Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 24.07.2014 – 13 UF 143/14
ECLI:DE:KG:2014:0724.13UF143.14.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.04.2014 - 155 F 23427/12 - geändert:
Der Mutter wird die elterliche Sorge für die Kinder M1... , M2... und L... übertragen, mit der Ausnahme des Rechts, Hilfen zur Erziehung für die Kinder zu beantragen, der Gesundheitssorge, soweit dies Einleitung und Durchführung von psychologischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen für die Kinder betrifft, und die Vertretung der Kinder in der Wahrnehmung ihrer Umgangsrechte. Diese Rechte werden den Eltern entzogen und einem Pfleger übertragen.
Zum Pfleger wird... ... ausgewählt.
Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens in erster Instanz haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern waren seit dem 04.05.2002 verheiratet. Ihre Ehe ist seit August 2012 geschieden (AG W... ). Die Eltern lernten sich 1997 im Rahmen ihrer Ausbildung ... kennen und lebten seit 1998 zusammen. Mit Geburt des 1. Kindes gab die Mutter ihre Berufstätigkeit auf. 2007 gab es die ersten Schwierigkeiten zwischen den Eltern, deren Ehe aufgrund von Auseinandersetzungen mit einem Bauträger nach Kauf einer Eigentumswohnung und der nicht einfachen Schwangerschaft der Mutter mit L... belastet war. 2008 kauften die Eheleute dann ein Haus in W... , in dem heute wieder der Vater lebt. Dieses Haus musste ca. ein ¾ Jahr umgebaut werden, zudem absolvierte der Vater eine Weiterbildung zum ... mit der Hoffnung zukünftig dauerhaft im Tagesdienst beschäftigt werden zu können. Seit Anfang 2010 lebten dann die Eltern in dem Haus getrennt. Diese Phase war von Streitigkeiten der Eltern auch vor den Kindern geprägt. Im August 2011 ist der Vater ausgezogen, nachdem die Mutter ihren neuen Lebenspartner ... kennengelernt hat. Der Vater verzog in eine kleines Appartement ... seines Arbeitgebers, da die Eltern sich durch notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung des Notars ... in W... vom 29.11.2011 - Urk.Nr. ... 2011 - dahingehend geeinigt hatten, dass der Vater das ehemalige Familienwohnheim zu Alleineigentum erhält und als Ausgleich 15.000 € an die Mutter zahlt, die sich verpflichtete, spätestens zum 30.06.2012 das Haus von ihren Gegenständen zu räumen und auszuziehen. Der Vater hatte nach seinem Auszug zunächst Umgang mit den Kindern und war in den Herbstferien 2011 auch mit diesen verreist. Danach brach der Umgang zunächst ab, dann einigten sich die Eltern am 14.11.2011 außergerichtlich dahingehend, dass der Vater alle vierzehn Tage von freitags bis sonntags die Kinder sehen sollte. Der letzte Umgang fand am 27./29.1.2012 statt. Danach brach der Umgang ab.
Die Mutter leitete dann am 21.02.2012 beim Amtsgericht W... ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge ein (AG W... ). Sie begründete den Antrag damit, dass der Vater Betäubungsmittel konsumiere und aufgrund der Trennung suizidgefährdet und aggressiv sei. Er habe während der Trennung gedroht, sich und die Kinder umzubringen, wenn sie ihn verlasse. Daher würden die Kinder zurzeit auch nicht zum Vater wollen. Die Eltern einigten sich in diesem Verfahren dahingehend, dass der Vater sich mit einem Aufenthalt der Kinder bei der Mutter einverstanden erklärte und ihr zugleich Vollmacht erteilte, die Sorge in den Bereichen Gesundheits- und Vermögenssorge alleine auszuüben. Die Mutter verpflichtete sich, den Vater von allen wichtigen Belangen betreffend die Kinder zu unterrichten. Die Vollmacht hat der Vater im hiesigen Verfahren am 07.08.2013 widerrufen.
Der Vater seinerseits leitetet ein Umgangsverfahren beim AG W... ein (... ). In diesem Verfahren ist ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Psych ... zur Frage, wie der Umgang geregelt werden könne, eingeholt worden. Der Sachverständige schlug in seinem Gutachten vom 07.07.2012 vor, dass ein Umgang in betreuter Form stattfinden solle. Die Mutter sei diejenige, die den Umgang eigentlich nicht wolle. Sie müsse daher ihre Haltung ändern und sollte beraterische Hilfe in Anspruch nehmen. Verweigere sie sich dem, so müsste aufgrund der mangelnden Bindungstoleranz darüber nachgedacht werden, ob sie das Sorgerecht noch uneingeschränkt ausüben könne. Der Vater müsse jedenfalls den Kindern erhalten bleiben.
Der Vater forderte die Mutter am 03.08.2012 auf, bis zum 05.08.2012 das nunmehr in seinem Alleineigentum stehende Haus zu räumen. Am 06.08.2012 kam es zu einem Zwischenfall im Haus der Eltern, in dem weiterhin die Mutter wohnte. Ihr Lebensgefährte brachte sie nachts bewusstlos ins Krankenhaus. Nachbarn informierten daraufhin den Vater, der vor Ort erschien. Nachdem er vom zurückkehrenden Lebensgefährten beschimpft und beleidigt worden war, zog sich der Vater zurück, ohne das in seinem Eigentum stehende Haus betreten und die Kinder gesehen zu haben. Dem Lebensgefährten wurde es in der Folgezeit vom Amtsgericht W... untersagt, sich dem Vater zu nähern. Am 17.08.2012 teilte dieser mit, dass er nunmehr Räumungsauftrag erteilen werde.
Mit Beschluss vom 04.09.2012 ordnete das Amtsgericht W... ohne eine erneute mündliche Verhandlung einen begleiteten Umgang von 2 Stunden alle vierzehn Tage bei der C... an. Die hiergegen von der Mutter eingelegte Beschwerde nahm diese wieder zurück, nachdem das OLG Koblenz mit Schreiben vom 15.10.2012 - ... - der Mutter vorhielt, ihr fehle jegliche Bindungstoleranz, sie nehme die Realität anders als ihre Umwelt wahr und sie habe den Verdacht nicht ausgeräumt, dass sie ein massives Alkoholproblem habe und deswegen am 06.08.2012 wegen Bewusstlosigkeit infolge von Trunkenheit ins Krankenhaus gekommen sei. Zudem gelänge es ihr nicht, für angemessenen Wohnraum für sich und die Kinder zu sorgen.
Am 12.09.2012, dem Geburtstag von M1... , suchte der Vater M1... vor dessen Schule auf. Der Vater wurde anschließend angezeigt, da er M1... gegen dessen Willen am Oberarm festgehalten habe, so dass dieser ein Hämatom erlitten habe.
Der begleitete Umgang ist nicht aufgenommen worden. Der Umgangsbegleiter teilte am 16.11.2012 mit, dass die Mutter sich immer wieder aus verschiedenen Gründen einem Gespräch verweigere.
Die Mutter war dann zwischenzeitlich aus dem Haus in W... ausgezogen und nach B... zu ihrem Lebensgefährten gezogen, der dort einen Hof gemietet hat, dessen Gebäude sich aber nicht in einem bewohnbaren Zustand befanden. Die beiden älteren Kinder besuchten zunächst weiterhin bis zum 19.11.2012 die Schule in W... und L... bis zum 12.11.2012 seinen Kindergarten. Am 20.11.2012 ist die Mutter dann nach Berlin gezogen und hatte zunächst bei den Eltern ihres Lebensgefährten in Berlin... ein Zimmer bezogen. Eine Verabschiedung der Kinder aus W... fand nicht statt. Der Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie war bereits in W... abgebrochen. Die Mutter teilte auch dem Vater den Umzug nicht mit. Sie meldete M1... und M2... nach dem Umzug in der ... Grundschule in Berlin... an, die die Kinder seit dem 26.11.2011 besuchen. L... war bis zum August 2013 zu Hause. Seither besucht er eine Kita und wird nach den Sommerferien eingeschult. Nach Schwierigkeiten im Haushalt der Eltern des Lebensgefährten, der weiterhin in B... lebt und die Mutter in Berlin besucht, bezog die Mutter eine Wohnung in der S... Straße in ..., deren Mieter ein Mitglied des Familienclans des Lebensgefährten ist.
Der Vater hat am 22.11.2012 das hiesige Verfahren mit dem Antrag, ihm die Sorge für die drei Kinder zu übertragen, eingeleitet. Die Mutter habe sich als erziehungsungeeignet erwiesen, indem sie sich dem begleiteten Umgang verweigert habe. Selbst bei einer gemeinsamen Sorge müsse ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Schulangelegenheiten und der Vermögenssorge übertragen werden, damit die Kinder in seinen Haushalt wechseln könnten.
Die Mutter ihrerseits hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts beantragt, den Schulbesuch allein zu bestimmen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Vollmacht des Vaters und seinem Einverständnis, dass die Kinder bei ihr leben, habe umziehen können.
Die Kinder äußerten sich Anfang 2013 sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin wie auch bei einer gerichtlichen Anhörung ablehnend zu Kontakten zum Vater und erklärten, ihnen würde es in Berlin gut gefallen.
In dem parallel zum Hauptsacheverfahren vom Vater eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren wurde nach mündlicher Anhörung und mit Einverständnis der Eltern diesen mit Beschluss vom 01.02.2013 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 23429/12) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt ... als Pfleger übertragen. Die Eltern hatten sich zudem verständigt, dass die Kinder bis zur Klärung in der Hauptsache die Schule in Berlin weiterbesuchen und der Vater die Zustimmung zu einer Anmeldung L... in einer Kita erteilt. Ferner sollte ein begleiteter Umgang alle 14 Tage für die Dauer von zwei Stunden in Berlin stattfinden.
Im hiesigen Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.02.2013 ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage eingeholt, ob die Eltern in der Lage seien, gemeinsam die Kinder zu erziehen und Entscheidungen für diese zu treffen, und welcher Elternteil gegebenenfalls besser geeignet sei, die Kinder zu betreuen und zu erziehen. Ferner sollte die Sachverständige zum zukünftigen Aufenthalt der Kinder Stellung nehmen und klären, worauf die vehemente Ablehnung der Kinder gegenüber dem Vater beruhe und welche Umgangsregelung gegebenenfalls angezeigt sei.
Ein begleiteter Umgang fand in der Folgezeit wiederum nicht statt. Die Mutter sagte den ersten vereinbarten Termin hierfür ab. Sie gab gegenüber der Verfahrensbeiständin als Begründung hierfür an, dass die Kinder krank geworden seien bzw. eingenässt hätten. Der Druck wäre für sie, die Kinder, zu groß und weder die Mutter noch ihr anwesender Lebensgefährte verstünden, warum man sie nicht in Ruhe ließe. Ergänzend teilte die Mutter mit, die Umgangsbegleiter hätten, nachdem sie zunächst erklärt hätten, niemand könne die Kinder zwingen, in einem 2. Gespräch auf einem Umgang bestanden, obwohl M1... den Vater nicht habe sehen wollen. M2... sei daraufhin in Tränen ausgebrochen. Man habe sie dann massiv bedrängt und mit Konsequenzen für das Sorgerecht gedroht, daraufhin habe sie versprochen, alles zu versuchen, um die Kinder zum Umgang zu bewegen. Die Kinder hätten sich daraufhin so massiv gewehrt, dass sie, die Mutter, sie nicht zum vereinbarten Termin habe bringen können.
In dem am 20.06.2013 erstellten Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. ..., auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat diese die Eltern nicht in der Lage gesehen, gemeinsam Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Die Mutter sei gegenwärtig nur eingeschränkt in der Lage, sich auf die Bedürfnisse und Interessen der Kinder einzustellen und ein Verbleib der Kinder bei ihr widerspräche gegenwärtig dem Kindeswohl, wenn sie keine Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft erkennen lasse. Der Vater hingegen erscheine erziehungsgeeignet. Ein Wechsel zum Vater verstoße aber gegen den Willen der Kinder und die festgestellte Beziehungsstruktur. Eine Nichtbeachtung des Willens der Kinder könnte zu einer Traumatisierung der Kinder führen. Nur eine Annäherung der Eltern könnte eine Veränderung bringen, dazu wären eine psychotherapeutische Einzelbehandlung der Mutter und eine psychotherapeutisch gestützte Begleitung der Kinder angezeigt. Eine Umgangsregelung erscheine unter diesen Bedingungen zurzeit nicht realistisch.
In der mündlichen Anhörung vom 07.08.2013 hat die Verfahrensbeiständin eine Fremdunterbringung der Kinder angeregt, damit diesen in einer neutralen Umgebung die Möglichkeit gegeben werde, ihre Abwehrhaltung zu überwinden. Die Mutter hat in dieser Anhörung ihre Bereitschaft erklärt, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Sie hat auch einer psychotherapeutischen Behandlung der Kinder zugestimmt.
Am 06.03.2014 fand eine erneute Anhörung der Beteiligten statt. Die Vertreterin des Jugendamtes Neukölln berichtete, dass insgesamt sieben Termine beim Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ... bei der EFB ... stattgefunden hätten, die die Mutter teilweise alleine und teilweise mit M1... wahrgenommen habe. Danach habe der Therapeut den Eindruck, dass M1... Haltung aus der Trennungssituation und der Angst, von der Mutter getrennt zu werden, herrühre. Er habe weder bei dem Kind noch bei der Mutter Therapiebedarf gesehen.
Im April 2014 ist die Mutter mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsrechtspflegerin in ihre jetzige Wohnung mit den Kindern umgezogen.
Mit Beschluss vom 19.04.2014 hat das Amtsgericht dem Vater die elterliche Sorge allein übertragen. Die Mutter sei nur eingeschränkt erziehungsgeeignet, da ihr die Bindungstoleranz fehle. Sie habe seit August 2013 nichts dafür getan, die Situation zu verändern. Da eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht komme und der Vater erziehungsgeeignet sei, sei daher ihm die Sorge zu übertragen. Auch wenn ein sofortiger Wechsel in den Haushalt des Vaters aufgrund der Haltung der Kinder nicht möglich sei, werde davon ausgegangen, dass der Vater damit verantwortungsbewusst umgehe, zumal er sich auch mit einer Fremdunterbringung der Kinder einverstanden erklärt habe.
Am 03.05.2014 erschien der Vater in Berlin und alarmierte die Polizei, da er sich Sorgen um die Kinder mache und Angst habe, dass die Mutter sich aufgrund ihres Lebensgefährten mit den Kindern ins Ausland absetze. Der Polizei gelang es nach einiger Zeit, in die Wohnung der Mutter eingelassen zu werden, wo sich auch der Lebensgefährte befand. Die Polizei fand die Mutter und die Kinder in einer Ecke des Balkons hockend vor, L... war dabei so verängstigt, dass er weinte. Die Polizeibeamten konnten keine Anzeichen einer Kindeswohlgefahr erkennen und gingen wieder. Der Vater betrat die Wohnung der Mutter nicht.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.04.2014 hat die Mutter fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung bedeute einen Wechsel des Aufenthalts der Kinder. Das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Folgen ein derartiger Wechsel habe. Die Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter bedeute den Verlust der sozialen Bindungen der Kinder zu ihren Freunden in Berlin, einen Schulwechsel und den Verlust der Mutter, zu der sie viel stärkere Bindungen als zum Vater hätten. Die Mutter zeige keine mangelnde Bindungstoleranz, sondern sie sei nur hilflos gegenüber dem ablehnenden Verhalten der Kinder. Es seien den Eltern keine Wege aufgezeigt worden, wie in einer für das Kindeswohl verträglichen Weise der Umgang stattfinden könnte. Zudem sei der Vater aufgrund seiner seit dem 14. Lebensjahr bestehenden Drogenabhängigkeit nicht in der Lage, die Interessen der Kinder wahrzunehmen. Seine Reaktionen erschienen insgesamt verlangsamt zu sein. Seine schwere Drogenproblematik sei weder von der Sachverständigen noch der Verfahrensbeiständin berücksichtigt worden.
Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die in den Verfahren betreffend die Kinder eingeholten Gutachten seien beide zum Ergebnis gekommen, dass die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und aufgrund der fehlenden Bindungstoleranz das Kindeswohl gefährdet sei. Sie lehne jegliche Kommunikation mit dem Vater ab und beeinflusse die Kinder gegen den Vater. Die von der Sachverständigen ... empfohlenen Maßnahmen habe die Mutter nicht umgesetzt. M2... und L... könnten schon aufgrund der Zeitabläufe ihren Willen nicht auf eigenes Erleben stützen. Eine Fremdunterbringung in W... sei nicht mehr erforderlich, das dortige Jugendamt halte den Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters für sinnvoll.
Der Senat hat die Beteiligten sowie die Kinder angehört.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge oder Teile davon bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben, einem Elternteil auf seinen Antrag zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Welchem Elternteil die Sorge oder Teile davon zu übertragen ist, bestimmt sich danach, wie die Bindungen des Kindes zu den Eltern sind und welcher Elternteil am besten in der Lage ist, das Kind zu fördern, wozu nicht nur die Betreuung und Erziehung des Kindes zu verstehen ist, sondern auch die Förderung der Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil. Ferner ist der Wille des Kindes zu beachten, soweit das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife zu einer Willensbildung in der Lage und dieser mit seinem Wohl zu vereinbaren ist, und letztlich ist auch das Kontinuitätsprinzip zu berücksichtigen. Diese Kriterien stehen allerdings in keiner Rangfolge oder Wertigkeit zueinander, sondern im konkreten Einzelfall ist zu prüfen, welches dieser Kriterien letztlich dazu führt, dass die zu treffende Entscheidung dem Kindeswohl am besten gerecht wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 796 und FamRZ 2010, 1060).
Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Übertragung der Sorge für die drei Kinder auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Die Ehe der Beteiligten war durch eine klassische Rollenverteilung geprägt. Die Mutter gab ihren Beruf mit Geburt des ersten Kindes auf und widmete sich fortan ausschließlich der Betreuung und Versorgung der Kinder und kümmerte sich um den Haushalt. Der Vater war berufstätig und sorgte für die wirtschaftliche Existenz der Familie. Allein hierdurch bedingt ergab sich zwangsläufig, dass die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder wurde. Auch wenn M1... sich wohl nach Geburt von M2... mehr dem Vater zugewandt hat, hat der Vater nur geringe Betreuungsanteile gehabt. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Vater neben seiner Berufstätigkeit noch vor Trennung der Eltern auch mit der Organisation und Beaufsichtigung des Hausumbaus beschäftigt war. Nach der Trennung der Eltern Anfang 2010 und damit seit mehr als viereinhalb Jahre verlor der Vater immer mehr an Präsenz. Die Trennung kam offensichtlich für den Vater überraschend. Er zog sich immer mehr zurück. Die Kinder schilderten einen Vater, der nach der Arbeit nach Hause kam und sich in seinem Zimmer aufhielt. Die Zeit der Trennung im gemeinsamen Haus war zudem von Streitereien der Eltern geprägt, die offen vor den Kindern ausgetragen worden sind. Teilweise sollen die Kinder zu Nachbarkinder gegangen sein, wenn beide Eltern zu Hause waren. Sicherlich hat der Vater in dieser Zeit auch auf die Kinder aufgepasst, wenn die Mutter alleine unterwegs gewesen ist. Insgesamt scheint die Zeit der Trennung im gemeinsamen Haus aber von Spannungen der Eltern untereinander und durch eine für die Kinder sich nicht erklärlichen Veränderung geprägt gewesen zu sein. Kein Elternteil hat offensichtlich gewusst, wie es nun weitergehen soll. Auch die Mutter, die die Trennung eingeleitet hat, vermittelt nicht den Eindruck, als habe sie irgendeinen Plan gehabt. Eine Perspektive für ihr weiteres Leben und das Leben der Kinder entwickelten weder die Mutter noch der Vater. An der Bedeutung der Mutter für die Kinder als Hauptbezugsperson änderte sich dann auch nichts, als der Vater im Sommer 2011 auszog, nachdem die Mutter einen anderen Mann kennengelernt hat. Die Kinder verblieben bei der Mutter, der Vater zog in ein Appartement ... seines Arbeitgebers. Die kleine Wohnung von 28qm bot keine Übernachtungsmöglichkeit für die Kinder. Der Vater sah nach seinem Auszug Mitte 2011 zwar zunächst die Kinder. Die Umgänge nahm er hauptsächlich bei seinen Eltern wahr oder besuchte die Großmutter mütterlicherseits. Nach einer Woche Ferienumgang in den Herbstferien 2011 brach der Umgang erstmals ab. Er wurde dann wieder aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung aufgenommen und fand dann seit Ende Januar 2012 nicht mehr statt. Seither gab es lediglich eine Interaktion des Vaters mit den drei Kindern unter Aufsicht des vom Amtsgericht W... beauftragen Sachverständigen und M1... sah seinen Vater noch an seinem Geburtstag im September 2012 vor seiner Schule in W... . Weitere Kontakte des Vaters mit den Kindern hat es nicht gegeben. Aus dem Erleben der Kinder ist damit die Mutter nunmehr seit Jahren ihre einzige verlässliche Konstante. Sie ist unstreitig die Hauptbezugsperson. Hierbei ist zu bedenken, dass L... zum Zeitpunkt des Auszugs des Vaters gerade mal 3 1/2 Jahre war und allein aufgrund seines Alters und des Zeitablaufs kaum noch eigene Erinnerungen an den Vater haben dürfte. Ganz anders ist es dagegen bei den beiden älteren Kindern, die durchaus noch Erinnerungen an den Vater haben.
