihren Schreiben zur Akte erhoben habe. Letztlich seien Verletzungen, die ... mutwillig zugefügt sein könnten, nicht ersichtlich. Abwehrhandlungen der Mutter gegen Übergriffe von ... seien etwas Anderes. Sie habe in ihrem Ergänzungsgutachten nicht gesagt, dass ein sexueller Missbrauch von ... in der Herkunftsfamilie stattgefunden habe. Es hätten sich lediglich im Rahmen der Untersuchungen Hinweise auf sexuellen Missbrauch ergeben. Diese Hinweise könne sie nicht übergehen. Soweit der Vater vortrage, er habe nicht gesagt, dass die Mutter mit ... Pornos geschaut habe, hat die Sachverständige erklärt, dies in der Übersetzung anders verstanden zu haben und nicht zu glauben, sich geirrt zu haben. Denn er habe auch geschildert, dass die Mutter ... die Hand vor die Augen gehalten habe. Zur Frage, ob die Inobhutnahme zur Traumatisierung von ... geführt habe, hat sie ausgeführt, dass das Kind im Familienkontext traumatisiert sei. Einerseits durch seine gesundheitlichen Probleme und andererseits durch den elterlichen Konflikt, der ... Wohl gefährde. Die Traumatisierung sei - auch wenn die Inobhutnahme und Unterbringung Auswirkungen auf ... gehabt hätten - nicht durch diese erfolgt, sondern habe schon vorher bestanden.

18

Weder aus ihrem Gutachten noch aus ihrer Stellungnahme lässt sich eine Befangenheit der Sachverständigen erkennen (§ 30 Abs: 1 FamFG, §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe vom Standpunkt des Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung rechtfertigen, die Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Dafür ist nichts ersichtlich. Denn der Vater greift letztlich das Gutachten in der Sache an und setzt seine Sicht auf die Umstände als gegeben voraus. Die Sachverständige hat hingegen nachvollziehbar ihre abweichende Sicht und die Gründe dafür benannt, ohne dass eine Voreingenommenheit bei vernünftiger Betrachtung ersichtlich ist.

C.

19

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Eltern sind unbegründet.

20

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Eltern die elterliche Sorge nach § 1666 BGB entzogen und Vormundschaft nach § 1773 BGB angeordnet.

21

Der Vater ist nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung von ... abzuwenden und die Unterbringung von ... ist die einzige Möglichkeit die Gefährdung abzuwenden. Auf die Feststellungen der Sachverständigen ... wird zunächst Bezug genommen. Der Vater erkennt offensichtlich nicht ... massive Nöte, er hinterfragt die Äußerungen von ... nicht und reagiert nicht angemessen und kindgerecht. Mit seiner Konzentration auf das körperliche Wohlergehen von ... verliert er den Blick für den seelischen Konflikt seines Sohnes. ... ist durch den Elternkonflikt mit zunächst gegenseitigen (Gewalt-) Vorwürfen massiv so belastet, dass er sich mit dem Vater und seiner Sicht auf den Konflikt nachhaltig identifiziert und sich von der Mutter distanziert. Das zeigt sich darin, dass er äußerlich überwiegend und wiederholt die Mutter ablehnt und dabei auch die Unwahrheit über Übergriffe bei Umgängen erzählt, bei denen Dritte anwesend waren, sich aber auch positiv zu den Umgängen mit der Mutter äußert, seine Bindung an sie zum Ausdruck bringt und unangemessenes Verhalten zeigt.

