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Kammergericht Urteil vom 27.11.2014 – 20 U 77/14

ECLI:DE:KG:2014:1127.20U77.14.0A

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.3.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.436,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte ab 1.6.2013 der Klägerin abzüglich der nicht schadensbedingten Kosten (zur Zeit 210,- € monatlich) Zahlung der Kosten im Rahmen des außergerichtlichen Vergleiches vom 25.5./7.5.2010 schuldet, die der Klägerin durch die Betreuung und Pflege in Pflegeeinrichtungen entstanden sind und entstehen werden.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 18 %, die Beklagte zu 82 % zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat erstinstanzlich aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs Zahlung der Unterbringungskosten in einem Pflegeheim in Höhe von 19.707,48 € und Feststellung weiterer Zahlungsverpflichtung der Beklagten begehrt.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe von 12.861,48 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.

4

Der Verurteilungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

5

24.861,48

= 1.775,82 x 14 Monate Pflegeheim Helle-Mitte

1.775,82 = 2.139,82 abzgl. 364,-

von 4/12 bis 5/13

abzgl.

12.000,00

gezahlt

............

12.861,48

............

6

Der abgewiesene Betrag hinsichtlich des Zahlungsantrags beziffert sich wie folgt:

7

5.096,00

= 364,- x 14 Monate abgezogener Mindestunterhalt

von 4/12 bis 5/13 Pflegeheim Helle-Mitte

1.750,00

= 250,- x 7 Monate abgezogener Unterhalt

von 9/11 bis 3/12 Ev. Johannisstift

............

6.846,00

............

8

Die Beklagte hat die abgewiesenen Beträge von ihren Zahlungen jeweils abgesetzt.

9

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

10

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die vorgenannte Klageabweisung sowie gegen die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Klagebegehren in der Berufungsinstanz weiter. Die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Landgericht und meint, die Beklagte hätte die ohnehin, also auch ohne ihre Behinderung angefallenen Kosten nicht abziehen dürfen.

II.

11

Die Berufung mußte hinsichtlich der Zahlungsklage in Höhe von 4.410,- € zurückgewiesen werden, ebenso hinsichtlich der Feststellungsklage, soweit die Klägerin zukünftige Zahlung ohne Absetzung der “Sowieso-Kosten” begehrt. Im übrigen war der Feststellungsklage stattzugeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.436,- € nebst Zinsen zu verurteilen. Im einzelnen gilt folgendes:

12

Das Landgericht hat diejenigen Kosten, die auch ohne das Schadensereignis angefallen wären, grundsätzlich zu Recht von der Klageforderung abgesetzt.

13

Sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck des Vergleichs vom 25.5./7.5.10 ist eindeutig zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin nicht die gesamten Kosten einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung (H. und Ev. J.) zu erstatten hat. Ausgleichspflichtig sind danach allein die Schäden, die der Klägerin durch die Behandlung im Hause der Beklagten entstanden. Es gilt die sog. Differenzhypothese: Kosten, die ohnehin, also auch ohne die Behinderung der Klägerin entstanden wären, sind nicht ausgleichspflichtig, weil sie nicht ursächlich auf dem Schadensereignis beruhen. Dementsprechend und damit übereinstimmend formuliert der Vergleich, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens zu ersetzen sind (Nr. 4). Der Schadensbegriff ist, wie ausgeführt, insoweit eindeutig und erfaßt nicht die “Sowieso-Kosten”. Dies wird weiterhin durch die Präambel im Vergleich erhellt, wonach dieser zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geschlossen wird. Ein Rechtsstreit hätte ebenfalls Schadensersatzansprüche zum Gegenstand gehabt und nicht Kosten, die mit der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten nichts zu tun haben. Jedenfalls wären solche Ansprüche in einem Rechtsstreit ohnehin abgewiesen worden, und auch der Klägerin mußte klar sein, daß die Beklagte der Klägerin nicht die allgemeinen schadensunabhängigen Lebenshaltungskosten, für welche die Beklagte nicht verantwortlich zeichnet, zu ersetzen hat. Nicht ansatzweise ist ersichtlich, daß der Regelungsgegenstand des Vergleichs darüber hinausgehen sollte. Ob die Klägerin den Vergleich anderslautend verstanden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, wie der Vergleich aus der Sicht eines durchschnittlichen und mit den Umständen vertrauten Betrachters zu verstehen war (Empfängerhorizont, vgl. §§ 133, 157 BGB).

14

Unter diesem Blickwinkel kommt es nicht darauf an, daß die Parteien in dem Vergleich nicht ausdrücklich und wörtlich klargestellt hatten, daß Kosten, die über den Schadensbegriff und -umfang hinausgehen, nicht ersetzt werden. Das versteht sich, wie ausgeführt, von selbst.

