Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 31.10.2014 – 6 U 200/13
ECLI:DE:KG:2014:1031.6U200.13.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2013 - 42 O 77/13 - wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 41.866,81 Euro zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einem mit der Beklagten für den Pkw BMW M 3 Cabrio geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag mit der Behauptung, das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen dem 9.5.2012, ca. 22:30 Uhr, und dem Mittag des 10.5.2012 auf dem Mittelstreifen des Kaiserdamms in Berlin vor dem dortigen Wohnhaus Nr. 36 gestohlen worden. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers habe es dort in dessen Anwesenheit abgestellt; dieser habe es dort am Folgetag nicht mehr aufgefunden, sondern lediglich sein im Fahrzeug liegen gelassenes Handy.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Geschäftsführers und Vernehmung dessen Ehefrau als Zeugin die Klage abgewiesen, weil es den Beweis für das sogen. äußere Bild des Diebstahls nicht als geführt ansah.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 23.10.2013 verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie greift die Beweiswürdigung an und macht geltend, den Beweis jedenfalls wegen des Wiederauffindens des Fahrzeugs in Polen durch die dortige Polizei am 17.6.2013 und den hiermit im Zusammenhang stehenden, bekannt gewordenen Tatsachen als auch aufgrund der nach Rückführung festgestellten Spuren gewaltsamer Öffnung der Fahrertür und der Heckklappe führen zu können. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung und die nachfolgenden Schriftsätze vom 22.8.2014 und 9.10.2014 nebst Anlagen bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23.10.2013
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.866,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Kosten gemäß der Gebührenordnung der Rechtsanwälte ... zu der Rechnungsnummer 13-00142 in Höhe von netto 1.379,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27.3.2013) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin den Diebstahl des Fahrzeugs.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 10.4.2014, 22.9.2014 und 28.10.2014 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen. Die Berufung ist offensichtlich nicht begründet. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes durch Urteil. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.9.2014 verwiesen. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9.10.2014 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz das sogen. äußere Bild des behaupteten Diebstahls nicht bewiesen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel bestehen hier nicht, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt.
Soweit der Kläger geltend macht, es werde übersehen, „dass Erinnerungslücken des Geschäftsführers oder diverse Unklarheiten keine konkreten Tatsachen darstellen, die für eine Erschütterung der Redlichkeitsvermutung notwendig sind“, trifft dieser Einwand aus mehreren Gründen nicht zu. Denn zum einen reicht es für den Beweis des äußeren Bildes nicht schon aus, dass die Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist; zunächst ist vielmehr die Glaubhaftigkeit des eigenen Sachvortrags und der Bekundungen der Zeugin erforderlich und darüber hinaus die Glaubwürdigkeit ihres Geschäftsführers und der Zeugin. Zum anderen hat das Landgericht seine Zweifel an der Wahrheit der zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs behaupteten und bekundeten Tatsachen nicht allein auf Erinnerungslücken des Geschäftsführers oder diverse Unklarheiten gestützt, sondern auf Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben des Geschäftsführers und der Zeugin. Insoweit sind unabhängig von einer etwaigen Indizwirkung früherer ungeklärter Diebstahlsfälle und der etwaigen Unplausibilität der Abholung durch die hochschwangere Ehefrau mit zwei in der Wohnung zurückgelassenen schlafenden Kindern alle in der Urteilsausfertigung ab S. 5, vorletzter Absatz bis S. 9 Mitte aufgeführten Gesichtspunkte ausreichend, um die Zweifel des Landgerichts an der Wahrheit der bekundeten Tatsachen nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere hat die Klägerin keine Erklärung dafür gegeben, weshalb der