Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 10.09.2014 – 2 Ws 326/14, 2 Ws 326/14 - 141 AR 465/14
ECLI:DE:KG:2014:0910.2WS326.14.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 25. Juni 2014, der genannte Beschluss als auch der Antrag auf Aussetzung des Strafrests aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Februar 2014 sind gegenstandslos.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten wurde zunächst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Februar 2014 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zum Halbstrafenzeitpunkt (18. Juni 2014) zur Bewährung auszusetzen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Juli 2014, am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Hiernach ist jedoch eine weitere Vollstreckung eingeleitet worden. Sie betrifft das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. November 2012, mit dem gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden war. Die dort zunächst gewährte Strafaussetzung ist in der Folge widerrufen worden; die Widerrufsentscheidung erlangte am 22. Juli 2014 Rechtskraft. Unter Berücksichtigung dieses neuen Erkenntnisses sieht die letzte Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft vor, die Vollstreckung der eingangs genannten Freiheitsstrafe bei Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunkts (18. September 2014) zu unterbrechen und sodann (zunächst) die achtmonatige Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Als gemeinsamer Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist der 11. Februar 2015 notiert.
II.
1. Die sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten ist gegenstandslos.
Dem an sich statthaften Rechtsmittel fehlt die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. BGHSt 28, 327, 330; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., Vor § 296 Rdn. 54; Paul in KK-StPO 7. Aufl., Vor § 296 Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., Vor § 296 Rdn. 8). Sie ist nur gegeben, wenn die rechtlichen Interessen des Verurteilten nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt sind (vgl. BGHSt 7, 153). Die Beschwer setzt voraus, dass die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293).
Das ist hier nicht der Fall. Denn der Aussetzungsantrag und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer sind durch die Einleitung der Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe verfahrensrechtlich überholt und somit gegenstandslos (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 843; Senat, Beschluss vom 5. September 2008 - 2 Ws 412-413/08 -). Eine Reststrafenaussetzung könnte der Beschwerdeführer zur Zeit aus prozessualen Gründen selbst dann nicht erreichen, wenn die angefochtenen Entscheidung aufgehoben würde.
Die Einleitung der Strafvollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe führt dazu, dass nach § 454b Abs. 3 StPO eine Aussetzungsentscheidung erst ergehen kann, wenn auch in der Sache, in der nun die Anschlussvollstreckung vorgenommen wird, über die Reststrafenaussetzung entschieden werden kann. Denn bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen darf über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung nur einheitlich entschieden werden. Vorweggenommene Einzelentscheidungen sind unzulässig (vgl. Senat a.a.O. und Beschlüsse vom 19. November 2007 - 2 Ws 650/07 - und 12. Dezember 2002 - 5 Ws 684/02 -, std. Rspr.; Appl in KK-StPO 7. Aufl., § 454b Rdn. 24). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - bereits eine ablehnende Entscheidung vorliegt und sich erst nachträglich die Notwendigkeit einer Anschlussvollstreckung herausstellt (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1990, 121; Senat a.a.O.).
Die Strafvollstreckung zum Zwecke der Anschlussvollstreckung ist erst nach Einlegung der sofortigen Beschwerde eingeleitet worden. Deshalb ist das Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern ohne Kostenfolge für gegenstandslos zu erklären (vgl. Senat, a.a.O. mit weit. Nachweisen).
2. Auf die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer bereits früher in Polen und in Großbritannien vollstreckten Freiheitstrafen aus anderen Erkenntnissen der Anwendung der Erstverbüßerregel in § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegensteht (vgl. zum Streitstand: Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 57 Rdn. 23a mit weit. Nachweisen), kommt es daher (schon) aus den vorgenannten Gründen nicht an.