Auch wenn die Mutter die Hauptbezugsperson für die Kinder ist, so ist damit noch nicht gesagt, dass die Bindungen der Kinder zu ihr sicher sind. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass kein klares Bild über die Bindungsbedürfnisse der Kinder zu gewinnen sei. Die Äußerungen der Kinder, die den Vater verleugnen und sich mit der Mutter solidarisieren, sprächen gegen sichere Bindungen der Kinder. Vielmehr zeige das Verhalten der Kinder, dass diese gegenwärtig ihre eigenen Bindungsbedürfnisse unterdrücken und verleugnen würden. Die Kinder seien auf sich selbst angewiesen, um Gefühle wie Wut und Trauer zu regulieren. Die Mutter sei gegenwärtig aufgrund ihrer eigenen Lage nicht fähig, hier den Kindern eine sichere Basis für einen offenen und feinfühligen Umgang anzubieten. In der Tat ist das Leben der Mutter seit der Trennung als perspektiv- und orientierungslos zu bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nach der Trennung zunächst gemeinsam mit dem Antragsgegner im gemeinsamen Haus, nach dessen Auszug dann alleine mit den Kindern irgendeine Idee von ihrem weiteren Leben hatte. Die Eltern hatten sich durch notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung dahingehend verständigt, dass der Vater das gemeinsame Haus im Alleineigentum übernehme und die Mutter mit den Kindern ausziehe. Bereits hier stellt sich die Frage, ob die Eltern sich Gedanken darüber gemacht haben, wo und wie die drei Kinder zukünftig leben sollten. Dass die nicht berufstätige und keinen eigenen Unterhalt erhaltende Mutter mit drei Kindern Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt haben würde, war auch angesichts des vom Vater zum Ausgleich für die Übertragung des Miteigentumanteils zu leistenden Kapitalbetrags offensichtlich. Die Mutter hat in der Folgezeit dann auch keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, das gemeinsame Haus zu verlassen. Der vereinbarte Auszugstermin verstrich jedenfalls. Der Vater drohte dann mit einer Vollstreckung und damit mit einer Räumung. Auf die Idee, gemeinsam für die Kinder eine Lösung zu suchen, kam kein Elternteil. Die Mutter flüchtete dann mit den Kindern mehr oder weniger Hals über Kopf im Herbst 2012 zunächst nach B... zu ihrem Lebensgefährten. Dieser hatte zwar einen Hof gepachtet, darauf befand sich aber kein mit Kindern bewohnbares Gebäude. Dies führte dann dazu, dass die Mutter weiter "flüchtete" und im November 2012 nach Berlin zog. Sie hatte keinerlei eigene Beziehungen zu Berlin. Sie zog dort zunächst zu den Eltern ihres Lebensgefährten, wobei nicht einmal klar ist, ob sie diese vorher kannte. Die Kinder wurden komplett aus ihrem Umfeld herausgerissen und fanden sich in Berlin-N... - einer gerichtsbekannten Problemkiez mit einem hohen Ausländeranteil - wieder und damit in einer ihnen im Vergleich zu W... völlig fremden Umgebung. Die Kinder besuchen eine Grundschule, in der sie die jeweils einzigen deutschen Kinder in ihrer Klasse sind. Nach Problemen in der Familie des Lebensgefährten verließ die Mutter die Wohnung, in der sie ein Zimmer mit den Kindern bewohnte, und zog nunmehr in die S... Straße um. Sie bewohnte jetzt ein von einem Mitglied der Familie des Lebensgefährten gemietete und wohl nicht genutzte Wohnung. Die Schule war nun nicht mehr fußläufig entfernt. Die Umgebung wurde von den Kindern als wenig kinderfreundlich beschrieben. Die S... Straße ist zudem als eine sehr verkehrsbelastete und dadurch bedingt sehr luftverschmutzte Straße bekannt (vgl. z.B. www.zeit-online.de vom 15.04.2014, wonach die Feinstaubbelastung in dieser Straße im Frühjahr 2014 bundesweit am höchsten war.). Erst im April 2014 hat die Mutter dann mit den Kindern in der B... Straße erstmals eine eigene Wohnung bezogen. Dieses "Fluchtverhalten" der Mutter zeigt wenig Verantwortungsbewusstsein für die Kinder. Die Kinder lebten seit der räumlichen Trennung in der völligen Ungewissheit ihrer eigenen Zukunft. Keiner der Eltern sah sich in der Lage, dies den Kindern zu erklären. Die Darstellung des Vaters, man habe seinen Auszug den Kindern mitgeteilt, indem er den Kindern am Tisch sinngemäß gesagt habe, die Mutter habe nun einen anderen Mann und er - der Vater - ziehe aus, macht deutlich, wie wenig sich beide Eltern offenbar bewusst gewesen sind, was ihr Verhalten bei den Kindern bewirkt. Die Fragen nach dem Warum und wie es weiter gehen solle, hat keiner den Kindern beantwortet. M1... , aber auch M2... , hatten aber solche Fragen, die sie nie beantwortet bekommen haben. Sie haben erleben müssen, dass seit der Vater sie verlassen hat, sich ein ungewisses Leben anschloss, welches letztlich mit einer Flucht aus W... endete. Beide Eltern sind in dieser Situation ihrer Verantwortung den Kindern gegenüber nicht im Ansatz gerecht geworden. Sie haben die Kinder allein gelassen, was dazu führt, dass die Kinder mittlerweile Verantwortung übernommen haben, was sich bei M1... in der bedingungslosen Verteidigung der Mutter zeigt. Verstärkt worden ist diese Koalition zwischen den Kindern und der Mutter letztlich auch noch durch das nur noch als ungeschickt zu bezeichnende Verhalten des Vaters, als dieser nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung die Polizei einschaltete. Die Mutter, die auch in dieser Situation nicht in der Lage gewesen ist, sich vor die Kinder zu stellen, "flüchtete" wiederum mit den Kindern, diesmal auf den Balkon ihrer Wohnung, wohin sie die Kinder noch mitnahm. Das gemeinsame Kauern in einer Ecke des Balkons bei Erscheinen der Polizei verdeutlicht dramatisch die Schwäche beider Eltern. Keiner übernimmt Verantwortung, weder stellt sich die Mutter noch wagt der Vater die unmittelbare Begegnung. Die Kinder müssen das Verhalten der Eltern wieder aushalten und erleben so das Verhalten des Vaters aus ihrer Perspektive als Angriff auf sich und die Mutter. Diese Situation macht deutlich, dass keiner der Eltern in der Lage ist, sich in die Situation der Kinder hineinzuversetzen, sondern jeder Elternteil allein versucht, seine Interessen durchzusetzen. Dieses beiderseitige Verhalten der Eltern hat insbesondere bei M1... ganz offensichtlich zu einem bewussten Abwenden vom Vater geführt. M1... hat gegenüber dem Kinder- und Jugendpsychologen der EFB ... , Herrn ... , deutlich gemacht, dass der Vater ihn enttäuscht habe. Er habe sich von ihm in der Trennungssituation nicht beachtet gefühlt. Nunmehr erlebt M1... den Vater als denjenigen, der ihn von der einzigen Konstante in seinem Leben, der Mutter, trennen will. Dass M1... hiergegen Widerstand leistet, indem er sich dem Vater verweigert, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern verständlich.
Die Bindungen der Kinder zum Vater sind aufgrund dieser Vorgeschichte und Entwicklung ebenfalls nur schwach vorhanden und deutlich unsicher. Die Kinder erleben den Vater gerade nicht als jemanden, der sich verlässlich verhält. Er hat sich all die Jahre wenig um die Kinder gekümmert. Er war auch nicht zur Stelle als die Mutter im August 2012 bewusstlos ins Krankenhaus gebracht wurde und er hat dann auch die Kinder nicht versorgt. Er hat vielmehr, sicherlich auch aus der gelebten Ehe heraus, die Kinder immer bei der Mutter gesehen und macht nunmehr den Kindern dieses Erleben streitig, indem er beansprucht, die Kinder zu sich nach W... zu nehmen.
