Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 06.08.2014 – 4 VAs 26/14, 4 VAs 26/14 - 121 Zs 664/14
ECLI:DE:KG:2014:0806.4VAS26.14.0A
Orientierungssatz
Die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung kann - um missbräuchliche Antragstellungen auszuscheiden und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Patienten vorzubehalten - grundsätzlich auch auf den fehlenden Therapiewillen eines Verurteilten gestützt werden. Allerdings sind an die Feststellung der Therapiewilligkeit und -fähigkeit keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Jugendrichters des Amtsgerichts Tiergarten als Vollstreckungsleiter vom 30. April 2014 in der Fassung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 5. Juni 2014 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der jetzt 24 Jahre alte Antragsteller missbraucht seit früher Jugend Cannabis, Kokain und Tilidin. Längere Zeiten der Betäubungsmittelabstinenz hat es bislang nicht gegeben. Im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum ist er seit dem Jahr 2005 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat – nachdem das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls nach Erteilung einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG eingestellt und ein knappes halbes Jahr später (ebenfalls wegen Diebstahls) auf eine Woche Jugendarrest erkannt und ihm (erneut) eine richterliche Weisung erteilt hatte – bis zum 19. November 2008 eine unter Einbeziehung eines Urteils, mit welchem er des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war, gegen ihn wegen (eines weiteren) schweren Raubes erkannte Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vollständig verbüßt. Ein gegen ihn wegen einer am 8. September 2008 (im Vollzug der Jugendstrafe) begangenen gefährlichen Körperverletzung geführtes Verfahren hat das Amtsgericht Tiergarten am 19. März 2009 nach § 47 JGG im Hinblick auf den in der Jugendstrafanstalt verbüßten Arrest eingestellt.
Allerdings war der Antragsteller auch schon im Vor- und Grundschulalter verhaltensauffällig und trat mit (verbal und körperlich) aggressivem Verhalten gegenüber anderen Kindern in Erscheinung, so dass sich der Schulbesuch von Anfang an problematisch gestaltete. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten war seit 1998 für etwa drei Jahre ein Familienhelfer eingesetzt. Nachdem bei dem Antragsteller – neben einer Lese- und Rechtschreibschwäche – im dritten Schuljahr ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) diagnostiziert worden war, wurde er einige Jahre lang psychiatrisch behandelt. Gleichwohl setzte sich seine Verhaltensauffälligkeit und Aggressivität auch auf der weiterführenden Schule fort. Cannabis setzte er hier zur Beruhigung und Dämpfung seiner Aggressivität ein. Mit seiner Inhaftierung im Jahr 2006 brach er den Schulbesuch ohne Abschluss ab.
Derzeit befindet sich der Antragsteller zum Vollzug einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X:
Das Landgericht Berlin – Jugendkammer – hat den Antragsteller im Verfahren (513) 47 Js 543/10 KLs (35/11) am 1. November 2011, rechtskräftig seit dem 9. November 2011, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung, des versuchten Diebstahls, der Beleidigung und der (vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn unter Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils der Jugendkammer vom 19. September 2011 – (508) 47 Js 1313/10 KLs (22/11) –, durch welches gegen ihn wegen besonders schweren Raubes auf eine Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, eine einheitliche Jugendstrafe von vier Jahren und elf Monaten verhängt. Zugleich hat es (ebenfalls) seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Wegen der Einzelheiten der abgeurteilten, im Zeitraum zwischen dem 9. Januar 2010 und dem 25. Mai 2011 (zuletzt [Beleidigung und vorsätzliche Körperverletzung] in der Jugendstrafanstalt Berlin während der Untersuchungshaft in dieser Sache) begangenen Taten und der Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten für dessen (Beschaffungs-)Delinquenz nimmt der Senat auf die Urteilsgründe Bezug.
