Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.11.2014 – 2 Ws 344/14 Vollz

ECLI:DE:KG:2014:1112.2WS344.14VOLLZ.0A

Orientierungssatz

Stellt der Sicherheitsverwahrte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die von ihm beantragte Durchführung einer Krebsvorsorgeuntersuchung, so liegt darin eine konkludente Entbindung des für den Antragsteller zuständigen Gefängnisarztes von der Schweigepflicht zumindest insoweit, wie die Weitergabe von Informationen über den Gesundheitszustand erforderlich ist, um das Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 11. September 2014, 589 StVK 344/14 Vollz

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. September 2014 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer befindet sich als Sicherungsverwahrter in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel.

2

Mit seinem am 25. Juli 2014 als Vornahme- und zugleich Verpflichtungsantrag gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1, § 113, § 130 StVollzG) begehrte er, die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei ihm durchzuführen. Die Justizvollzugsanstalt wies in ihrem Schreiben vom 2. September 2014 darauf hin, ihr sei eine Stellungnahme zu dem Antrag gegenwärtig nicht möglich, da ihr keine Schweigepflichtsentbindung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass Informationen über die Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung nicht weitergeleitet werden können, ohne gleichzeitig auch Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu übermitteln; die Nichterteilung einer Schweigepflichtsentbindung gehe nach obergerichtlicher Rechtsprechung (KG, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ws 202/13 –) zu Lasten des Insassen.

3

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 11. September 2014 (als unbegründet) zurückgewiesen, da der Antragsteller keine Schweigepflichtsentbindung abgegeben habe. Die vom Kammergericht für die Krankenbehandlung nach § 58 StVollzG aufgestellten Grundsätze seien auf Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 57 Abs. 2 StVollzG zu übertragen. Der Strafvollstreckungskammer sei es dann ebenfalls nicht möglich, bei Fehlen einer Schweigepflichtsentbindung im Rahmen des § 113 Abs. 2 StVollzG umfassend zu prüfen, ob ein „zureichender Grund“ vorliege, dass die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen sei. Eine entsprechende Prüfung eines Anspruchs auf die Vorsorgeuntersuchung, der nicht generell, sondern an die besonderen (medizinischen) Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 StVollzG geknüpft sei, könne vor diesem Hintergrund nicht vorgenommen werden.

4

Mit der hiergegen am 23. September 2014 erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Sie erfüllt zudem die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 116 Rdn. 4 mit weit. Nachweisen). Der Senat hat sich zu den hier maßgeblichen Vorschriften des SVVollzG Berlin noch nicht geäußert; zudem bedarf es weitergehender Ausführungen zur Annahme und Reichweite einer Schweigepflichtsentbindung.

6

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg.

7

Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb fehlerhaft, da die Strafvollstreckungskammer – wie im Übrigen schon die Justizvollzugsanstalt – von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ausgegangen ist. Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist nicht § 57 StVollzG, sondern § 67 SVVollzG Berlin. Denn mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 (BGBl. I 2034) und der damit einhergehenden Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Mit dem Erlass des SVVollzG Berlin hat das Land Berlin von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht; mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juni 2013 (§ 114 SVVollzG Berlin) ist es an die Stelle der entsprechenden Vorschriften des bis dahin gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fortgeltenden Bundesrechts getreten.

8

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Berlin haben Untergebrachte „Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.“ Anders als in § 57 StVollzG hat der Landesgesetzgeber auf eine weitergehende Regelung der Voraussetzungen verzichtet. Es gilt vielmehr das aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip. Danach müssen die medizinischen Leistungen im vollzuglichen Gesundheitswesen den Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte gleichwertig sein (vgl. dazu Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 17/0689 S. 94). Ausweislich § 67 Abs. 1 Satz 2 SVVollzG Berlin umfasst dieser Anspruch u.a. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, mithin die in § 25 SGB V vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen, insbesondere also auch – die vom Beschwerdeführer begehrten – Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen (vgl. § 25 Abs. 2 SGB V).

9

Der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers durch die Justizvollzugsanstalt stand nicht entgegen, dass dieser keine ausdrückliche Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben hat. Soweit die Justizvollzugsanstalt darauf hinweist, dass ihr eine Stellungnahme gegenwärtig nicht möglich sei, weil Informationen über die Durchführung der Maßnahmen des § 57 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVollzG nicht weitergeleitet werden können, ohne gleichzeitig auch Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu übermitteln, trifft dies nicht zu. Denn anders als in der dem Beschluss des Senats vom 26. April 2013 – 2 Ws 202/13 – zugrundeliegenden Konstellation bedurfte es vorliegend nicht etwa der Preisgabe einzelner Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers, sondern allein der Mitteilung, ob die Vorsorgeuntersuchungen seitens der Arztgeschäftsstelle bewilligt und gegebenenfalls schon durchgeführt worden sind.

10

Zwar erstreckt sich die ärztliche Schweigepflicht in der Regel nicht nur auf die ärztliche Behandlung als solche, sondern bereits auf die Frage, ob ein Betroffener überhaupt einen Arzt aufgesucht hat (vgl. BGH, NJW 2010, 2009, 2011 Rdn. 18; vgl. ferner zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO BGHSt 45, 363, 366). Doch ist schon zweifelhaft, ob es sich insoweit nicht um Informationen handelt, die den für den Beschwerdeführer zuständigen Vollzugsbediensteten ohnehin schon bekannt waren. Denn um den für die Sicherungsverwahrten vorgesehenen Bereich innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu verlassen und den Anstaltsarzt aufzusuchen, bedurfte der Beschwerdeführer der Erlaubnis des für ihn zuständigen Personals. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer diese Erlaubnis nur erhalten hätte, wenn er sein Ziel, den Arzt aufzusuchen, und das zugrundeliegenden Motiv offenbart hätte. Letztlich kann das aber dahinstehen.

11

Denn mit der Antragstellung hat der Beschwerdeführer den für ihn zuständigen Arzt konkludent gegenüber der Vollzugsbehörde von der Schweigepflicht entbunden und zwar soweit dies für die Entscheidung des Antrags erforderlich ist. Denn anderenfalls wären eine vom Beschwerdeführer zweifelsohne gewollte Bearbeitung seines Antrags und eine nachfolgende Untersuchung von vornherein nicht möglich. Hiernach wird die Justizvollzugsanstalt beim zuständigen Arzt nachfragen dürfen und dieser dann darüber allgemein Auskunft geben müssen, ob die gewünschten und nach § 67 SVVollzG Berlin gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen bereits bewilligt und möglicherweise schon durchgeführt wurden. Erst in Kenntnis dessen, wird die Justizvollzugsanstalt ihrer gesetzlichen Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nachkommen können. Nicht erforderlich sind hingegen – jedenfalls angesichts des vorliegenden allgemein gehaltenen Antrags – etwa Angaben zu Details der ärztlichen Behandlung, insbesondere zum Verlauf und zum Ergebnis einzelner Untersuchungen. Denn dies ist für die Bearbeitung des Antrags nicht notwendig und unterliegt damit weiterhin der ärztlichen Schweigepflicht.

12

Aufgrund der fehlenden Feststellungen zum Stand der Bewilligung der medizinischen Vorsorgeleistungen ist die Sache nicht spruchreif. Der Senat hebt daher die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück. Diese wird nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen erneut über die Anträge gemäß § 109 StVollzG als auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben.