Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.09.2014 – 19 AR 4/14

ECLI:DE:KG:2014:0912.19AR4.14.00

Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenansatz vom 11. Oktober 2013 ersatzlos aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 18. Dezember 2013 gegen den Kostenansatz vom 11. Oktober 2013 hat in der Sache den Erfolg, dass der Kostenansatz ersatzlos aufzuheben ist.

2

Der Kostenansatz ist zu Unrecht ergangen, weil die Erinnerungsführerin von der Zahlung von Kosten befreit ist. Nach § 2 Abs. 1 FamGKG sind der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Daraus folgt für das Studentenwerk ... als Erinnerungsführerin, dass für diese nicht schon deshalb regelmäßig Gerichtskostenfreiheit gilt, weil es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt (in diesem Sinne: OLG, Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 1984 - 8 W 182/84 -, Justiz 1984, 367; ferner LG Tübingen, Beschluss vom 25. August 1978 - 1 T 119/78 -, juris; siehe ferner Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 2 GKG, RdNr. 10, Stichwort: Studentenwerk). Denn es sind nach § 2 Abs. 1 FamGKG, entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 GKG, nur die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. So genießt die Erinnerungsführerin keine Befreiung von den Gerichtskosten, soweit sie ihre in § 1 Studentenwerksgesetz vom 18. Dezember 2004 statuierte Aufgabe, die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin wahrnimmt. Denn insoweit erscheinen ihre Einnahmen und Ausgaben nicht Landeshaushaltsplan, sondern sie besitzt eine eigene Wirtschaftsverwaltung und erhält lediglich einen Landeszuschuss.

3

Etwas anderes gilt, soweit das Studentenwerk ... seine Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung wahrnimmt, wie es in der hier vorliegenden Hauptsache der Fall war. Gemäß § 40 Abs. 2 BAföG richten die Länder für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Weiter ist in § 41 Abs. 1 Satz 1 BAföG bestimmt, dass das Amt für Ausbildungsförderung die zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Aufgaben wahrnimmt, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BAföG trifft es die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber. Das Studentenwerk ... ist gemäß § 2 Abs. 1 DVO-BAföG das Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine im Lande Berlin gelegene staatliche Hochschule oder eine gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als gleichwertig anerkannte Hochschule besuchen. Die ihr dabei übertragenen Aufgaben führt die Erinnerungsführerin namens des Landes Berlin im Wege der Bundesauftragsverwaltung gemäß § 39 BAföG aus und unterliegt dabei nicht lediglich der Rechtsaufsicht nach § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz, sondern der Fachaufsicht des für Ausbildungsförderung zuständigen Mitgliedes des Senats (§ 2 Abs. 2 DVO-BAföG). Die zur Erfüllung der für die Durchführung des BAföG übertragenen Aufgaben sind im Berliner Haushaltsplan ausgewiesen (siehe etwa Berliner Haushaltsplan 2014/15, Einzelplan 10, Bildung, Jugend und Wissenschaft, Bereich Wissenschaft, 02 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Kapitel 1070). Die Erinnerungsführerin hat dabei anders als bei der Wahrnehmung ihrer vorstehend erwähnten originären Aufgaben keinen Raum für eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Sie handelt vielmehr als Behörde des Landes Berlin und ist in dieser Eigenschaft von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.

4

Die Nebenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.

5

Diese Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.