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Kammergericht Beschluss vom 21.01.2015 – 1 Ws 63/13
ECLI:DE:KG:2015:0121.1WS63.13.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts J. gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 1. November 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen um weitere 7,14 Euro auf 464,16 Euro festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht Berlin hat den Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren rehabilitiert und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Der Betroffene hat seinen Erstattungsanspruch an Rechtsanwalt J. abgetreten, der ihn im Rehabilitierungsverfahren nach vorangegangener Beratungshilfe vertreten hatte. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts, der sich auf insgesamt 726,02 Euro beläuft, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit dem angefochtenen Beschluss den Erstattungsbetrag auf 457,02 Euro festgesetzt. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Rechtsanwalts, mit dem er sich vor allem dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin die von ihm unter Berufung auf Nr. 4104 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG geltend gemachte Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren in Höhe von 140,00 Euro nicht anerkannt hat, ist zulässig, hat aber im Wesentlichen keinen Erfolg.
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1. Mit Recht hat die Rechtspflegerin die von dem Beschwerdeführer beanspruchte „Gebühr für das vorbereitende Verfahren“ abgesetzt. Eine solche entsteht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht, weil es hier kein „vorbereitendes Verfahren“ gibt; die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG deckt den gestellten Antrag und dessen Vorbereitung ab (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 1 Ws Reha 34/11 - bei juris = RVGreport 2012, 152 mit zustimmender Anmerkung Burhoff; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 21. Aufl., Vorbem. 4 VV RVG Rdn. 8).
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Die in der Beschwerde „hilfsweise“ vorgenommene Abrechnung für den Fall, dass Nr. 4104 VV RVG im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung finde, ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hatte im Kostenfestsetzungsantrag mit dem Ansatz der Grund- und der Verfahrensgebühr von seinem Bestimmungsrecht gemäß § 14 RVG Gebrauch gemacht. Nach den maßgeblichen Grundsätzen ist er an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 1 Ws 91/09 -; Gerold/Schmidt/Mayer a.a.O., § 14 Rdn. 4). Seine Annahme, darüber hinaus auch die Gebühr für ein vorbereitendes Verfahren geltend machen zu können, ist als rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum zu bewerten.
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2. Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer allerdings, dass die Rechtspflegerin auf den zu erstattenden Betrag nach § 58 Abs. 1 RVG nicht nur die gezahlte Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro (Nr. 2501 VV RVG a.F.), sondern auch die im Rahmen der Beratungshilfe gezahlten Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 6,00 Euro sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 6,84 Euro angerechnet hat. Hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage. Anzurechnen ist allein die Nettoberatungsgebühr.
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3. Es ergibt sich somit folgender Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers:
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG
165,00 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG
155,00 Euro
Dokumentenpauschale (417 Ablichtungen), Nr. 7000 VV RVG
80,05 Euro
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme
420,05 Euro
Abzgl. bereits erhaltene Beratungsgebühr
30,00 Euro
Zwischensumme
390,05 Euro
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
74,11 Euro
Gesamtsumme
464,16 Euro
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Abzüglich des bereits festgesetzten und ausgezahlten Betrages von 457,02 Euro beläuft sich der dem Beschwerdeführer zu erstattende Restbetrag somit auf 7,14 Euro.
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der geringfügige Teilerfolg führt nicht zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO, da nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte das Rechtsmittel nicht eingelegt, wenn die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte wie die jetzt ergangene.