15

Dasselbe Ergebnis würde erreicht, wenn die nicht schadensbedingten Kosten (Ersparnis von Aufwendungen) nicht wegen fehlender Ursächlichkeit, sondern aufgrund einer gebotenen Vorteilsausgleichung nicht ersatzfähig wären. Insoweit hätte die Klägerin wegen ihres Aufenthaltes im Pflegeheim ohnehin entstandene Kosten erspart.

16

Allerdings stehen der Klägerin weitere 2.436,- € zu. Die Klägerin muß sich nur diejenigen Kosten anrechnen lassen, die sie erspart hätte, wäre sie in gesundem Zustand weiterhin zu Hause wohnhaft gewesen. Diese Ersparnis läßt sich in diesem Fall nicht pauschal auf die jeweiligen Regelunterhaltsbeträge stützen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unwidersprochen dargelegt, ihre Eltern würden sie in der jeweiligen Pflegeeinrichtung weiterhin mit Kleidung und Spielsachen versorgen, so daß eine Ersparnis hinsichtlich dieser Ausgaben nicht ersichtlich ist. Als Ersparnis ist deshalb allein zu berücksichtigen, daß die Klägerin keine Ausgaben für ihre Ernährung aufzuwenden hat. Diese wird von dem jeweiligen Pflegeheim geleistet. Strom- und Wasserkosten fallen nicht nennenswert ins Gewicht, wenn die Klägerin bei ihren Eltern gelebt hätte.

17

Mit Blick darauf, daß die Klägerin im Familienverband gewohnt hätte und ihre Eltern für die Ernährung der gesamten Familie gesorgt hätten, erscheint eine Tagespauschale für Lebensmittel (Essen, Getränke) angemessen, die nur zu schätzen ist und die der Senat gemäß § 287 ZPO auf 7,- € pro Tag, monatlich mit 210,- € ansetzt. Allein in dieser Höhe hat die Klägerin Kosten erspart, die sie ohne die Schadensfolgen hätte aufwenden müssen.

18

Dies führt dazu, daß der abgewiesene Teil der Zahlungsforderung zu korrigieren ist. Statt 364,- Abzug pro Monat sind nur 210,- zu berücksichtigen (= 7,- x 30 Tage), mithin 2.940,- (= 210,- x 14 Monate von 4/12 bis 5/13), für die Zeit von 9/11 bis 3/12 nur 1.470,- (= 210,- x 7 Monate). Anzurechnen ist für die streitige Zeit daher ein Gesamtbetrag von 4.410,- €, so daß aus der abgewiesenen Forderung von 6.846,- € ein Nachzahlungsanspruch von 2.436,- € besteht. In Höhe von 4.410,- € war die Berufung zurückzuweisen.

19

Letztlich kann damit auch die Feststellungsklage keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin festgestellt wissen will, daß die Beklagte auch die vorgenannten nicht schadensbedingten Kosten zu zahlen habe. Die Beklagte schuldet, wie ausgeführt, allein Ersatz der durch die Schadensfolgen verursachten Mehrkosten.

20

Soweit die Klägerin, was dem eindeutigen Klagewortlaut zu entnehmen ist, auch Feststellung der Übernahme schadensbedingter Kosten verlangt, ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Aus der Sicht der Klägerin bestand Unsicherheit darüber, ob die Beklagte jene berechtigten Forderungen begleichen wird. Die Beklagte hatte bereits den zur erstinstanzlichen Verurteilung führenden Betrag in Höhe von 12.861,48 € nicht bezahlt. Sie hat diesen, obwohl unstreitig (vgl. Urteil Seite 5 aE), nicht anerkannt und auch insoweit Klageabweisung beantragt. Dementsprechend konnte die Klägerin nicht sicher sein, daß die Beklagte ihre berechtigten Forderungen für die Zukunft begleichen werde. Andernfalls hätte die Beklagte zuvor gezahlt und/oder jedenfalls diesen Betrag prozessual anerkannt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Erstinstanzlich unterliegt die Klägerin, ausgehend von dem zutreffend ermittelten Streitwert von 91.605,43 € (= 19.707,48 Zahlung + 71.897,95 Feststellung) in Höhe von 4.410,- (teilweise abzuweisende Zahlungsklage) sowie 8.820,- (Feststellung hinsichtlich 210,- x 12 x 3,5), insgesamt mit 13.230,- €. Dies führt zu einer Quote von 13.230,- zu 91.605,43,- (= 14 % Klägerin, 86 % Beklagte).

22

In der Berufungsinstanz unterliegt die Klägerin, ausgehend von einem Streitwert von 71.897,95 € (= 6.846,- Zahlung + 71.897,95 Feststellung) ebenfalls in Höhe von 13.230,- €, woraus eine Quote von 13.230,- zu 71.897,95 (= 18 % zu Lasten der Klägerin und 82 % zu Lasten der Beklagten) folgt.

23

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 543 ZPO.