Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 02.12.2014 – 6 U 18/13

ECLI:DE:KG:2014:1202.6U18.13.0A

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist offensichtlich unbegründet. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Oktober 2014 wird verwiesen.

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Die fristgemäß eingegangene Stellungnahme des Klägers führt zu keiner Änderung der Rechtsauffassung des Senats.

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1) Keinen Erfolg hat der Kläger damit, das Ergebnis der Beweisaufnahme dadurch anzugreifen, dass er das Fehlen der Auswertung der Behandlungsunterlagen des Dr. W... rügt.

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Der Sachverständige hat, wie es im Beweisbeschluss (Bl. 36 d. A.) aufgegeben war, die Behandlungsunterlagen von Dr. W... angefordert. Er hat im Gutachten mitgeteilt, dass er diese nicht erhalten hat. Es war Sache des Klägers, den Inhalt dieser Unterlagen innerhalb der im Beschluss des Landgerichts gesetzten Frist von einem Monat (Bl. 103 d. A.) zur Stellungnahme und Erhebung von Einwänden gegen das Gutachten vorzutragen oder diese zu beschaffen, um sie dem Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen. Das Landgericht musste hierzu keine weitere Auflage machen, denn der Sachverständige hat seine Einschätzung auf Grund der Angaben des Klägers abgeben können. Es unterlag seiner Sachkunde und war Gegenstand der Begutachtung, dabei auch zu beurteilen, inwieweit die Angaben des Klägers eine verlässliche Tatsachengrundlage bieten.

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2) Der Kläger überzeugt mit seinen Ausführungen ab Seite vier des Schriftsatzes vom 20. November 2014 zu den Auswirkungen seiner Beschwerden auf die berufliche Tätigkeit nicht.

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a) Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der Sachverständige eine Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten zu 20% auf die jeweilige Teilaufgabe des bisherigen Berufs bezieht und im Gegensatz zur Fähigkeit sieht, ein Fahrzeug zu führen. Diese Fähigkeit des Klägers soll überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen sein. Wie der Kläger eine Beeinträchtigung von 64% seiner beruflichen Tätigkeit ermittelt, ist nicht nachvollziehbar.

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Soweit er meint, ein sinnvolles Arbeitsergebnis sei mit seinen Beeinträchtigungen nicht mehr erzielbar gewesen, übersieht er, dass nach der Einschätzung des Sachverständigen gerade keine Teiltätigkeit vollständig nicht mehr ausgeführt werden konnte, so dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis bei einem reduzierten Umfang der Tätigkeit zu erzielen gewesen wäre.

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b) Zutreffend ist, dass der Kläger keinen Raubbau mit seiner Gesundheit betreiben musste. Er musste auch keine überobligationsmäßigen Anstrengungen betreiben, um seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Obersätze der Rechtsprechung greifen hier jedoch nicht ein. Der Sachverständige differenziert bei seiner persönlichen Anhörung zwischen dem subjektiven Empfinden von Beschwerden durch den Kläger. Dieses Empfinden hat seine Ursache in der Anpassungsstörung. In einem zweiten Schritt kommt es jedoch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild bei dem Kläger den Schluss zulassen, dass sein verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern. Hierbei geht es nicht um einen Raubbau an der Gesundheit, sondern um die Feststellung der trotz der Anpassungsstörung verbliebenen Restfähigkeiten des Klägers. Die vorhandenen Restfähigkeiten zu mobilisieren, stellt auch keine Anforderung an den Kläger, die als überobligationsmäßig zu bewerten wäre. Überobligationsmäßig wären Anforderungen, die eine Überforderung des Klägers bedeuten und letztlich zu einem Raubbau an der Gesundheit führen würden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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c) Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob dem Versicherungsnehmer das Reduzieren des Umfangs der Berufstätigkeit tatsächlich möglich ist. Der tatsächliche Umfang der Berufstätigkeit zu gesunden Tagen ist der Maßstab dafür, ob dem Versicherungsnehmer die bisherige Tätigkeit noch in einem Umfang von mindestens 50% möglich ist.

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d) Auch der Hinweis auf die - überhaupt erst vom Senat angesprochene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz geht fehl. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass es einen Unterschied macht, ob der Umfang der Arbeit Auslöser für eine Überforderung und eine damit einhergehende Anpassungsstörung ist oder ob - gerade unabhängig vom Umfang der Arbeit - das Verhalten anderer Personen am Arbeitsplatz die Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit fortzuführen, herbeiführt. Hier geht es um den Leistungsdruck, der auf dem Kläger lastete, mithin um den Umfang der zu erledigenden Arbeiten.

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3) Auf die Frage der Prognoseentscheidung kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an. Gleichwohl soll auf die Argumente des Klägers eingegangen werden.

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a) Der Senat hat im Hinweisbeschluss unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für das Stellen der Prognose des unveränderten Fortbestandes der Anpassungsstörung im März 2010 beweisen muss. Wenn er darauf abstellt, es könne anhand der Anlage K 5 nicht festgestellt werden, welche Prognose Dr. W... im März getroffen habe, so geht dies zu seinen Lasten. Er trägt eine derartige Prognose des Dr. W... vom März 2010 auch nicht vor.

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b) Für das spätere Stellen einer Prognose ist dann der weitere Krankheitsverlauf unter Berücksichtigung der Änderung der beruflichen Situation zu berücksichtigen. Auch danach ist das spätere Stellen einer ungünstigen Prognose hier nach dem Beweisergebnis nicht gerechtfertigt.

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c) Der Kläger macht weiter geltend, Dr. W... habe im November 2010 ein seit neun Monaten aufgehobenes Leistungsvermögen wegen einer depressiven Erkrankung bestätigt, weshalb die Fiktion einer Berufsunfähigkeit eingreife. Richtig ist, dass Dr. W... eine über sechs Monate andauernde gesundheitliche Einschränkung bestätigt hat. Dem Kläger gelingt jedoch der Nachweis der Richtigkeit der Einschätzung des Dr. W... nicht. Hinzu kommt, dass Dr. W... lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt. Diese ist jedoch nicht identisch mit der Berufsunfähigkeit. Er schreibt zwar, dass der Kläger seit über acht Monaten infolge einer depressiven Erkrankung nicht in der Lage sei, sei, seiner bisherigen Tätigkeit oder einer gleichwertigen Arbeit nachzugehen, gleichwohl äußert er sich zum Grad der Beeinträchtigung nicht. Eine konkrete Prognose zum weiteren Behandlungsergebnis gibt er nicht ab.

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Hinzu kommt, dass die Richtigkeit seiner Angaben zu einem unveränderten Zustand des Klägers sechs Monate nach Beginn seiner behaupteten Berufsunfähigkeit durch das Gutachten Anlage K 8, wonach bei einer Untersuchung im Dezember 2010 gerade keine psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger mehr festzustellen waren, die einer beruflichen Tätigkeit entgegen gestanden hätten, in Frage gestellt wird. Diese Feststellungen sind zu berücksichtigen, denn es handelt sich bei der Beurteilung des unveränderten Fortbestandes der psychischen Beeinträchtigungen bei der Fiktion in § 2 Nr. 3 der Bedingungen nicht um eine Prognoseentscheidung.

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4) Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor. Auf den Hinweisbeschluss wird verwiesen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.