Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 31.10.2014 – 3 UF 66/14
ECLI:DE:KG:2014:1031.3UF66.14.00
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Scheidung einer in Syrien geschlossenen Ehe zwischen einem Ehemann deutscher Staatsangehörigkeit und einer Ehefrau mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, greift zugunsten der zwischenzeitlich an Demenz leidenden und unter Betreuung stehenden Ehefrau die Eheschutzklausel des § 1568 BGB nicht (mehr). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt, dass der Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde und sie damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, so dass eine existenzbedrohende Abschiebung nicht zu befürchten steht.(Rn.22)
2. Die Härteklausel ist sehr restriktiv auszulegen. Ihr Anwendungsbereich ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.(Rn.23)
3. Ist die an Alzheimer erkrankte Ehefrau nicht auf die Hilfe des Ehegatten angewiesen, da sie in einem Pflegeheim versorgt wird und ihre Angelegenheiten durch einen Betreuer geregelt werden, stellt die Alzheimer Erkrankung keine so schwere Härte dar, dass die Aufrechterhaltung der Ehe zugunsten der erkrankten Ehefrau ausnahmsweise geboten erscheint.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 27. März 2014, 177 F 10637/13, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.03.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die am 18.09.2002 in H.../Syrien geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der D... ... Berlin-... (Vers.Nr. ...) findet nicht statt.
3. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der D... ... (Vers Nr. ...) findet nicht statt.
Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache Versorgungsausgleich einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird hinsichtlich der Scheidung auf 3.000,00 EUR und hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Den Beteiligten wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt ... und der Antragsgegnerin Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 18.09.2002 in H.../Syrien geheiratet. Der Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ist ungeklärt (deutsches Personalstatut, Art. 5 Abs.2 EGBGB).
Die Antragsgegnerin erkrankte im Jahr 2010 an Alzheimer Demenz. Es besteht eine ausgeprägte Symptomatik, die dazu führte, dass der Ehemann sie in einem Pflegeheim unterbrachte und ein Betreuer eingesetzt werden musste.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 beantragte der Ehemann die Scheidung. In seiner Anhörung am 06.03.2014 erklärte er, dass er keinerlei eheliche Bindung an seine Ehefrau mehr fühle.
Der Ehemann hält die Ehe für gescheitert und beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Die Ehefrau beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist selbst nicht in der Lage, sich zu der Scheidung zu äußern.
Ihr Betreuer erklärte, dass der Ehemann weiterhin Verantwortung für die Ehefrau getragen und die persönliche Beziehung zu ihr durch häufige Besuche aufrecht erhalten habe. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei ausschließlich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes und die Ehe mit ihm gesichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens erster Instanz wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 27.03.2014 den Antrag des Ehemannes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Härtefall gemäß § 1568 BGB vorliege. Die Abwägung der beiderseitigen Belange ergebe, dass das Interesse der Ehefrau an der Aufrechterhaltung der Ehe deutlich das Interesse des Ehemannes an der Ehescheidung überwiege, weil die Ehefrau existenzielle Gründe wegen der Abhängigkeit ihres Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland von der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen und wegen ihrer Pflegebedürftigkeit geltend machen könne.
Der Antragsteller macht mit der rechtzeitigen Beschwerde geltend, dass eine drohende Abschiebung nach der Scheidung keinen Härtegrund im Sinne des § 1568 BGB darstelle. Zudem sei der Antragsgegnerin am 31.03.2014 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den amtsgerichtlichen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Senat hat die Ausländerakte der Antragsgegnerin beigezogen und den Beteiligten unter Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung und deren Begründung mitgeteilt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen einer Ehescheidung liegen vor, denn die Ehegatten leben seit über einem Jahr getrennt; ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und es ist nicht zu erwarten, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, § 1565 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich aus der Anhörung des Ehemannes und der Tatsache, dass angesichts der Erkrankung der Ehefrau eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und ein Zusammenleben nicht mehr zu erwarten sind.
