Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 01.08.2014 – 4 Ws 77/14, 4 Ws 77/14 - 141 AR 379/14
ECLI:DE:KG:2014:0801.4WS77.14.0A
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Zeugen B. vom 18. Juni 2014 gegen den die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bis zur Dauer von sechs Monaten anordnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. März 2014 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 25. April 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen und der dort ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung der Kammer vom 23. Dezember 2013 - 539 Qs 43/13 - als unbegründet verworfen.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an:
Dem Zeugen B. steht hinsichtlich der - hier angesichts der bereits erfolgten Aufklärung des Tatgeschehens an sich einzig interessierenden - Frage der Benennung seiner Mittäter (und ihrer Tatbeiträge) bei den am 21. und 22. Juli 2012 begangenen, hinsichtlich seiner Täterschaft bereits rechtskräftig abgeurteilten verfahrensgegenständlichen Straftaten ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zu.
a) Zwar obliegt es grundsätzlich zunächst der Beurteilung des Zeugen selbst auf der Grundlage seines Wissens über sein eigenes früheres Verhalten und gegebenenfalls auch anderer Tatsachen, ob die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage ihn selbst (oder einen Angehörigen) in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bringen kann. Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung tatsächliche Anhaltspunkte gibt und der Zeuge sich auf § 55 StPO berufen kann, unterliegt aber der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des die Vernehmung durchführenden Gerichts. Dabei sind freibeweislich der Akteninhalt, etwaige andere Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Sinne von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte. Auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Allerdings muss sich ein solcher Anfangsverdacht auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder zur Begründung eines Anfangsverdachts noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus (vgl. KG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 3 Ws 159/13 - m.w.Nachw.).
b) Der Zeuge B. ist wegen der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten bereits rechtskräftig verurteilt worden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann ihm daher nur im Hinblick auf seine Beteiligung an anderen, noch verfolgbaren Straftaten zustehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage nach seinen Mittätern bei den verfahrensgegenständlichen Straftaten einer noch verfolgbaren Straftat bezichtigen müsste.
aa) Selbst wenn er die hiesigen Beschuldigten A. und M. oder sonstige, den Ermittlungsbehörden bereits als Mittäter anderer Straftaten des Zeugen bekannte Personen als seine Tatgenossen vom 21. und 22. Juli 2012 benennen müsste, ließe allein die gemeinsame Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten keinen, einen Anfangsverdacht gegen den Zeugen begründenden Schluss auf dessen Beteiligung an anderen Straftaten der Beschuldigten oder der sonstigen, vom Zeugen benannten Personen zu.
Wie der Ermittlungsrichter bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2013 (in den Ausfertigungen: 3. Dezember 2013 - 348 Gs 2545/13) - insoweit zutreffend - ausgeführt hat, ergibt sich aus der Behauptung, er (der Zeuge) habe neben den bei der Polizei eingestandenen Straftaten - dabei handelt es sich zumindest um die ihm in dem Verfahren 265 Js 1221/12 zur Last gelegten Taten vom 17., 21., 22. und 24. Juli 2012, wobei der Zeuge auch die Tat vom 20. Februar 2012, die Gegenstand des Verfahrens 265 Js 1195/11 war, (ohne Benennung seiner Tatgenossen) eingeräumt hat - und „etwas im Abstand zu den fünf Taten, die ich zugegeben habe“ zwei weitere Delikte begangen, nämlich eine vorsätzliche Körperverletzung, an der einer der Beschuldigten beteiligt gewesen sei, sowie einen Raub, an dem beide Beschuldigte beteiligt gewesen sein sollen, noch kein Anfangsverdacht gegen den Zeugen B., da es an einer Konkretisierbarkeit der genannten Taten fehlt.
Das gilt auch für den Vortrag in der ergänzenden Beschwerdebegründung durch Fax vom 9. Juli 2014, nach der „in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Tatzeiten am 21. und 22. Juli 2012 in der Nähe des S-Bahnhofes X durch ihn [B.] und weitere Mitbeschuldigte eine weitere Raubtat begangen worden sein könnte“. Auch hinsichtlich dieses (angesichts des mitgeteilten zeitlichen Aspekts ersichtlich anderen als zuvor benannten) Raubes fehlt es ersichtlich an einer für die Begründung eines Anfangsverdachts erforderlichen Konkretisierbarkeit der Tat.
Hinsichtlich der einzigen hier bekannten Straftat des Beschuldigten M., an der sich der Zeuge - neben S. - als der noch unbekannte (dritte) Mittäter beteiligt haben könnte (Raubtat am 5. Juli 2012 im X-Park in Berlin, Anklage vom 22. November 2012 im Verfahren 265 Js 1220/12 gegen S., T., M., Mo. und Z.) liegt - unabhängig davon, dass es sich bei dieser Tat weder um die in der Vernehmung am 26. Juli 2013 von dem Zeugen erwähnte, noch um die in der Beschwerdebegründung thematisierte handeln kann, weil sie weder unter Beteiligung zweier unbekannter Tatgenossen noch in zeitlicher Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten im Bereich um den S-Bahnhof X begangen worden sein soll - bislang ebenfalls kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Zeugen B. vor.