Die Mutter kann die Kinder betreuen und fördern. Der Vater hat die Betreuung der Kinder immer der Mutter überlassen. Dass sie nicht in der Lage ist, diese mit Essen und Kleidung zu versorgen, einen Haushalt zu führen und somit die Basisfunktionen der Kinder zu sichern, ist nie - auch in der prekären Situation in den letzten beiden Jahren - gerügt worden. Der Vater hat auch insoweit in der Vergangenheit keinerlei Bedenken gegen eine Versorgung der Kinder durch die Mutter gehabt. Hinsichtlich der Förderung der Kinder bestehen aus Sicht des Senats Einschränkungen. Die Mutter hat M1... und M2... ohne weitere begleitende Maßnahmen aus ihren bisherigen Schulen "herausgerissen". Sie sind nunmehr auf einer Grundschule in B... , die den beiden Kindern nach eigenem Bekunden vor dem Senat gut gefällt. Das Leistungsniveau ist anscheinend deutlich niedriger als in W... . Die Kinder sind die jeweils einzigen deutschen Kinder in der Klasse, so dass sie insbesondere im Deutschunterricht auch unterfordert erscheinen. M1... hat dies zum Ausdruck gebracht, indem er mitteilte, dass er immer Sonderaufgaben erhalte und die Mitschüler noch nicht so weit seien wie in W... . Andererseits erleben die Kinder hierdurch wenigstens auf einem Gebiet auch persönliche Erfolgserlebnisse. Das Zeugnis von M1... nach der 5. Klasse besteht nur aus Einsen und Zweien. Da er nunmehr noch ein Jahr die Grundschule besucht und dann eine weiterführende Schule ansteht, sind Bedenken gegen die Förderung in der Schule seitens des Senats hier zurückgestellt. M2... hat nach eigenem Bekunden und Darstellung der Mutter in W... mit der Schule und deren Anforderungen Schwierigkeiten gehabt und fühlt sich in Berlin aufgrund der geringeren Leistungsstandards in der Schule wohl. Auch M2... erlebt sich nun als guten Schüler und erfährt hierdurch eine positive Wertung. Beide Kinder sind Klassensprecher, dies belegt, dass sie in der Schule angekommen sind. L... hatte größere Probleme, da er nach dem Umzug nach Berlin keinen Kitaplatz bekommen hat. Erst seit August 2013 geht er wieder zur Kita, hat damit aber immerhin ein ganzes Kitajahr in Berlin absolviert und wird nunmehr altersgerecht eingeschult, und zwar in der Grundschule, die auch seine Brüder besuchen. Entgegen der Äußerung der Mutter in dem Verfahren, wonach L... sich sofort sehr gut eingelebt habe (Schriftsatz der Mutter vom 13.08.2013), stellte sich die Eingewöhnungsphase doch schwieriger dar. L... hat aber diese schwierige Phase, immerhin war er für fast ein Jahr permanent und ausschließlich mit der Mutter zusammen, überwunden und sich dann auch altersgerecht in seiner Kitagruppe eingefunden. Die Mutter selbst hält Kontakt zu Schule und Kita und engagiert sich nach eigenem Bekunden auch in der Schule.
Wiegen die Bedenken bezüglich der schulischen Förderung der Kinder aufgrund der aktuellen Situation im Falle von M1... nicht besonders schwer bzw. treten sie bei M2... und L... in den Hintergrund, weist die Mutter ganz eklatante Schwächen in der Förderung der Beziehung der Kinder zum Vater auf. Die Mutter weist keinerlei Bindungstoleranz auf, auch wenn sie gelegentlich dies anders darstellt. Der Umgang der Kinder ist erstmals nach den Herbstferien 2011 abgebrochen. Eine Begründung hierfür hat die Mutter nicht. Der Vater behauptete, sie habe ihm den Umgang unter Hinweis auf ungeklärten Kindesunterhalt verweigert. Der Lebensgefährte der Mutter hat gegenüber der Sachverständigen die schwer nachvollziehbare Erklärung gehabt, M2... solle angeblich immer einen Ball an den Kopf bekommen haben und habe nicht mehr geredet. Allerdings ist M2... , nachdem die Eltern sich dann im November wieder über den Umgang verständigt haben, ebenso wie seine Brüder zum Vater gegangen. M1... soll dann Ende Januar 2012 per SMS von seinem Handy den Umgang mit dem Vater abgesagt haben. Bereits nicht nachvollziehbar ist, warum die Mutter dies M1... überlassen hat. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, die Kinder zu einem Umgang zu motivieren. Dies hat sie nach dem Verständnis des Senats ersichtlich nicht getan. Die Mutter hat den Vater in der gesamten gerichtlichen Auseinandersetzung als Person immer wieder negativ dargestellt. Er sei drogenabhängig und suizidgefährdet. Noch im Beschwerdeverfahren hat sie vortragen lassen, dass der Vater aufgrund seiner seit Jahrzehnten bestehenden Drogenabhängigkeit nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen. Abgesehen davon, dass die Mutter sich die Frage gefallen lassen muss, weshalb sie denn all die Jahre mit einem angeblich schwer drogenabhängigen Mann zusammen gewesen ist, drei Kinder von diesem bekommen und noch ein gemeinsames Haus erworben hat, hat niemand anderes diese angebliche Drogenabhängigkeit des Vaters bestätigt. Die Mutter hat zudem noch am 06.03.2014 in der Verhandlung vor dem Amtsgericht geäußert, es sei ihr psychisch nicht zuzumuten, mit dem Vater Kontakt zu haben. Die Mutter kann daher überhaupt nicht einen positiven Kontakt der Kinder zum Vater gefördert haben. Ihre Bekenntnisse, wonach sie einen Umgang der Kinder mit dem Vater für notwendig erachte, sie sich aber bezüglich der Umsetzung in Stich gelassen fühle, dienen alleine dazu, ein Wohlverhalten vorzuspiegeln. Tatsächlich hat die Mutter den Vater abgelehnt. Diese Ablehnung hat sie entweder verbal, aber zumindest nonverbal auch gegenüber den Kindern deutlich gemacht. Wenn sie es für unzumutbar hält, den Vater zu kontaktieren, dann kann sie den Kindern nicht vermitteln, dass diese im Gegensatz zu ihr zu dem nach ihrer Ansicht schwer drogenabhängigen und psychisch kranken Vater Kontakt haben sollen. Die Mutter hat vielmehr immer wieder sich durch Verweigerungsverhalten hervorgetan. Sie hat den Abbruch im Januar 2012 nicht verhindert, sie hat keinen begleiteten Umgang im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung wahrgenommen und sie hat auch den vor dem Amtsgericht am 30.01.2013 einvernehmlich vereinbarten Umgang nicht umgesetzt. Soweit die Mutter hier eine fehlende Unterstützung beklagt hat, steht dies im diametralen Gegensatz zur Schilderung der Ereignisse durch die Verfahrensbeiständin, die die Mutter und Kinder nach dem abgesagten für den 10.04.2013 vorgesehenen begleiteten Umgang aufgesucht hat. Hier beklagte sich die Mutter oder ihr Lebensgefährte für sie, dass Unverständnis darüber bestehe, warum man sie nicht in Ruhe lasse. Es bestand mithin kein Interesse an einem begleiteten Umgang. Der Lebensgefährte erschwert zudem das Verhältnis der Kinder zum Vater. Bereits im August 2012 kam es zu einer ersten Auseinandersetzung des Lebensgefährten mit dem Vater, die damit endete, dass dieser den Vater beleidigte und beschimpfte. Dies geschah, als im August 2012 die Mutter aus ungeklärten Gründen ins Krankenhaus verbracht werden musste. Bei einem Ausfall der Mutter steht als nächstes der Vater zur Betreuung an und nicht der Lebensgefährte, den die Mutter bis dahin gerade mal ein Jahr kannte und mit dem sie nicht zusammenlebte. Eine Unverschämtheit ist das Vorgehen des Lebensgefährten, der den Vater bei seinem Arbeitgeber wegen dessen angeblicher Drogenabhängigkeit anschwärzen wollte, und nachdem er damit keinen Erfolg hatte, sich dann an den Bürgermeister wenden wollte. Auch anlässlich des Hausbesuchs der Verfahrensbeiständin nach dem gescheiterten begleiteten Umgang erging sich der Lebensgefährte in Beschimpfungen und Beleidigungen des Vaters und dies vor den Kindern. Im Rahmen der Begutachtung hat er deutlich gemacht, dass er meint, für die Kinder die männliche Vorbildrolle auszufüllen, weil der Vater als "Schwächling" dazu nicht in der Lage sei. Die Mutter duldet dieses Auftreten des Lebensgefährten und sie akzeptiert damit, dass dieser den Vater eindeutig negativ darstellt und es den Kindern damit nicht möglich ist, ein eigenes Vaterbild zu entwickeln.