Die Eheschutzklausel des § 1568 BGB greift schon deshalb nicht (mehr) zu Gunsten der Ehefrau, weil sich aus der vom Senat beigezogenen Ausländerakte ergibt, dass der Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde. Damit verfügt die Ehefrau über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Eine existenzbedrohende Abschiebung ist daher nicht zu befürchten und von der für das Vorliegen einer Härte darlegungspflichtigen Ehefrau auch nicht vorgetragen worden.
Im Übrigen ist die Härteklausel, wie schon ihre Fassung zeigt, sehr restriktiv auszulegen. Ihr Anwendungsbereich ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (MünchKomm/Ey, BGB, 6. Aufl., § 1568 Rn. 4).
Zwar kann die Ehescheidung für den ausländischen Ehegatten eine außergewöhnliche Härte mit sich bringen, wenn seine günstige ausländerrechtliche Position vom Bestehen der Ehe abhängen würde und wenn durch eine Abschiebung die physische und soziale Existenz im Heimatland bedroht wäre. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist aber nicht vom Bestand einer Ehe und einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen abhängig. Auch ist ansonsten die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis eines ausländischen Ehegatten nicht nur an die Ehe, sondern auch an die Existenz einer familiären Lebensgemeinschaft gekoppelt, die in der Regel eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt (MünchKomm/Ey, a.a.O., § 1568, Rn. 51). Wirtschaftliche Veränderungen können aber nur berücksichtigt werden, wenn sie durch den Ausspruch der Scheidung und nicht bereits durch die Trennung eintreten (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 1995 - 10 UF 1073/95 -, juris). Die Scheidung müsste also für das Eintreten der Härte kausal sein.
Dies ist aber gerade nicht der Fall, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG nicht die Ehe mit einem Deutschen voraussetzt und § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG neben der Ehe auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft abstellt. Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen könnten daher bereits im Falle der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft - und nicht nur im Falle der Scheidung- drohen. Die Scheidung wäre damit nicht kausal für das Eintreten der Härte.
Dass desweiteren die Scheidung für die Ehefrau auf Grund ihrer Alzheimer Erkrankung eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint, ist nicht ersichtlich. Die Ehefrau ist nicht auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen, denn sie wird in einem Pflegeheim versorgt; ihre Angelegenheiten werden durch einen Betreuer geregelt.
Versorgungsausgleich
Zwar soll gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG in dem Fall, in dem die Entscheidung aufgehoben wird, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Dies wäre hier der Fall, denn in erster Instanz ist noch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich anhängig.
Jedoch kann in Ausnahmefällen von der Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen werden, wenn diese zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die nicht durch nachvollziehbare Rechtsschutzinteressen eines Beteiligten gerechtfertigt erscheint (vgl. Prütting/Helms, FamFG, 3 Aufl., § 146 Rn. 6). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, dass das Beschwerdegericht die Folgesache Versorgungsausgleich an sich zieht und selbst entscheidet, denn die Ermittlungen zu den Rentenanwartschaften der Eheleute sind abgeschlossen.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Die Beteiligten haben am 18. 09. 2002 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 26.07.2013 zugestellt. Die Ehezeit begann somit am 01.09.2002 und endete am 30.06.2013 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
1. Bei der D... ... hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1644 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0822 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 529,32 Euro.
2. Bei der D... ... hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6491 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3246 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.090,24 Euro.
Da das Anrecht des Ehemannes bei der D... mit einem Kapitalwert von 529,32 Euro nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro überschreitet, wird es gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Da ebenso das Anrecht der Ehefrau bei der D... ... mit einem Kapitalwert von 2.090,24 Euro nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro überschreitet, wird es ebenfalls gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die beteiligten Versorgungsträger sind zu der beabsichtigten Entscheidung schriftlich angehört worden und haben keine Einwände erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht § 150 Abs. 1 FamFG; die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 43 Abs. 1 Satz 2; 63 Abs. 1 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.