Es besteht aber auch nicht die vom Ermittlungsrichter seinerzeit gesehene Gefahr, dass sich die von dem Zeugen B. „selbst geäußerten losen Verdachtsmomente [...] zu einem Anfangsverdacht erhärten, der die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen ihn zur Folge haben würde“, wenn der Zeuge Angaben zur Identität seiner Mittäter bei den verfahrensgegenständlichen Taten machen würde. Denn die Benennung der Beschuldigten (oder anderer bekannter früherer Tatgenossen des Zeugen B., etwa der Herren T., K., U. und Me., die Mitangeklagte des Zeugen im Verfahren 265 Js 1195/11 hinsichtlich des Raubes in einer Wohnung am 20. Februar 2011 waren) als Mittäter der verfahrensgegenständlichen Taten begründet schon deshalb keinen Verdacht hinsichtlich der gemeinschaftlichen Begehung anderer, noch verfolgbarer Taten, weil sowohl der Zeuge als auch die Beschuldigten in der Vergangenheit unter wechselnder Beteiligung unterschiedlicher Mittäter verschiedene Straftaten und insbesondere auch Raub- und Erpressungsdelikte, die in ihren Tatmodalitäten jedoch deutlich variierten (Überfälle auf Laden- oder sonstige Geschäftsräume, Raub in einer Wohnung, sogenanntes „Abziehen“ von Jugendlichen oder Touristen auf öffentlichem Straßenland) begangen haben. Sogar die beiden verfahrensgegenständlichen, zeitlich sehr eng (weniger als acht Stunden) beieinander liegenden Straftaten hat der Zeuge B. nicht in identischer Tätergruppierung begangen. Denn bei dem Überfall auf das X in Berlin am 21. Juli 2012 hatte er nach seinen, mit dem übrigen Ermittlungsergebnis übereinstimmenden Angaben zwei, bei der Begehung der Tat in W. am 22. Juli 2012 dagegen (mindestens) vier Mittäter, so dass davon auszugehen ist, dass zumindest zwei Mittäter der Tat am frühen Morgen des 22. Juli 2012 nicht an der Tat am Abend des Vortages beteiligt gewesen sind. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von den Fallgestaltungen, die den allseits in Bezug genommenen verfassungs- und (fach)obergerichtlichen Entscheidungen zu einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, das dem wegen einzelner Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus einer Tatserie bereits rechtskräftig verurteilten Drogenhändler hinsichtlich der Benennung seines Betäubungsmittellieferanten zustehen kann, zugrunde gelegen haben. Unabhängig davon, dass in den dort zu beurteilenden Fallgestaltungen bereits der Anfangsverdacht weiterer (gleichartiger) Betäubungsmitteldelikte gegen den Zeugen bestand, liegt es bei Taten der beschriebenen Art nach kriminalistischer Erfahrung nahe, dass der Lieferant der Drogen in einzelnen (abgeurteilten) Fällen einer gleichartigen Tatserie auch in den anderen, der Serie zuzurechnenden Fällen des Handeltreibens die tatgegenständlichen Betäubungsmittel an den Zeugen geliefert hat, wenn konkrete Hinweise auf weitere Bezugsquellen des Zeugen nicht vorliegen.
bb) Soweit nach dem Vortrag des Zeugen die - angesichts des bisherigen Aussageverhaltens sowohl des Zeugen selbst als auch der Beschuldigten eher fernliegende - Möglichkeit besteht, dass die von ihm benannten Mittäter der Taten vom 21. und 22. Juli 2012 ihn (den Zeugen) ihrerseits mit der Begehung weiterer, noch verfolgbarer Straftaten belasten könnten, weist schon der in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommene Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf die verfassungs- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend darauf hin, dass diese Gefahr vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht umfasst ist. Die genannte Möglichkeit einer „Rückbelastung“ des Zeugen durch den von ihm belasteten Beschuldigten begründet ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO für den Zeugen nicht, weil sich die Gefahr möglicher Strafverfolgung in diesem Falle nicht aus der Aussage des Zeugen selbst ergeben würde. Zudem müssten sich die hier Beschuldigten selbst (mindestens) einer noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Straftat bezichtigen, wollten sie den Zeugen mit einer Beteiligung an selbiger belasten, was es noch unwahrscheinlicher macht, dass eine solche Rückbelastung tatsächlich stattfindet.
cc) Schließlich steht dem Zeugen B. auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO unter dem Aspekt der Gefahr der Strafverfolgung wegen (versuchter) Strafvereitelung zugunsten seiner noch unbekannten Mittäter der verfahrensgegenständlichen Straftaten zu. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. September 2013 sowie im Termin zur Vernehmung des Zeugen B. durch den Ermittlungsrichter am 13. März 2014 zutreffend ausgeführt, dass es bereits im Hinblick auf die - auf der Streitigkeit der Frage eines bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts beruhenden - Nichtnachweisbarkeit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 258 StGB an einem entsprechenden Anfangsverdacht gegen den Zeugen mangelt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).