Der Antragsteller ist in dieser Sache am 21. Januar 2011 festgenommen worden und hat seit dem Folgetag bis zur Rechtskraft des Urteils Untersuchungs- und sodann bis zu seiner Verlegung in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges, Klinik für forensische Psychiatrie des Jugendalters und der Adoleszenz, am 28. November 2011 sogenannte Organisationshaft verbüßt. Auf seinen Antrag hin ist er entsprechend der Verfügung des Vollstreckungsleiters vom 23. März 2012 am 26. März 2012 in den Maßregelvollzug für Erwachsene verlegt worden. Dort wurde neben einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (ICD 10: F 19.2) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) diagnostiziert. Am 21. Mai 2012 ist die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt beschlossen worden. Durch Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat der Jugendrichter angeordnet, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses am 28. November 2012 ist der Verurteilte in die Jugendstrafanstalt Berlin (zurück-)verlegt worden. Dort – und nach seiner Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug mit Beschluss des Jugendrichters vom 20. Dezember 2012 in der Justizvollzugsanstalt Y – hat er in Unterbrechung der Vollstreckung der einheitlichen Jugendstrafe in der Zeit vom 30. November 2012 bis zum 16. Januar 2013 Untersuchungshaft in anderer Sache verbüßt. Vom 17. Januar 2013 bis zum 16. März 2014 ist (erneut) die hiesige Jugendstrafe gegen den Antragsteller vollstreckt worden, bis zum 24. Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt Y, sodann in der Justizvollzugsanstalt Z und seit Verlegung am 10. März 2014 in der Justizvollzugsanstalt X. Seit dem 17. März 2014 verbüßt der Antragsteller die im Verfahren (251a) 265 Js 1343/12 Ls (1/13) gegen ihn rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen (im Maßregelvollzug zum Nachteil eines Mitpatienten gemeinschaftlich mit zwei anderen Mitpatienten begangener) gefährlicher Körperverletzung. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 29. Juli 2014 verbüßt. Der zu vollstreckende Rest der einheitlichen Jugendstrafe beträgt weniger als zwei Jahre.
Unter dem 13. November 2013 hat der Verurteilte in hiesiger Sache einen (ersten) Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gestellt, den der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter mit Bescheid vom 15. Januar 2014 abgelehnt hat. Am 17. März 2014 hat er (erneut) die Zurückstellung der Vollstreckung der erkannten Einheitsjugendstrafe gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Durchführung einer Drogentherapie bei der A gGmbH, Berlin, beantragt. Der Jugendrichter hat diesen Antrag durch Bescheid vom 30. April 2014 abgelehnt, weil die (aktuelle) Vollstreckung der Freiheitsstrafe von neun Monaten der Zurückstellung der Strafvollstreckung in hiesigem Verfahren entgegen stehe und nach dem – näher dargestellten – (Fehl-) Verhalten des Antragstellers im Maßregel- und Strafvollzug bis hin zur Begehung weiterer Straftaten nicht von einer ernstzunehmenden Therapiewilligkeit des Verurteilten auszugehen sei. Die festgestellten Regelverstöße würden zudem gegen die Therapiefähigkeit des Antragstellers sprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheidgründe Bezug genommen.
Die dagegen gerichtete Vorschaltbeschwerde vom 19. Mai 2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit dem im Rubrum genannten Bescheid aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Mit am 25. Juni 2014 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage hat der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG mit dem Ziel der Aufhebung der im Tenor genannten Bescheide und der Verpflichtung des Vollstreckungsleiters zur Neubescheidung des Zurückstellungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gestellt. Zur Begründung hat der Verurteilte den Verfahrensgang, seine persönlichen Verhältnisse und den Vollstreckungsverlauf ausführlich dargelegt und ausgeführt, die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters und der Generalstaatsanwaltschaft seien ermessensfehlerhaft ergangen und würden ihn in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzen. Eine Ablehnung der Zurückstellung allein aufgrund einer schlechten Prognose sei unzulässig, denn die Zurückstellung der Strafvollstreckung solle auch Risikopatienten eine Therapiechance eröffnen und sie so auf ein zukünftig drogen- und straffreies Leben vorbereiten. Die in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Zweifel an einer ausreichenden Therapiebereitschaft des Antragstellers würden nicht bestehen. An Therapiebereitschaft und –motivation seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Bereits eine vorliegende Therapieplatzzusage sei als ausreichend für die Annahme der erforderlichen Therapiemotivation anzusehen. Der schwer suchtmittelabhängige Verurteilte sei umfassend therapiebereit und zeige ein ernsthaftes Bemühen, seine Sucht zu bewältigen und sich dabei therapeutische Hilfe zu holen. Auch die aktuell gegen ihn vollstreckte Freiheitsstrafe sei zurückstellungsfähig nach § 35 BtMG. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung nimmt der Senat auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Juni 2014 Bezug.