An dieser fehlenden Bindungstoleranz ändern auch nichts die jüngsten Ereignisse. Der Senat hat keinerlei Zutrauen in die Versprechungen der Mutter, die immer wieder in den Verfahren Erklärungen abgegeben hat, sich ändern und Hilfe annehmen zu wollen, und dies nie richtig umgesetzt hat. Eigene psychotherapeutische Hilfe hat sie nie gesucht. Sie verlässt sich insoweit auf die Aussagen eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und versucht nicht ihr eigenes desolates Leben, so kann der Senat die Entwicklung in den letzten Jahren nur bezeichnen, aufzuarbeiten und in den Griff zu bekommen. Der jüngste Versuch eines gemeinsamen Gesprächs der Eltern im Anschluss an die mündliche Erörterung wie auch die Erklärung der Mutter, die Kinder würden in den Sommerferien den Vater sehen, weil sie nach W... fahre, sind ganz offensichtlich davon geprägt, dass nach den Erklärungen des Senats in der mündlichen Anhörung, welche Maßnahmen ersichtlich nicht in Betracht kämen, große Unsicherheit bestand, in welche Richtung sich der Senat entscheiden werde, was dieser - wie auch angekündigt - vom Eindruck der Kinder abhängig machen wollte. Bei Bekanntwerden der Entscheidung geht der Senat nach all der bisherigen Erfahrung mit dem Verhalten dem Mutter in Gerichtsverfahren davon aus, dass diese keine weitere Notwendigkeit der Umsetzung der angekündigten Maßnahmen sieht.
Auch wenn der Mutter mithin die Bindungstoleranz fehlt, führt dies nicht dazu, dass die Kinder nun nicht mehr ihren Aufenthalt bei der Mutter haben. Kinder haben eigene Rechte, sie sind ebenfalls Grundrechtsträger. Dies gebietet es, den Willen des fast 12jährigen M1... und des 10jährigen M2... ernst zu nehmen. Beide Kinder lehnen einen Aufenthalt beim Vater in W... ab. Der Senat kann dies aus der Vorgeschichte der Eltern gut nachvollziehen. Unabhängig von jeglicher Beeinflussung seitens der Mutter, die ganz sicherlich gegeben ist, hat der Vater nichts unternommen, um die Kinder in der schwierigen Trennungsphase zu stützen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er keinen Zugang mehr zu den Kindern hatte. Er hat die Kinder bereits in dem Zeitraum verloren, als er zwar noch mit den Kindern in einem Haus gelebt, aber nicht mehr für die Kinder da gewesen ist. M1... war ein Vaterkind. Der Vater war in der Trennungsphase aber nicht für M1... da. M1... hat sich nicht wahrgenommen gefühlt, er beschreibt einen Vater, der sich zurückgezogen hat und sich allein mit seiner eigenen Situation befasst hat. M1... hat den Vater hilflos und schwach empfunden. Dem Vater sind eigene Empfindungen auf die ihn offensichtlich unvorbereitet getroffene häusliche Situation zuzugestehen. Doch die Eltern setzen die Ursache für die häusliche Entwicklung, die Kinder müssen sie ertragen, ohne sie beeinflussen zu können. Kinder entwickeln in derartigen Situationen Schuld- und Ohnmachtsgefühle. Die Eltern haben die Verpflichtung, den Kindern diese Trennungssituationen so wenig schmerzhaft zu machen wie möglich. Die Eltern von M1... , M2... und L... haben aber ihre Kinder in all den Jahren aus dem Blick verloren. Wenn die Kinder hierauf mit Ablehnung eines Elternteils reagieren, so ist dies hinzunehmen. Die Kinder in dieser Situation auch noch bestrafen zu wollen, weil sie kein nach dem Verständnis der Erwachsenen konformes und vernünftiges Verhalten zeigen, indem sie den Vater statt die Mutter ablehnen, stellt aus Sicht des Senats eine Kindeswohlgefährdung dar, die mit Sicherheit zu weiteren nachhaltigen und nicht wieder gut zu machenden Schädigungen der Entwicklung der Kinder zu eigenen Persönlichkeiten führt.
Die Kinder lehnen derzeit einen Aufenthalt in W... beim Vater ab. Der Kontakt zum Vater ist abgebrochen. Unter diesen Bedingungen ist es dem Senat nicht möglich nachzuvollziehen, wie dann die Kinder beim Vater in W... leben sollen. Meint der Vater tatsächlich, dass er unter Umständen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers und der Polizei die Kinder aus dem Haushalt der Mutter herausnehmen kann und diese dann unter deren erklärten Widerstand nach W... kommen sollen? Dies würde bedeuten, dass den Kindern vermittelt wird, dass ihre Haltung nicht zu respektieren ist. Dies ist vor dem Hintergrund der sich über vier Jahre hinziehenden Auseinandersetzungen der Eltern ein das Kindeswohl massiv gefährdendes Verhalten. Wenn die Eltern während dieser jahrelangen Auseinandersetzungen keinerlei Rücksicht auf die Kinder genommen haben und sich - dies gilt für beide Eltern - ganz offensichtlich nie gefragt haben, was mit den Kindern geschieht, dann muss die Reaktion der Kinder hierauf, die sich dann eindeutig positioniert haben, respektiert und gewürdigt werden. M1... ist fast 12 Jahre alt. Er lehnt derzeit den Vater ab und hat aus seiner Sicht dafür auch Gründe, die er dem Kinder- und Jugendpsychologen ... mitgeteilt hat. Danach liegen die Gründe für die Ablehnung in der Trennungsgeschichte und ihn der von ihm empfundenen fehlenden Wahrnehmung durch den Vater. Genau diese fehlende Wahrnehmung zeigt der Vater nunmehr wieder, wenn er meint, der Wille der Kinder sei völlig unbeachtlich, da er ja nur von der Mutter manipuliert sei, so dass die Kinder nun wieder in ihre angestammte Umgebung nach W... kommen müssten. Der Vater hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Anhörung erkennen lassen, dass ihm bewusst ist, was dies für die Kinder bedeutet. Ihr Wille wird gebrochen, ihnen wird vermittelt, dass sie trotz der jahrelangen Auseinandersetzungen kein Recht haben, sich zu positionieren. Ihnen wird zugemutet, dass sie nunmehr auch ihre Hauptbezugsperson, die Mutter, verlieren. Diese Anforderungen an die Kinder sind aus Sicht des Senats nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auch die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der Wille der Kinder mittlerweile auf eine autonome Bildung seitens der Kinder zurückzuführen ist. Dies gilt sicherlich für M1... und M2... ; L... orientiert sich aufgrund seines Alters an seinen großen Brüdern. Die Enttäuschung über den Vater, der während der Trennungsphase insbesondere im gemeinsamen Haus den Kindern ganz offensichtlich keine Stärke und Trost vermitteln konnte, hat genauso ihren Anteil an der Willensbildung wie die bereits beschriebene Ablehnung des Vaters seitens der Mutter. Die Kinder haben den Loyalitätskonflikt, in den sie von den Eltern getrieben worden sind, für sich gelöst, in dem sie sich auf die Seite der Mutter gestellt haben, auch dies ist zu respektieren. Die Sachverständige sah unter diesen Bedingungen bereits keine Möglichkeit, die Kinder zum Umgang zu bewegen. Umso weniger ist den Kindern ein Verlust der Mutter und der von ihnen mittlerweile akzeptierten neuen Umgebung in Berlin zuzumuten. Hier gilt, dass nicht die Kinder sich räumlich und persönlich verändern müssen, sondern die Eltern.