Geschäftsführer bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 10.7.2012 (Bl. 56 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Berlin 221 UJs 763/12) - ohne jegliche Einschränkung wegen etwaiger Erinnerungslücken - angegeben hat, das Firmenhandy vor dem Saunabesuch im gestohlen gemeldeten Fahrzeug gelassen zu haben, damit es nicht geklaut werde, obwohl er nach der Bekundung seiner Ehefrau mit diesem Fahrzeug nicht dorthin gebracht worden sein und das Handy an diesem Tag auch nicht dort versteckt haben kann, weil sie den ganzen Tag über, an dem ihr Mann vor dem Verschwinden des BMW in der Sauna war, das Auto alleine gehabt und ihn auch nicht zur Sauna gefahren habe. Eine unsichere Erinnerung, wie er zu der Sauna gekommen ist, hat der Geschäftsführer der Klägerin erst bei seiner Anhörung durch das Landgericht eingeräumt. Außerdem ist er dabei geblieben, dass er das Handy in dem Fahrzeug auf der Fahrerseite links unterhalb des Lenkradbereichs versteckt und dort vergessen hatte, weshalb er es am nächsten Mittag aus dem Fahrzeug holen wollte. Als Grund für das Verstecken kommt nur der Saunabesuch in Betracht, so dass der Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob er mit dem Fahrzeug zu der Sauna gefahren wurde oder nicht, bleibt, und Zweifel an der Richtigkeit der Angabe begründet, wegen des ihm zeitweilig entzogenen Führerscheins nicht selbst zur Sauna und von dort wieder zurückgefahren zu sein. Der angegebene Ort des Verstecks im Fahrerbereich verstärkt diese Zweifel noch. Diese Widersprüche und hierdurch begründeten Zweifel stehen der richterlichen Überzeugungsbildung von der vollen Wahrheit der behaupteten Tatsachen zum äußeren Bild schon deshalb entgegen, weil sie zeigen, dass auf die Angaben des Geschäftsführers kein Verlass ist, auch wenn sie nicht unmittelbar das Kerngeschehen betreffen. Außerdem betreffen sie auch die Behauptung zum Abstellen des Fahrzeugs, weil nur einer das Fahrzeug auf dem Rückweg von der Sauna gefahren und es auf dem Mittelstreifen abgestellt haben kann. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin für das Nichtwiederauffinden keinen unmittelbaren Zeugen hat, weil ihr Geschäftsführer nach seinen Angaben alleine zum vormaligen Abstellort ging, seine Ehefrau erst nach seiner Rückkehr in die Wohnung dort hinging und sein Arbeitskollege erst telefonisch von ihm hinzugerufen wurde, kommt es für das Nichtwiederauffinden entscheidend auf die Überzeugung von der Richtigkeit der eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin als deren Repräsentanten an. Da auf seine Angaben jedoch kein uneingeschränkter Verlass ist, ist auch das Nichtwiederauffinden nicht bewiesen. Das Wiederauffinden des Fahrzeugs in Polen mit veränderter Fahrgestellnummer hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die Angaben zum äußeren Bild bewiesen sind.
2. Der Klägerin bleibt es indes unbenommen, anhand der zum Wiederauffinden des Fahrzeugs in Polen vorgetragenen neuen Tatsachen gemäß § 529 Abs. Nr. 2 ZPO den Vollbeweis des von der Beklagten weiterhin bestrittenen Diebstahls zu erbringen. Die hierzu vorgetragenen Tatsachen lassen diesen Schluss jedoch nicht zu, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt. Dies gilt auch für die mit Schriftsatz vom 9.10.2014 ergänzend vorgetragenen Tatsachen. Die Klägerin hat mit ihrem neuen Vorbringen zu den polizeilichen Feststellungen nebst vorgelegtem Beschluss des Polizeipräsidiums in Lodz vom 5.2.2014 (Anlage BK 4, Bl. 157 ff.) und den Feststellungen des von der Klägerin mit der Untersuchung des zurückgeführten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen W... vom 21.8.2014 (Anlage BK 5, Bl. 163 ff. d . A.) keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihr das Fahrzeug unfreiwillig abhanden gekommen ist und hierbei die bei der Untersuchung durch den Sachverständigen W... festgestellten Einbruchspuren gesetzt wurden. Die Fälschung der FIN und die abgeschliffenen Federdome sagen nichts darüber aus, ob das Fahrzeug mit oder gegen den Willen der Klägerin nach Polen gelangte, da solche Maßnahmen auch dann angezeigt sind, wenn ein Fahrzeug lediglich als gestohlen gemeldet, tatsächlich jedoch verkauft und von Kriminellen in das Ausland verschoben wird. Ebenso wenig kann aus den von dem Sachverständigen W... festgestellten