II.
1. Der rechtzeitig bei dem Kammergericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die darin enthaltene Sachdarstellung ist aus sich heraus verständlich, die Rechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen hinreichend substantiiert. Damit ermöglicht das Antragsvorbringen des Verurteilten dem Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung.
2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg; für den Senat besteht nach rechtlicher Prüfung auf der Grundlage der beigezogenen Akten kein Anlass einzugreifen. Zwar berufen sich Vollstreckungsleiter und Generalstaatsanwaltschaft zu Unrecht auf das Vorliegen eines Zurückstellungshindernisses nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG; die angefochtene Entscheidung ist aber gleichwohl im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Zurückstellung der Vollstreckung im antragsgegenständlichen Verfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass (jedenfalls) zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen die Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2013 gegen den Antragsteller vollstreckt wurde, obwohl hinsichtlich dieser Strafe die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG (bislang) nicht angeordnet oder auch nur beantragt worden ist. Zwar ist für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung dann kein Raum, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den entsprechenden Antrag die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG vorliegen, wenn also wegen der Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe der Beginn einer der Rehabilitation dienenden Behandlung nicht gewährleistet ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 35 Rn. 283). Die Vollstreckungsbehörde kann die Zurückstellung aber nicht allein deshalb ablehnen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung eine weitere Strafe vollstreckt wird. Sie hat vielmehr zu prüfen, ob bei der weiteren Verurteilung die Voraussetzungen des § 35 BtMG gegeben sind. Nur dann, wenn sich die eine Vollstreckungsbehörde bei der anderen durch gegenseitige Information und Abstimmung davon überzeugt hat, dass in der anderen Strafsache der Strafvollzug unerlässlich ist, weil die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe dort weder zur Bewährung ausgesetzt noch nach § 35 BtMG zu Therapiezwecken zurückgestellt werden kann, besteht in der antragsgegenständlichen Strafsache ein Zurückstellungshindernis gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG und die Zurückstellung ist abzulehnen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer a.a.O., Rn. 286 m.w.Nachw.). So liegt die Sache hier nicht, denn nach dem Antragsvorbringen ist (auch) die Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2013 grundsätzlich zurückstellungsfähig, weil der Angeklagte zum dortigen Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig gewesen, der Kausalzusammenhang zwischen Sucht und Straftat durch das genannte Urteil festgestellt und auch gegenwärtig eine behandlungsbedürftige Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten anzunehmen sei. Mit der für die Vollstreckung dieser Strafe zuständigen Staatsanwaltschaft hat der Vollstreckungsleiter (oder die Generalstaatsanwaltschaft) keinen Kontakt aufgenommen. Danach steht die Unerlässlichkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht sicher fest; eine Berufung auf das geltend gemachte Zurückstellungshindernis zur Ablehnung des vorliegenden Antrags des Verurteilten nach § 35 BtMG scheidet danach – jedenfalls ohne weitere Klärung mit der anderen Vollstreckungsbehörde – aus.
b) Die angefochtene Entscheidung ist aber – jenseits des von Jugendrichter und Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführten Zurückstellungshindernisses – rechtlich nicht zu beanstanden; der Antragsteller ist durch die erfolgte Ablehnung der Zurückstellung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn erkannten Jugendstrafe nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Entscheidung darüber, ob die Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zurückzustellen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Daher kann der Senat sie gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüfen, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2009 – 4 VAs 4/09 – m.w.Nachw.). Die an diesen Grundsätzen ausgerichtete Prüfung ergibt, dass die beanstandete Entscheidung des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter – bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft – keinen durchgreifenden Ermessenfehler aufweist, soweit es die hier allein in Rede stehende Frage der Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers angeht.
aa) Die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung kann – um missbräuchliche Antragstellungen auszuscheiden und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Patienten vorzubehalten – grundsätzlich auch auf den fehlenden Therapiewillen eines Verurteilten gestützt werden. Allerdings sind an die Feststellung der Therapiewilligkeit (und –fähigkeit) keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Der Verurteilte muss lediglich Bereitschaft zeigen zum Antritt und Durchstehen einer Therapie. Dabei bedeutet Therapiewille aber nicht nur, sich zu einem bestimmten Termin bei einer bestimmten Therapieeinrichtung einzufinden, sondern auch die Bereitschaft, sich einer Hausordnung und einem Therapieprogramm zu unterwerfen und den Anweisungen der Therapeuten und Auflagen der Vollstreckungsbehörde Folge zu leisten (vgl. Körner/Patzak/Volkmer a.a.O., Rn. 204f., 209).