22

So hat er auch dem Senat gegenüber am ... 20 ... zu den Umgängen mit der Mutter geäußert, sie nerve, weil sie immer mit ihm spielen wolle, beim letzten Umgang habe sie geschimpft und ihn angespuckt im Beisein des Betreuers und auch früher, Spucken und Schimpfen sei das Schlimmste, was die Mutter je getan habe. Auf die Frage, ob er es aushalten könne, beim Vater zu sein mit dem weitergehenden Streit mit der Mutter, schüttelte er bedrückt den Kopf. Er wolle zum Vater. Die Frage, warum er dem Verfahrensbeistand gesagt habe, im Heim bleiben zu wollen, beantwortete er nicht. Am ... 20 ... hat ... geäußert, dass er die Eltern nicht mehr sehe, mache ihn traurig. Auf Nachfrage erklärte er, es mache ihn nur traurig, den Vater nicht zu sehen. Die Mutter wolle er nicht sehen. Er möge sie nicht. Die Mutter habe ihn früher mit dem Gürtel geschlagen wegen eines heruntergefallenen Glases und wiederholt später. Sein linker Arm sei blau gewesen. Der Vater habe eingegriffen, als er dazu gekommen sei, und habe der Mutter verboten, ... zu schlagen. Sie habe es aber wieder getan. Auf den Vorhalt, bei der letzten Anhörung habe er gesagt, außer Spucken und Schimpfen habe die Mutter nichts getan, wirkte er erstaunt. Zum weiteren Vorhalt, er habe früher abweichende Gewaltvorwürfe gegen die Mutter in anderer Form geäußert (Würgen/Ersticken mit einem Kleidungsstück) und deshalb zweifelhaft sei, dass er sich noch erinnert, äußerte er sich nicht Er würde sich aber genau an das Schlagen mit dem Gürtel erinnern. Er habe früher unruhig geschlafen, jetzt schlafe er bei den „Kleinen Strolchen" ruhig. Zunächst äußerte er, er träume nicht, dann dass er davon träume, dass die Eltern sich vertragen und zusammenkommen. Er möchte noch ein Jahr in der Einrichtung, in der er sich wohl fühle, bleiben zum Nachdenken und dann zum Vater wechseln. Mit der Mutter möchte er keinen Kontakt. Innerhalb dieses Jahres könne er sich klar werden über die Vergangenheit und über das, was passiert sei. Auf die Frage, ob der Senat den Eltern von ... etwas mitteilen solle, antwortet er zunächst nichts. Erst nach dem Hinausgehen aus dem Zimmer teilte er der Vorsitzenden Richterin am Kammergericht ... mit, dass sie dem Vater sagen solle, er habe ihn „ganz doll gern". Der Vormund Frau ... hat am ... 20 ... erklärt, dass ... ihr gegenüber im ... 20 ... äußerte, Vater und Mutter sollten wieder zusammenkommen und ein Baby bekommen.

23

Die vom Senat eingeholten Auskünfte der am Umgang vor und nach dem Termin am ... 20 ... Beteiligten (Fahrer, Umgangsbegleiter) haben ergeben, dass die Mutter mit ... nicht geschimpft hat und ihn auch nicht angespuckt hat und auch die weiteren Vorwürfe nicht zutreffen, obwohl ... über Spucken auch der Mitarbeiterin ... in der Einrichtung „Kleine Strolche" berichtete, wie diese im Termin am ... 20 ... bekundet hat. ... hat sehr unterschiedliche Angaben zu den Umgängen gemacht, die nicht immer mit dem tatsächlichen Verlauf übereinstimmten. Einige Umgänge mit der Mutter verliefen gut, andere hingegen schlecht, weil er die Mutter ablehnte. Ein gemeinsamer Umgang der Eltern mit ... wurde von diesem nach den Erklärungen der Beteiligten als positiv wahrgenommen. Der Vater hat die gemeinsamen Umgänge abgebrochen und hat weitere Vorwürfe über das Verhalten der Mutter gegenüber ... bei den Umgängen erhoben, die sich ebenfalls nicht bestätigt haben. Späteren Vorwürfen ist der Senat nicht mehr nachgegangen, weil es nicht erforderlich ist, gleichartige und sich wiederholt in der Vergangenheit als unzutreffend herausgestellte Vorwürfe zu klären.

