Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.10.2014 – 1 W 299/14
ECLI:DE:KG:2014:1014.1W299.14.0A
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Beteiligte zu 1 wird angewiesen, die Geburt des am 2... . J... 20... geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 und 4 nicht mit dem Familiennamen „C... St... “ zu beurkunden.
Darüber hinaus wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3 ist Portugiesin, der Beteiligte zu 4 besitzt die portugiesische und deutsche Staatsbürgerschaft. Sie heirateten am 20. Mai 2002 in Portugal. Die Beteiligte zu 3 fügte ihrem Familiennamen den Namen des Beteiligten zu 4 hinzu. In sämtlichen portugiesischen Personenstandsurkunden wird dessen Familienname ohne Umlaut, sondern mit „ue“ geschrieben.
Am 23. Januar 2005 gebar die Beteiligte zu 3 in Portugal ein Kind. Das Kind führt einen aus einem der Familiennamen der Beteiligten zu 3 und des Beteiligten zu 4 zusammengesetzten Familiennamen, in der portugiesischen Geburtsurkunde und seinem Ausweis jeweils geschrieben ohne Umlaut, sondern mit „ue“.
Am 28. Juni 2013 haben die Beteiligten zu 3 und 4 zur Beurk-Reg. Nr. 2... der Deutschen Botschaft in Lissabon die Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister beantragt. Sie haben für die Namensführung portugiesisches Recht und auf Grund dessen den aus einem der Familiennamen der Beteiligten zu 3 und dem des Beteiligten zu 4 zusammengesetzten Namen zum Familiennamen bestimmt, letzteren in der Schreibweise mit Umlaut.
Der Beteiligte zu 1 hat Zweifel, wie der Familienname des Kindes zu beurkunden ist und hat die Sammelakte dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegen lassen. Dieses hat den Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 19. Mai 2014 angewiesen, den Familiennamen des Kindes mit Umlaut, den der Beteiligten zu 3 hingegen ohne Umlaut zu beurkunden. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1 am 23f. Juni 2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 8. Juli 2014 eingegangene Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 64, 65, 63 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Die Beschwerdeberechtigung des bereits vor dem Amtsgericht dem Verfahren beigetretenen, vgl. § 51 Abs. 2 HS 1 PStG, Beteiligten zu 1 folgt aus § 53 Abs. 2 PStG.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Geburt des in Portugal geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 und 4 kann im Geburtenregister des Beteiligten zu 1 gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 PStG beurkundet werden, weil es wegen seines deutschen Vaters (auch) deutscher Staatsbürger ist, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG.
Im Geburtenregister ist u.a. der Geburtsname des Kindes zu beurkunden, §§ 36 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Dieser setzt sich aus den Familiennamen seiner Eltern zusammen. Nach portugiesischem Recht können die Eltern eine Kombination aus ihren Familiennamen zum Familiennamen ihrer Kinder festlegen, Art. 1975 ZGB/Portugal und Art. 103 ZRG/Portugal (jeweils abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, Stand Juli 2009; vgl. auch Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Portugal, Stand Januar 2010, Stichwort „XI. Name“).
Der Name des Kindes richtet sich nach portugiesischem Recht. Gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Eine solche Bestimmung haben die Beteiligten zu 3 und 4 gegenüber dem zur Entgegennahme der Erklärung zuständigen Konsularbeamten, § 8 S. 1 KonsG, getroffen. Dass die Beteiligten zu 3 und 4 zu diesem Zeitpunkt nach dem hierzu ebenfalls berufenen portugiesischem Recht, Art. 21 EGBGB bzw. Art. 17 KSÜ, Inhaber der elterlichen Sorge waren, wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Bedenken bestehen insoweit auch nicht, Art. 1901 Abs. 1 ZGB/Portugal bzw. Art. 1906 Abs. 1 ZGB/Portugal (vgl. hierzu Brandhuber/Zeyringer/Heussler, a.a.O., Stichwort „V. Die Person“).
Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH, NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschluss vom 8. August 1995 – 1 W 6425/94 – StAZ 1996, 301, 302; Hepting/Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rdn. 54). Die Beurkundungsdaten in deutschen Personenstandsregistern sind in lateinischer Schrift zu erfassen, § 15 Abs. 3 S. 1 HS 1 PStV. Wird dem Standesbeamten die Geburt eines Kindes im Ausland durch die Abschrift eines Personenstandseintrags oder den Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde nachgewiesen, die den Familiennamen in lateinischer Schrift wiedergibt, ist dieser Familienname buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (NamÜbK, in Deutschland seit dem 16. Februar 1977 auf Grund des Gesetzes vom 30. August 1976 - BGBl II 1473 - in Kraft).
Hier liegt u.a. die von der deutschen Botschaft in Lissabon beglaubigte Kopie einer portugiesischen Geburtsurkunde vor, die den Familiennamen des Kindes ohne Umlaut, sondern mit „ue“ geschrieben wiedergibt. Das Gleiche gilt für die Schreibweise im portugiesischen Personalausweis. Diese Urkunden sind gemäß Art. 1 Abs. 1 NamÜbK für die Beurkundung der Geburt des Kindes maßgeblich. Nur so wird dem in der Präambel des o.g. Abkommens bestimmten Zweck, einheitliche Angaben von Familiennamen in den Personenstandsbüchern zu gewährleisten, Rechnung getragen. Dem insofern abweichenden Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 vom 28. Juni 2013 kann deshalb nicht entsprochen werden. Die von ihnen gewünschte Schreibweise des Familiennamens des Kindes in deutschen Personenstandsregistern weicht ausweislich der vorliegenden Urkunden von der auf Grund ihrer wirksam getroffenen Rechtswahl maßgeblichen portugiesischen Schreibweise ab.
Die im Geburtseintrag ebenfalls zu beurkundenden Familiennamen der Beteiligten zu 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, sind ebenfalls nach dem jeweiligen Namensstatut zu beurkunden. Bezüglich der Beteiligten zu 3 findet portugiesisches Sachrecht Anwendung, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, und hinsichtlich des Beteiligten zu 4 deutsches Sachrecht, Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Das führt bei der Beteiligten zu 3 zur portugiesischen Schreibweise ihres Familiennamens, ausweislich der vorliegenden portugiesischen Personenstandsurkunden ohne Umlaut, und bei dem Beteiligten zu 4 nach deutscher Schreibweise mit einem solchen Umlaut.
3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG zu.