Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 22.07.2014 – 2 Ws 257/14 Vollz
ECLI:DE:KG:2014:0722.2WS257.14VOLLZ.0A
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung KG Berlin, 6. Februar 2007, 2 Ws 42/07 Vollz, FS 2009, 41.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 11. Juni 2014, 589 StVK 680/13 Vollz
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den „Antrag auf Bescheidung des Antrags auf zweckgebundene Ausgänge“ betreffenden Rechtsstreit für erledigt erklärt und den Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig verworfen. Die Verfahrenskosten hat sie dem Antragsteller auferlegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Gefangene unter anderem geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Erledigung der Hauptsache angenommen. Er beantragt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und rügt - sinngemäß - die Verletzung sachlichen Rechts; ferner des rechtlichen Gehörs. Die Strafvollstreckungskammer habe nicht über den von ihm gestellten Antrag, die Antragsgegnerin zur Neubescheidung eines abgelehnten Antrages zu verpflichten, entschieden. Sie habe diesen Antrag vielmehr (zu Unrecht) in einen Vornahmeantrag umgedeutet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat nicht über den von dem Gefangenen gestellten Hauptantrag entschieden und damit den Verfügungsgrundsatz verletzt.
Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt. Es nimmt zunächst in dem an die Vollzugsbehörde gerichteten Anliegen Gestalt an, über das diese aufgrund des von dem Gefangenen an sie herangetragenen konkreten Sachverhalts entscheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 2 Ws 42/07 Vollz -). Dadurch ergibt sich die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, über dieses Begehren zu entscheiden. Das war hier das durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17./18. Dezember 2013 geltend gemachte Begehren, den ablehnenden (mündlichen) Bescheid vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag vom 27. September 2013 erneut zu bescheiden. In dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kam es dem Gefangenen ersichtlich darauf an, Ausgänge zum Besuch einer Suchtgruppe zu erhalten. Über dieses Begehren hat die Strafvollstreckungskammer nicht entschieden. Sie war von dieser Verpflichtung auch nicht deshalb enthoben, weil der Beschwerdeführer am 2. Februar 2014 hilfsweise einen Vornahmeantrag gestellt hat. Mit einer Erledigung hat er sich nur für den Fall einverstanden erklärt, wenn die Anstalt ihre Entscheidung ändert. Dies ist nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hätte also in der Sache prüfen müssen, ob der Gefangene mit seinem Begehren durchdringt. Das hat sie durch die rechtswidrige Umdeutung in einen Vornahmeantrag als Hauptantrag nicht getan. Eine Erledigung des Hauptantrages ist nicht eingetreten.
Da angesichts dessen maßgebliche Feststellungen gänzlich fehlen, ist die Sache nicht spruchreif; der Senat verweist sie deshalb an das Landgericht zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
Rein vorsorglich bemerkt der Senat, dass in der Verwertung des Bescheides der Justizvollzugsanstalt vom 4. Juni 2014 durch die Strafvollstreckungskammer die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen kann, da nicht ersichtlich ist, ob auch der Gefangene den Bescheid vor der Entscheidung erhalten hat. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die bloße Angabe von Blattzahlen keine wirksame Verweisung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG darstellt.