Genauso wenig kommt aber auch ein Aufenthalt der Kinder in einer neutralen Einrichtung in Betracht. Auch dies würde bedeuten, dass man den Willen der Kinder und ihre Haltung in dem Trennungsprozess der Eltern nicht akzeptieren will. Zudem wäre dies mit dem Verlust des letzten Ankers, den die Kinder noch haben, nämlich der Mutter, verbunden. Dies ist eine Zumutung für die Kinder, die hierdurch eine erneute traumatische Erfahrung machen. Der Senat teilt bereits nicht die Hoffnung der Verfahrensbeiständin, dass die Kinder in einer neutralen Umgebung die Chance haben, eine eigene - gemeint ist ihre wirklich wahre - Einstellung zu dem Vater zu entwickeln. Dies setzt zum einen voraus, dass es zum Zeitpunkt der Unterbringung eine Perspektive für die Kinder gibt. Diese fehlt hier aber völlig, denn es wäre auch bei einer Unterbringung der Kinder unklar, wo sie zukünftig leben sollen. Mangels Perspektive kommen die Kinder gerade nicht zur Ruhe, sondern sind weiterhin den Auseinandersetzungen der Eltern ausgeliefert. Zudem ist fraglich, ob die Kinder aufgrund des jahrelangen massiven Konflikts derzeit überhaupt die Chance haben, sich aus dieser Entwicklung und ihren Einflüssen zu lösen. Ferner ist auch völlig offen, ob sie es denn wollen. Die Haltung des 12jährigen M1... wie auch die seiner Brüder, wonach sie bei der Mutter leben wollen, sind eindeutig und auch nachvollziehbar. Warum die Kinder, die noch nie vom Vater betreut worden sind, ausgerechnet jetzt zum Vater ziehen sollen, erschließt sich nicht. Eine Heimunterbringung, um den Kindern es zu ermöglichen, den Vater wieder zu sehen, also einen Kontaktwunsch zu formulieren, ist zudem ein völlig unangemessenes Mittel. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargetan, dass es Sache der Eltern ist, ihr Verhalten zu ändern und nicht Aufgabe der Kinder. Zudem hat die Anhörung der Kinder auch gezeigt, dass hier eine völlige Ablehnung von Kontakten zum Vater überhaupt nicht besteht. M1... , der der Wortführer und das Leitbild für seine Brüder ist, hat sich in seiner Anhörung durchaus offen für - wenn auch zunächst vorsichtige - Kontaktanbahnungen z.B. per E-mail gezeigt. Gegenwärtig überlagert die Angst der Kinder, die Mutter zu verlieren, aber alles. Erst wenn hier Ruhe besteht, wird es den Kindern möglich sein, dann langsam auch wieder Kontakt zum Vater aufzunehmen. Der Senat hätte sich daher sehr gewünscht, dass der Vater die Signale seines ältesten Sohnes aufnehmen kann. Dies hätte auch bedeutet, dass der Vater M1... als eigene Person wahrnimmt und ihn respektiert. Daran fehlt es aber bislang, denn der Vater vermittelt M1... eindeutig, dass er von der Mutter manipuliert sei und daher sein Wille und seine Äußerungen nichts wert seien. Diese Herabsetzung spürt M1... und sie ist ein Grund seiner Ablehnung. Daher kann vorliegend auch nicht davon die Rede sein, dass hier ein PA (Parental Alienation = Elternentfremdung)-Syndrom vorliegt, wie die Verfahrensbeiständin in den Anhörungen teilweise angenommen hat. Abgesehen davon, dass es bedenklich ist, einen elterlichen Trennungskonflikt mit einem quasi Krankheitsbild zu vergleichen (vgl. hierzu MüKo/Hennemann, BGB, 6. Aufl., § 1671 Rn 26), zeigt die vorliegende Familiengeschichte beispielhaft, dass es nicht nur die sicherlich gegebene Abneigung der Mutter gegen den Vater ist, die die Haltung der Kinder geprägt hat, sondern auch eigenes Erleben des Vaters. Die Reaktion der Eltern, die beide seit Jahren "mit ausgestreckten Zeigefingern" auf den anderen zeigen und diesem damit ganz alleine die Schuld an der Situation zuweisen, gibt den Kindern gar keine andere Chance als durch eine eindeutige Positionierung die ihnen einzige mögliche Überlebensstrategie zu wählen.
Mithin bleibt als Aufenthaltsort für die Kinder weiterhin nur die Mutter und da diese derzeit ihren Aufenthalt in Berlin hat, verbleiben sie in Berlin bei der Mutter.
Da die Eltern seit Jahren kein Gespräch suchen und nicht in der Lage sind, gemeinsam sich über die Kinder zu verständigen, bedarf es auch ganz klarer Zuordnungen für die Zukunft. Daher kann nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern es muss die gesamte Sorge geregelt werden.
Da die Kinder bei der Mutter leben, ist dieser damit die Sorge zu übertragen. Allerdings sind hier Einschränkungen gem. § 1666 BGB vorzunehmen. Die Mutter ist nicht in der Lage, die Nöte ihrer Kinder zu erkennen. Sie gibt dem Vater die Schuld an der Entwicklung und meint ganz offensichtlich, wenn der Vater sie endlich in Ruhe lässt, dann wird alles besser. Die Mutter ist auf die Notwendigkeit von begleitenden Maßnahmen für die Kinder hingewiesen worden. Sie hat hierauf nicht hinreichend reagiert. Sie hat zwar dann über Vermittlung des Jugendamtes einige Termine beim Kinder- und Jugendpsychologen ... wahrgenommen. Da dieser aber meinte, es bestehe kein Therapiebedarf, sieht die Mutter auch keine Veranlassung für weitere Maßnahmen. Dies kann der Senat nicht teilen. Die Kinder haben in den letzten Jahren teilweise wie auf der Flucht gelebt. Sie haben ihr Haus in W... verlassen müssen, waren in B... , dann in Berlin, hier in diversen Wohnungen, die nicht ihre waren. Erst seit April 2014 haben sie wieder ein Zuhause. Dies hat ebenso wie die Trennungsgeschichte, wo sie ganz offensichtlich einen schwachen Vater erlebt haben, wie auch die Polizeiaktion nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses ganz massive Spuren im Leben der Kinder hinterlassen. Mit dieser Entscheidung ist für die Kinder auch nicht alles gut. Sie bedürfen aus Sicht des Senats dringend der Möglichkeit, sich mit der familiären Vergangenheit auseinanderzusetzen. Der Senat kennt viele Trennungsgeschichten, aber was die Eltern hier ihren Kindern zugemutet haben, gehört schon zu dem Schlimmsten, was man an psychischer Gefährdung Kindern antun kann. Dies muss aufgefangen werden. Ob dies in einer Trennungs- und Scheidungskindergruppe ist, ob die Maßnahme für die Jungs aufgrund ihres Alters und Erlebens zu differenzieren sind, all dies vermag der Senat mangels Sachkompetenz nicht zu entscheiden. Dass aber den Kindern Hilfe angeboten werden muss, dies ist ganz offensichtlich. Hierbei ist besonders der Umstand zu berücksichtigen, dass das männliche Rollenvorbild, der Vater, verloren gegangen ist. Dies kann im Rahmen der bevorstehenden Pubertät von M1... Auswirkungen haben, die frühzeitig aufgefangen werden sollten. Insoweit ist das Recht, Hilfen für die Kinder zu beantragen, und psychotherapeutische Maßnahmen für die Kinder einzuleiten, auf einen Einzelfallpfleger zu übertragen. Es wird seine Aufgabe sein, im Rahmen des aufzubauenden Kontakts und Vertrauens zu den Kindern zu erkennen, was an konkreter Hilfe die Kinder benötigen.