Spuren gewaltsamen Eindringens an dem Schließzylinder der Fahrertür und aus dem herausgebrochenen Heckklappengriff und -schloss (Bilder 7 bis 9, Bl. 168 f. d. A. ) gefolgert werden, dass diese Spuren noch aus dem behaupteten Diebstahl von dem behaupteten Abstellort zur behaupteten Abstellzeit in Berlin herrühren, zumal das Fahrzeug, wie sich aus den eingereichten Anlage BK 4 und 5 ebenfalls ergibt, erst nach ungefähr einem Jahr und ungefähr 20.000 zurückgelegten Fahrtkilometern am 17.6.2013 von der polnischen Polizei ohne Fahrzeugkennzeichen angehalten und beschlagnahmt wurde und die aus den Fotos in der Anlage BK 5 ersichtlichen weiteren Schäden aufwies. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug seit dem 10.5.2012 mit den in der Anlage BK 5 festgestellten Einbruchspuren benutzt wurde. Zudem kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Einbruchspuren - allein - überhaupt geeignet waren, das Fahrzeug fortzubewegen, weil Spuren gewaltsamer Betätigung des Zünd-/Lenkradschlosses in dem Gutachten nicht festgestellt wurden. Dass die polnischen Behörden Erkenntnisse zu den Umständen des Abhandenkommens des Fahrzeugs aus dem Gewahrsam der Klägerin haben, ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des vorgelegten Beschlusses vom 5.2.2014. Soweit es dort in den Gründen eingangs heißt, dass das Fahrzeug seit dem 10.5.2012 gesucht und auf dem Territorium Deutschlands zum Nachteil der Kläger „vermisst“ wurde, ist dies schon deshalb richtig, weil die Klägerin an diesem Tag das Fahrzeug als gestohlen gemeldet hat. Auch die in den Gründen angeführte Überwachung der Ermittlung durch die Appellationsstaatsanwaltschaft in Lodz „gegen Personen, die der Beteiligung an einer organisierten Gruppe von Straftätern, die sich mit der Durchführung von Straftaten im Bereich Eigentumsdelikt, insbesondere im Zusammenhang mit Fahrzeugen befassten, verdächtig sind“, besagt nichts zu der Frage, ob der Klägerin das Fahrzeug unfreiwillig durch Diebstahl abhanden gekommen ist, so dass den Beweisantritten zu Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 9.10.2014 nicht nachzugehen ist und es auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2014 nebst Anlagen vorgetragenen technischen Aspekte, aus denen sie Verdachtsmomente für die Vortäuschung und weitere Obliegenheitsverletzungen herleitet, nicht ankommt.
3. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und den Gründen des Hinweisbeschlusses leistungsfrei geworden wegen des arglistigen Verschweigens der unstreitigen zwei Beulen im Bereich der Fahrertür. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist Voraussetzung für Arglist nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Feststellung betrügerischen Verhaltens, also eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich. Nach std. Rspr. setzt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH VersR 2013, 175, Rz. 29 m. w. N.; VersR 2009, 968 Rz. 9). Davon ist bei dem Verschweigen von Vorschäden an einem Fahrzeug nach der Diebstahlsmeldung auszugehen, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer keine plausiblen Gründe vorträgt, weshalb er die ihm bekannten Vorschäden nicht angegeben hat. Die Beulen waren dem Geschäftsführer unstreitig bekannt. Die Beklagte hat auch nicht nur nach Unfallschäden gefragt, sondern in der Überschrift nach „Vorschäden oder sonstigen Beschädigungen“. Bei den einzelnen Fragen hierzu ging es nicht nur um eine Unfallbeteiligung und Unfallschäden, sondern in den nachfolgenden Fragen um sonstige reparierte oder unreparierte Schäden oder Mängel (Anlage B 3, Bl. 31 d. A.). Als Beispiele sind dort u. a. Karosserieschäden aufgeführt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat diese Fragen jedoch durchgestrichen und „nicht bekannt.“ dazugeschrieben (Anlage B 3, Bl. 31). Unabhängig davon handelte es sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch um Unfallschäden, nämlich um ein „plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Denn diese Schäden sollen dadurch entstanden sein, dass irgendwelche Unbekannte die Eindellungen beim Öffnen der eigenen Autotür verursacht haben (Schriftsatz vom 3.6.2013 S.3, Bl. 45 d. A.) bzw. andere Fahrzeuge mit der Tür dagegen geraten sind (Protokoll des Landgerichts vom 18.9.2013 S. 3, Bl. 62 d. A.).