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Der Verfahrensbeistand hat berichtet, dass ... ihm gedroht habe, sich zu verletzen und ihn dann anzuzeigen. ... hat sich gegenüber dem Verfahrensbeistand bei der Anhörung am ... 20 ... unangemessen verhalten, hat zu ihm statt einer Begrüßung gesagt, du hast eine Knollnase, du lügst. Ferner hat er dem Senat am ... 20 ... erzählt, einen Zombiefilm mit dem Vater gesehen zu haben und dabei sei jemandem ein Messer von vorne bis hinten durch den Kopf gestochen worden. Er wolle Schauspieler werden, später erklärte er, er wolle Lehrer werden, dann müssten alle, die in seine Klasse kommen, 180 Runden um den Platz laufen und sich quälen und die Vorsitzende Richterin ... käme auch in seine Klasse. Auf den Einwand, dass das wohl nicht mehr in Betracht komme, erklärte er drohend, „doch du kommst da hin".

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Der Vater ist ersichtlich nicht in der Lage, die Äußerungen von ... und die Gesamtumstände zu reflektieren, die Widersprüche und den Konflikt wahrzunehmen und angemessen auf diese zu reagieren. Er ignoriert, dass ihm ... ersichtlich nicht die Wahrheit sagt. Vielmehr hält der Vater alle anderen Beteiligten für Lügner und greift sie an. Die Berichte der Mitarbeiterinnen der „Kleinen Strolche" ... und ... (Bekundungen im Termin am ... 20 ... ), dass ... nach den Umgängen mit dem Vater herablassend gegenüber Frauen war, alle denkbaren Schimpfwörter für Frauen benutzte, sie nicht mehr mit Namen ansprach, ihnen zwischen die Beine griff, sexualisiertes Verhalten zeigte, auch auf Frauenbrüste bezogen, und über Sex sprach, hielt er im Termin am ... 20 ... für Lügenaussagen.

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... wiederholte Ablehnung der Mutter steht in krassem Widerspruch zu seinen Äußerungen zu einem Zusammenkommen der Eltern und den sehr unterschiedlichen Reaktionen auf die Mutter während der Umgänge. Er hat - wie die Sachverständige zur Kindesanhörung am ... 20 ... ausgeführt hat - den Wunsch nach Familienleben, aber weiß, dass es nicht funktioniert. Diese Situation nimmt der Vater nicht wahr, sondern meint, sich schützend vor ... stellen zu müssen und verliert dabei die Realität aus den Augen. Es ist ihm offensichtlich nicht nachvollziehbar, dass die gemeinsame Wahrnehmung des Umgangs durch beide Eltern im ... 20 ..., die er abgebrochen hat, weil ... die Mutter ihm gegenüber danach ablehnte, obwohl der Umgang gut verlief, ... die Hoffnung genommen hat, die Eltern könnten den Konflikt beilegen.

27

Aus den Gesamtumständen folgt, dass ... der erst ... Jahre alt ist, aufgrund des Konflikts der Eltern und der mangelnden Wahrnehmung des Vaters tiefgreifend sozial verwahrlost ist. ... verliert den Realitätsbezug, wenn der Vater den unberechtigten Vorwürfen von ... mit Vehemenz nachgeht und den Erwachsenen Lügen unterstellt. So hat ... von Fehlverhalten der Mutter während der Umgänge im Beisein Dritter berichtet, ohne dass die anderen hieran Beteiligten diese Vorwürfe bestätigen. Dennoch hält der Vater sie für oder behandelt sie als zutreffend und erhebt nicht nur gegen die Mutter, sondern auch gegen die Umgangsbegleiter Vorwürfe. Ihm fehlt jede Distanz zu den Äußerungen von ... und er lässt sich letztlich von diesem benutzen. Dieses Verhalten des Vaters ist für eine gesunde, realitätsbezogene Persönlichkeitsentwicklung von ... ungeeignet und stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar. Die inzwischen längerdauernde Unterbringung hat diese Tendenzen bisher nicht auflösen können, weil die Therapie für ... - wie die Sachverständige ausgeführt hat - längere Zeit in Anspruch nehmen wird, um Abstand vom Elternkonflikt und eine Aufarbeitung zu ermöglichen. Ferner ist ... - wie die Sachverständige auch in ihrem Ergänzungsgutachten erläutert hat - massiv dadurch gefährdet, dass er infolge des Konfliktes der Eltern die Mutter ablehnt, obwohl er deutlich macht, dass er durchaus eine Bindung an sie hat. Das schädigt ihn in der Entwicklung seiner Persönlichkeit, von der die Mutter ein Teil ist, destabilisiert ihn und hat Auswirkungen auf den Bereich der Motivation und Selbstwirksamkeit ... gibt schnell auf, sieht sich in der Position, Dinge nicht zu können (Ergänzungsgutachten, Seite 23 Mitte). Das sexualisierte Verhalten von ... kann - wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - wegen des nicht altersgerechten Stellenwertes nur in der Herkunftsfamilie gesetzt worden sein, wobei mangels Offenbarung von ... der Hintergrund nur vermutet werden kann (Seite 26 unten, 24 Mitte, 19 unten des Ergänzungsgutachtens). In einem Schreiben der „Kleinen Strolche" vom ... 20 ... an den Verfahrensbeistand ist allerdings die Rede davon, dass ... von früherem Pornoschauen mit dem Vater berichtet habe. Derzeit äußert sich ... aber zu den Umständen beim Vater und der Großmutter väterlicherseits nicht mehr. Dass ... wie der Vormund am ... 20 ... mitgeteilt hat, nach den Umgängen im ... 20 ... in der Schule Mitschüler attackiert hat und bockig gewesen ist, obwohl die Eltern sich - wie die Sachverständige erklärt hat - während der Umgänge im Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens angemessen verhielten, ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass durch den Umgang der Konflikt bei ... wieder aufgebrochen ist.

