Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.11.2014 – 6 U 39/14

ECLI:DE:KG:2014:1104.6U39.14.0A

Orientierungssatz

Die spätere Arbeitsaufnahme auf einer anderen Stelle desselben Arbeitgebers rechtfertigt nicht die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn die Arbeitsaufnahme vor dem Anerkenntnis des Versicherers bereits angekündigt und erfolgt war und eine Verbesserung der Gesundheitssituation seit dem Anerkenntnis in dem Schreiben des Versicherers über die Leistungseinstellung durch eine konkrete Vergleichsbetrachtung nicht dargelegt wird.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 16. September 2014, 6 U 39/14, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2014, 23 O 254/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2014 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 58.000,- EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 20% leistet.

Gründe

1

Die zulässige Berufung war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie ist offensichtlich unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Deswegen besteht auch kein Grund, dass der Senat durch Urteil unter Zulassung Revision entscheidet, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Zur Rechtsfortbildung gibt der hier in Streit stehende Sachverhalt keinen Anlass.

2

Sonstige Gründe, die für das Durchführen einer mündlichen Verhandlung sprechen, sind nicht ersichtlich.

3

Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. Die Beklagte hat hierzu mit dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen.

4

Der Senat bleibt auch angesichts des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2014 bei seiner Rechtsauffassung. Auf den Hinweisbeschluss wird verwiesen. Es liegt nach Auffassung des Senats insbesondere keine Verweisungstätigkeit vor. Im Übrigen war die Arbeitsaufnahme von der Klägerin für den 1. März 2009 angekündigt, während das Leistungsanerkenntnis der Beklagten erst am 11. März 2009 erfolgt ist.

5

Soweit es um die Höhe der Leistungen geht, sind einerseits jetzt als Anlage Bf. B 1 die Bedingungen für die Automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen neu eingereicht worden. Unabhängig davon, dass schon nicht vorgetragen ist, wann und wie diese Vertragsinhalt wurden, ist dort in § 5 Nr. 4 gerade vorgesehen, dass garantierte Leistungserhöhungen bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die nach Maßgabe der Bedingungen für die BUZ-Versicherung bzw. der Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart sind, hiervon (= keine Erhöhungen bei Beitragsbefreiung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) unberührt bleiben. Ein Fall der garantierten Leistungserhöhung liegt hier nach dem Vertrag vor. Denn im Versicherungsschein (Anlage K 1) heißt es auf S. 8 unter der Überschrift „Automatische Anpassung“ im vierten Absatz. „Die Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit gilt immer für den Gesamtbetrag dieser Versicherung, sie wird daher bei der Anpassung berücksichtigt“, im nachfolgenden Absatz: „Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen der kapitalbildenden Lebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung“ und im letzten Absatz: “Die Berufsunfähigkeitsrente wird im selben Verhältnis wie die kapitalbildende Lebensversicherung erhöht“. Es geht bei dem Nachtrag mithin auch nicht um einen neuen Vertragsabschluss, der den Einwand einer Vorvertraglichkeit des Leistungsfalls begründen könnte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711. Die Wertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, denn die Beklagte hat das Urteil in vollem Umfang mit der Berufung angegriffen.