Der Mutter ist auch gem. § 1666 BGB das Recht, die Kinder in Angelegenheiten betreffend die Wahrnehmung ihres Rechts auf Umgang zu vertreten, zu entziehen. Die Mutter lehnt einen Kontakt zum Vater ab, dies hat sie mehrfach bekundet. Eine Förderung des Umgangs der Kinder zum Vater ist nicht erkennbar. Vielmehr will sie, dass endlich Ruhe herrsche. Soweit sie anderes bekundet hat, schenkt der Senat diesen Bekundungen wie ausgeführt keinen Glauben. Dies gilt auch für die jüngste Ankündigung der Mutter, sie fahre in den Sommerferien mit den Kindern nach W... und dort würden diese den Vater sehen. Der Senat geht davon aus, dass mit der Entscheidung des Senats für die Mutter der Druck zu einem Wohlverhalten entfallen ist. Spätestens unter dem Einfluss ihres Lebensgefährten, der den Vater ganz offensichtlich aus dem Leben der Kinder ausblenden will, besteht die Gefahr, dass dieses Vorhaben nicht umgesetzt wird.
Die Kinder haben aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf Umgang, was auch § 1684 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck bringt, wonach das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Der Vater ist für die Kinder wichtig, er kann durch keine andere Person und schon gar nicht durch den Lebensgefährten der Mutter ersetzt werden. Die Kinder brauchen (auch) ihren Vater. Zwar hat insbesondere M1... immer wieder jegliche Kontaktaufnahme abgelehnt. M1... hat aber in der Anhörung vor dem Senat verhaltene Anzeichen für eine Umgangsbereitschaft gezeigt. Er kann sich zunächst vorstellen, mit dem Vater per Mail in Kontakt zu treten. Sollte dies funktionieren, so wäre dies ein erster großer Schritt und die jahrelange Kontaktverweigerung wäre durchbrochen. Nach Überzeugung des Senats bedürfen hier aber die Kinder der Unterstützung eines Dritten, der sie motivieren kann, aber nicht zwingen muss. Da die Mutter nach Überzeugung des Senats aufgrund ihrer fehlenden Bindungstoleranz dazu nicht in der Lage ist, kann ihr auch nicht das Recht verbleiben, die Kinder in der Wahrnehmung ihrer Umgangsrechte zu vertreten. Um diese Rechte der Kinder zu sichern, bedarf es insoweit gem. § 1666 BGB der Übertragung auf einen Dritten, weil nur so überhaupt eine Chance besteht, dass ein Umgang eines Tages wieder stattfinden kann. Nur durch diese Maßnahme können die Rechte der Kinder gesichert werden, ein Verbleib dieses Recht bei der Mutter würde dem Kindeswohl schaden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, weil Versuche eines begleiteten Umgangs allesamt auch daran gescheitert sind, dass die Mutter hier nicht dahinter stand. Es wird die schwierige Aufgabe des Pflegers sein, hier die Chancen, die vorhanden sind, im Interesse der Kinder umzusetzen. Auch ein möglicher begleiteter Umgang kann dann durchaus in Zukunft in Betracht kommen.
Der Senat kann mangels gesetzlicher Grundlage keine Therapien der Eltern anordnen. Dies erscheint aber für beide Eltern zwingend erforderlich. Der Mutter ist dies nunmehr schon in mehreren Gutachten nahegelegt worden. Es ist bereits ausgeführt worden, dass das Verhalten der Mutter in der Vergangenheit perspektivlos gewirkt hat. Sie macht auch in Berlin den Eindruck einer Suchenden. Die Mutter hat die Kontakte zu ihrer Familie abgebrochen, sie hat ganz offensichtlich durch ihren ... Vater ein Faible für das ... entdeckt, so hat sie den Aufenthalt in Berlin-N... in rosigen Farben gemalt, obwohl es sich hier um einen “Problemkiez“ handelt und z.B. ihr Lebensgefährte wesentlich kritischer zu seiner eigenen Familie steht. Ihre berufliche Zukunft wirkt ähnlich unklar. Die Mutter hat ihr Leben in den letzten Jahren komplett umgekrempelt, manchmal mehr passiv als aktiv. Dies bedarf der Aufarbeitung. Nur so wird es ihr gelingen, die starke Mutter zu werden, die die Kinder brauchen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kinder weiterhin meinen, die Verantwortung für die Mutter übernehmen zu müssen, was diese überfordert und zunehmend Konflikte in sich birgt.
Dem Vater ist bislang keine therapeutische Hilfe anempfohlen worden. Aber auch hier sieht der Senat aber Handlungsbedarf. Der Senat hätte sich gewünscht, dass es dem Vater mehr gelungen wäre, seine Kinder und ihre Haltung zu verstehen. Dem Senat fehlt es an einer Akzeptanz der Kinder durch den Vater. Daher ist es auch schade, dass der Vater den Kindern nicht hat signalisieren können, dass er sie versteht und ihre Angst begriffen hat, die Mutter zu verlieren. Es wäre ein großes Entgegenkommen von dem Vater gewesen, zumal ihm im Gutachten der Sachverständigen ... auch bislang eine sehr nachgiebige Haltung attestiert worden ist. Dem Senat ist bewusst, dass der Vater unter dem Verlust der Kinder leidet. Er versteht auch, dass sich die Situation für den Vater als wenig hoffnungsvoll darstellt. Der Vater muss aber erkennen, dass er auch eigene Anteile an der Entwicklung hat. Nur wenn er dies erkennt und versteht, wie sein Verhalten bei den Söhnen angekommen ist, besteht die Chance, dass sich der Vater und die Kinder wieder annähern. Insbesondere nach der persönlichen Anhörung hatte der Senat nicht den Eindruck, dass dem Vater dies allein ohne fachliche therapeutische Hilfe gelingen wird. Insofern entsetzt den Senat auch die Feststellung des Vaters, dass sich M1... nunmehr seit einem Monat entgegen seiner Ankündigung nicht gemeldet habe. Dies verdeutlicht nochmals, dass der Vater ganz offensichtlich nicht begriffen hat, wie es um seine Kinder steht. Wie bereits mehrfach ausgeführt: die Eltern müssen sich bewegen, nicht die Kinder.
Abschließend wird klargestellt, dass diese Entscheidung die Mutter nicht hindert, in den Sommerferien mit den Kindern nach W... zu fahren. Sollte die Mutter dies tatsächlich umsetzen und es sogar zu einem Kontakt der Kinder mit dem Vater kommen, so wäre dies sehr erfreulich und ein erster kleiner Schritt. Beide Eltern sollten dabei bedenken, dass nicht sie die Leidtragenden sind, sondern allein die Kinder, die hilflos dem Agieren der Eltern ausgesetzt waren und sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1 FamFG, 40, 45 Nr. 1 FamGKG. Es bestand, obwohl die Mutter mit ihrer Beschwerde überwiegend obsiegt hat, keine Veranlassung dem Vater die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Angesichts der beiderseitigen Anteile am Konflikt entspricht es vielmehr billigem Ermessen, wenn in beiden Verfahren die Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Es besteht keine Veranlassung, den Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz über den Regelwert zu erhöhen, da sich das Verfahren weder vom Zeitaufwand noch aus sonstigen Gründen besonders umfangreich und aufwändig dargestellt hat.