Bloße Zweifel an einer ernsthaften und freiwilligen Therapiebereitschaft genügen nicht, weil der Weg aus der Sucht ein langes, von Rückschlägen begleitetes prozesshaftes Geschehen darstellt, so dass zu einem Behandlungserfolg in der Regel zahlreiche Therapieversuche gehören. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns einzelner Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet. Solche Zweifel können unter Umständen in einer besonders verantwortungslosen und leichtfertigen Weise gefunden werden, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt, oder sich beispielsweise aus einem negativen Vollzugsverhalten ergeben, das nach Art und Umfang der festzustellenden Verstöße gegen die Anstaltsordnung die Erwartung rechtfertigt, der Verurteilte werde an diesem Verhalten auch in der Therapieeinrichtung festhalten (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 4 VAs 54/10 – m.w.Nachw.).
So liegt es bei dem Verurteilten nach der Auffassung des Vollstreckungsleiters und der Generalstaatsanwaltschaft, die der Senat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden hat.
(1) Der hinsichtlich der Frage der Therapiewilligkeit und –fähigkeit des Antragstellers (und im Übrigen) entscheidungserhebliche Sachverhalt ist von dem Vollstreckungsleiter durch Auswertung der ihm (und auch dem Senat) vorliegenden Akten zutreffend und vollständig ermittelt und in dem angefochtenen Beschluss dargestellt worden.
Soweit die Antragsbegründung hinsichtlich des gegen den Antragsteller bestehenden, in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Bezug genommenen Verdachts der Beteiligung am anstaltsinternen Betäubungsmittelhandel in der JVA Y behauptet, es sei zu einer Namensverwechslung gekommen und der Antragsteller sei keineswegs die des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Vollzugsanstalt verdächtige Person, ist dies durch den Akteninhalt widerlegt. Wie bereits in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, bestätigen die in dem Verfahren 251 Js 752/13 aus der Telefonkontaktüberwachung gewonnenen Erkenntnisse den genannten Verdacht der Beteiligung des Verurteilten an den Drogengeschäften. Insbesondere wurde in der TKÜ festgestellt, dass der – schon aufgrund des Gesprächsinhaltes eindeutig als der hiesige Antragsteller identifizierte – Sprecher, der in den Telefonaten als „Santos“ bezeichnet wird, seinem Gesprächspartner telefonisch von der am 13. Dezember 2013 durchgeführten Durchsuchung berichtete und dabei angab, neben zwei SIM-Karten auch zweimal 4 Gramm Cannabis „dabei gehabt“ zu haben, welches er vor den JVA-Beamten habe verstecken können. Danach ist der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Hinsichtlich der bei einer am 4. März 2014 im Haftraum des Antragstellers in der JVA Z durchgeführten Durchsuchung in einer Haferflockenverpackung versteckt aufgefundenen „33 rosafarbenen Tabletten“ hat sich der (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsleiters noch bestehende) Betäubungsmittelverdacht zwar tatsächlich nicht bestätigt. Gleichwohl stellt auch der Besitz von 33 „Sporttabletten“ in der Haftanstalt einen bei der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten berücksichtigungsfähigen Disziplinarverstoß dar.
(2) Auch hat der Vollstreckungsleiter seiner Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und keineswegs die oben genannten strengen Voraussetzungen verkannt, unter denen das Vorliegen eines ernsthaften Therapiewillens verneint und die Zurückstellung der Strafvollstreckung deshalb abgelehnt werden darf. Vielmehr sah er durch das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Verurteilten – über die Tatsache des Scheiterns des (bislang einzigen) Therapieversuches im Maßregelvollzug nach § 64 StGB hinaus – konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen des Verurteilten begründet, die im Rahmen der vorgenommenen Ermessensausübung ohne Rechtsfehler zur Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung führen durften.