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Der Vater verrennt sich in Vorwürfen beispielsweise gegen die Einrichtung - etwa wegen der lebensgefährlichen Sepsis bei ... am ... 20 ... - obwohl das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt von der Amtsanwaltschaft mit Schreiben vom ... 20 ... eingestellt worden ist, weil der Kinderarzt ..., der zugunsten des Vaters immer wieder Briefe zur Gerichtsakte geschrieben hat, eingeräumt habe, sich nicht die Behauptung anmaßen wolle, dass die Einrichtung fehlerhaft oder unhygienisch gehandelt habe, die Einrichtung sei eventuell generell nicht die richtige Unterbringung.

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Sein eigenes Verhalten reflektiert der Vater nicht. Vielmehr hat er auf Nachfrage im Termin vom ... 20 ... erklärt, für sich keinen Bedarf für eine Therapie zu sehen.

30

Perspektivisch hat die Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass die notwendigen Therapien von ... der Mutter und des Vaters etwa 2 Jahre ab Therapiebeginn bedürfen, um dann eine Rückführung von ... derzeit voraussichtlich in den Haushalt der Mutter, die anders als der Vater eine Therapie beginnt, vorzubereiten. ... sei zwar bei den „Kleinen Strolchen" gut aufgehoben, aber eine etwas familiärere Einrichtung sollte erwogen werden. Eine Pflegefamilie komme aber nicht in Betracht, weil ... in den Haushalt eines Elternteils zurückkehren solle. Der Vormund Frau ... hat dazu mitgeteilt, dass geplant sei, ab dem ... 20 ... in einer Gruppe in ... unterzubringen, die für rollstuhlbehinderte Kinder geeignet sei. Dort seien etwa 7 bis 8 Kinder, 4 bis 5 Kinder im Rollstuhl und der Erziehungs- und Pflegebedarf könne dort gut berücksichtigt werden. Die Sachverständige hat im Termin am ... 20 ... auf Nachfrage ausgeführt, dass bei einer sofortigen Rückführung von ... zum Vater die Eltern mit dem Konflikt überfordert wären und dieser neu beginnen würde mit der Folge einer Schädigung von ... der sich positionieren müsste zugunsten eines Elternteils. Es bestünde die Gefahr, dass ... weiter ein negatives Bild der Mutter entwickele, das nicht real sei und er etwas übernehme müsse, was ihm nicht entspricht. Ein Aufwachsen mit dem Gefühl ein Elternteil (die Mutter) sei schlecht, der aber Teil der Persönlichkeit des Kindes sei, wirke sich negativ auf die Persönlichkeit aus. ... brauche Stabilisierung und psychische Therapie, um zu lernen mit der besonderen Konfliktsituation zurechtzukommen. Er erfahre nicht genug Grenzsetzung durch die Eltern, weil er auf die jeweilige Elternseite gezogen werde. Seine Fantasien (etwa Zombiefilm, vorgestelltes Verhalten als Lehrer gegenüber Schülern) zeigten seine Grundanspannung und Aggressivität. Er könne seine Erlebnisse mit den Eltern nicht austauschen. Er brauche Zeit, um Vertrauen zum Therapeuten aufzubauen. Die erforderliche Stabilität für ... sei bei der Mutter und dem Vater derzeit nicht gewährleistet. Sie seien schnell überfordert und ihr Sozialverhalten sei nicht angemessen. Es bestünde die Gefahr der chronischen Belastung, die sich auf das intellektuelle Niveau von ... und seine Psyche auswirke. ... müsse wissen, dass er nicht der Boss sei. Der Beeinflussung durch den Vater könne auch nicht durch einen Umgang mit der Mutter entgegengewirkt werden, weil die Beeinflussung kindeswohlschädliche Ausmaße angenommen habe. Eine Psychotherapie, bei der ... reflektieren könne, ob die Mutter für den Streit und die Trennung die Verantwortung trage, könne nur hinreichend erfolgreich sein, wenn ... nicht beim Vater lebe. Mutter und Vater müssten zudem in die Therapie eingebunden werden. Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Vater nur äußerlich eine Unterstützung des Umgangs von ... mit der Mutter erklärt und Umgänge letztlich scheitern würden. Denn er hat die gemeinsamen Umgänge aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgebrochen und hat ständige Vorwürfe gegen die am Umgang Beteiligten erhoben. Ein Umgang, der die Bindung von Mutter stützen soll, wäre aber nicht sinnvoll möglich, wenn sich alle anderen Beteiligten an den unberechtigten Vorwürfen des Vaters regelmäßig abarbeiten müssten.

31

Die Sachverständige hat nach allem überzeugend festgestellt, dass die Unterbringung von ... und die Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters, die nicht dauerhaft sein soll, sondern das Ziel der Rückführung in einen elterlichen Haushalt hat und auch Umgänge ermöglichen solle, für ... die weniger schädliche Alternative ist und eine andere Maßnahme nicht in Betracht kommt, um die Gefährdung von ... abzuwenden.

32

Zur Begründung der Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter wird unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Allerdings hat die Mutter die Unterbringung von ... akzeptiert. Das führt jedoch aufgrund der Besonderheiten des Falles nicht zu einem Ausgleich ihrer Erziehungsdefizite. Einerseits ist nicht erkennbar, dass diese Erkenntnis der Mutter stabil ist und gegen den Vater von ihr mit den für ... erforderlichen Therapien nachhaltig durchgesetzt würde und könnte, andererseits wird sie derzeit von ... abgelehnt und könnte bei ihm selbst nicht die erforderlichen Informationen einholen, die zur Ausübung der elterlichen Sorge erforderlich sind. Zudem würde die alleinige elterliche Sorge der Mutter ... in eine sein Wohl schädigende Situation bringen, weil seine äußerlich erklärte und derzeit verinnerlichte Ablehnung der Mutter damit nicht in Einklang zu bringen wäre und ihn in einen nicht lösbaren Konflikt mit seiner Haltung zum Vater, mit dem er sich identifiziert, bringen würde. So hat er früher erklärt, wenn er zur Mutter müsse, würde er sich umbringen, was seinen massiven Konflikt zeigt, der nicht - wie die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt - hat ohne längerfristige Therapie auflösbar ist.

33

Der Hilfsantrag des Vaters ist unzulässig. Er kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil die Auswahl des Vormunds nicht durch das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren erfolgte, sondern durch eine einstweilige Anordnung in einem gesonderten Verfahren, und damit außerhalb des Verfahrens- und Beschwerdegegenstandes liegt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rn. 37 ff).

D.

34

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81, 84 FamFG, § 45 FamGKG.