Zutreffend stellt der angefochtene Bescheid fest, dass der erste und bislang einzige Versuch einer Therapie der bei dem Antragsteller auch aktuell noch bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit, der im Vollzug der gegen ihn erkannten Maßregel nach § 64 StGB unternommen worden ist, gescheitert ist. Dass dies allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller (auch zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung) nicht ernsthaft therapiewillig ist, auch wenn der Therapieversuch wegen des Fehlverhaltens des Verurteilten (Disziplinarverstöße, fortdauernder Konsum von Betäubungsmitteln und eine in intoxikiertem Zustand begangene neue Straftat) und seiner fehlenden Therapiewilligkeit (und –fähigkeit) keinen Erfolg hatte, verkennt auch der angefochtene Bescheid nicht. Denn der Vollstreckungsleiter zieht aus dem für den Zeitraum ab dem 13. Dezember 2013 festgestellten Fehlverhalten des Antragstellers im Strafvollzug nachvollziehbar den Schluss, dass dieser (auch) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag nicht ernsthaft therapiewillig war.
Es mag zwar sein, dass der Antragsteller – entgegen der Annahme des Vollstreckungsleiters, der seinen Therapiewillen als durchgängig nur vorgespiegelt angesehen hat – zwischenzeitlich den Willen zur Therapie entwickelt hatte. Dafür spricht, dass er in der JVA Y in der Zeit vom 10. Juni bis (mindestens) zum 9. Dezember 2013 (höchstens bis zu seiner Verlegung in die JVA Z am 24. Februar 2014) regelmäßig an einer Therapievorbereitungsgruppe teilgenommen und nach Einschätzung der dortigen Gruppentrainerin dort gezeigt hat, dass er sich gut in einen therapeutischen Prozess einfügen und ihn für sich nutzen kann, und daher gut therapiemotiviert und -vorbereitet erschien. Zudem hat sich der Antragsteller ausweislich der Stellungnahme seines Gruppenleiters in der JVA Y vom 9. Dezember 2013 auch diesem gegenüber reflektiert und problembewusst, gereift und erwachsener geworden gezeigt, den Kontakt zum Drogenberater der Caritas hergestellt und (bis zum Stellungnahmezeitpunkt) gehalten und sich – erfolgreich – um eine Kostenübernahme sowie eine Therapieplatzzusage des ADV bemüht.
Aus dem festgestellten (Fehl-)Verhalten des Angeklagten seit Dezember 2013 – dieser stand am 13. Dezember 2013 im Verdacht, nach einem Besuch einen Fremdkörper verschluckt zu haben, am 14. Januar 2014 hatte man drei Mobiltelefone mit Zubehör in seinem Haftraum gefunden, am 5. Februar 2014 hatte die JVA Y ein (auch in allen anderen Haftanstalten zu vollstreckendes) Hausverbot gegen die Ehefrau des Verurteilten erlassen, weil diese im Verdacht stand, Drogen für andere Gefangene in die Haftanstalt eingebracht zu haben, und am 17. April 2014 war in der JVA X eine Drogenkontrolluntersuchung an seinem Fehlverhalten gescheitert und er hatte gegenüber seiner Gruppenleiterin eingeräumt, in der Woche zuvor Cannabis konsumiert zu haben – durfte der Vollstreckungsleiter (jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass der Antragsteller in dem Verdacht steht, zumindest seit Dezember 2013 am anstaltsinternen Drogenhandel in der JVA Y beteiligt gewesen zu sein) aber darauf schließen, dass dieser möglicherweise nach der Verlegung in den Strafvollzug gebildete Therapiewillen des Antragstellers wieder zunichte war und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag des Verurteilten nicht (mehr) ernsthaft vorlag. Der Verurteilte hat zudem nach der ersten Antragstellung nach § 35 BtMG (am 13. November 2013), spätestens aber nach dessen Ablehnung mit Bescheid des Vollstreckungsleiters vom 15. Januar 2014 auch keinerlei Bemühungen im Hinblick auf die beantragte Therapie mehr unternommen. Aus dem der Vorschaltbeschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Vollstreckungsleiters vom 30. April 2014 beigefügten Schreiben des Caritasverbandes vom 15. Mai 2014 ergibt sich im Gegenteil, dass der Antragsteller sich „seit vielen Monaten“ nicht mehr bei der Therapieeinrichtung gemeldet hatte. Er hatte dort keine Rückmeldung dazu gegeben, ob er den Aufnahmetermin am 30. April 2014 halten kann, und weder Drogenberater noch Therapieeinrichtung über die Verlegung in die JVA X informiert. Eine neue Therapieplatzbestätigung (mit konkretem Aufnahmetermin) wurde ihm daher vom A nicht erteilt.
Daraus, dass die JVA Y in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 die „Aussetzung der Strafvollstreckung für eine Drogentherapie“ befürwortet und auch die JVA X sich dieser Einschätzung in der Stellungnahme vom 17. April 2014 letztlich angeschlossen hat, ergibt sich – entgegen dem Antragsvorbringen – nichts anderes. Die Stellungnahme der JVA Y erfolgte vor dem in dem angefochtenen Bescheid festgestellten Fehlverhalten (bis dahin war der Antragsteller lediglich einmal mit dem Besitz eines Mobiltelefons in disziplinarischer Hinsicht auffällig gewesen) und konnte dieses bei der Empfehlung einer Therapie nicht berücksichtigen. Der Einschätzung der JVA X kommt schon deshalb kein hohes Gewicht zu, weil diese auf ausgesprochen knapper Tatsachengrundlage (unter Einrückung wesentlicher Teile der Stellungnahme der JVA Y vom 9. Dezember 2013) erfolgte. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme erst seit weniger als sechs Wochen in der JVA X und hatte dort – soweit ersichtlich – an keiner therapievorbereitenden Maßnahme teilgenommen. Auch der Verfasser der Stellungnahme vom 17. April 2014 sieht, dass die „Auffälligkeiten der letzten Monate eine Vereinbarungsfähigkeit in Frage stellen“. Da der Antragsteller im Gespräch in der JVA X aber geäußert hatte, er sei haftmüde und daher bereit, sein Leben grundlegend zu ändern und „der Familie zuliebe“ seine Suchtkrankheit zu bekämpfen, hat er die Zurückstellung gleichwohl befürwortet. Dass der Vollstreckungsleiter unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das festgestellte (Fehl-)Verhalten des Antragstellers im Vollzug der Jugendstrafe seit Dezember 2013 war danach in der Zusammenschau mit dem letztlich auf der fehlenden Therapiewilligkeit des Antragstellers beruhenden Scheitern der Therapie im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB geeignet, die in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Erwartung des Vollzugsleiters zu rechtfertigen, der Verurteilte werde an diesem (auch strafrechtlich relevanten) Verhalten auch in der Therapieeinrichtung festhalten, sei folglich nicht ernsthaft therapiewillig.
bb) Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde angenommen hat, dem Antragsteller fehle derzeit (auch) die nötige Befähigung, einen etwa gebildeten ernsthaften Therapiewillen umzusetzen, und die Zurückstellung der Strafvollstreckung (auch) aus diesem Grund abgelehnt hat.
Der bislang einzige Therapieversuch im Rahmen des Maßregelvollzuges nach § 64 StGB ist gescheitert. Er war von fortdauerndem Drogenkonsum, sonstigen Regelverstößen und einer neuen Straftat begleitet, die nach den Feststellungen des Urteils auf die akute Intoxikation und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten zurückzuführen war (§ 17 Abs. 2 BZRG). Zudem ist es dem Verurteilten (was er selbst eingeräumt hat) auch im Strafvollzug nicht gelungen, drogenabstinent zu bleiben. Schließlich durfte die Vollstreckungsbehörde aus dem Umstand, dass der Verurteilte aufgrund der Erkenntnisse aus der TKÜ der Beteiligung am anstaltsinternen Drogenhandel in der JVA Y verdächtig ist, ohne Rechtsfehler jedenfalls darauf schließen, dass dem Antragsteller mindestens eine erhebliche Disziplinlosigkeit zur Last fällt, die es fern liegend erscheinen lässt, dass er den strengen Anforderungen in einer Drogentherapie gewachsen sein könnte.
Dass die im Maßregelvollzug diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Antragstellers, seine bereits im Kindesalter (betäubungsmittelkonsumunabhängig) aufgetretene Aggressivität und seine im bisherigen Entwicklungslängsschnitt immer wieder zu beobachtende Unfähigkeit zu Regelakzeptanz und Unterordnung – bis hin zur Begehung von Straftaten im 2006 begonnen Vollzug der (ersten) Jugendstrafe sowie während der Untersuchungshaft und dem Maßregelvollzug in dieser Sache – ebenfalls erhebliche Zweifel an seiner Therapiefähigkeit wecken, kommt es danach nicht mehr an.