Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 19.02.2015 – 2 Ws 24/15, 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15

ECLI:DE:KG:2015:0219.2WS24.15.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 17. Dezember 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

A.

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Das Landgericht Berlin verurteilte den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer am 3. Juni 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatzeit: 10. November 1997) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung gegen ihn an.

2

Die Freiheitsstrafe war am 27. August 2001 vollständig verbüßt. Seitdem wurde die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer faktisch vollzogen, bis die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23. Mai 2002 auch formell ihre Vollziehung anordnete. Mit dem Beschluss über die Fortdauer der Maßregel vom 5. Mai 2006 bestimmte die Kammer sodann zugleich, dass der Beschwerdeführer in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen wird. Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2009 und 31. August 2011 ordnete sie auf der Grundlage von ihr eingeholter forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten jeweils die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und ihres Vollzuges in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 9. November 2012 erging eine weitere Fortdauerentscheidung.

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Am 15. November 2013 beschloss die Strafvollstreckungskammer erneut, dass die Maßregel und ihr Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hätten; eine Begutachtung des Verurteilten war zuvor nicht erfolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 16. Januar 2014 – 2 Ws 3/14 – auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück, weil diese ihren Beschluss in anderer Besetzung als derjenigen erlassen hatte, die zuvor an der mündlichen Anhörung des Verurteilten teilgenommen hatte. Am 9. Mai 2014 beschloss die Strafvollstreckungskammer abermals die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung und deren Vollzug durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Auch diese Entscheidung hob der Senat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 Ws 250-251/14 – auf. Die Strafvollstreckungskammer hatte es entgegen § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO versäumt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.

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Mit der angefochtenen Entscheidung vom 17. Dezember 2014 hat die Strafvollstreckungskammer wiederum die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung und deren weiteren Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus beschlossen.

B.

5

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

6

Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung war nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 316f Abs. 2 EGStGB zu entscheiden. Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das Landgericht diese Normen nicht genannt hat und seiner Entscheidung offenbar allein die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. – BVerfGE 128, 326 ff.) zugrunde gelegt. Zu einem anderen Ergebnis führt dies aber letztlich nicht, da der Gesetzgeber sich bei der Neuregelung eng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angelehnt hat, dabei insbesondere dessen strengen Prüfungsmaßstab für die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen zu Eigen gemacht hat. Im Einzelnen:

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1. Durch Art. 7 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425 f.) wurde Art. 316f EGStGB als Übergangsvorschrift eingeführt. Aus dessen Abs. 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Zu den „bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften“ zählt auch § 67d Abs. 3 StGB. Diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I 160) an die Stelle des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. getreten, der die erstmalige Sicherungsverwahrung noch auf maximal zehn Jahre begrenzt hatte. Demzufolge kann auch eine erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung letztlich unbefristet sein. Da § 67d Abs. 3 StGB auch für Verfahren gilt, denen eine vor ihrem Inkrafttreten begangene Tat zugrunde liegt (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 67d Rdn. 14), findet sie auch hier Anwendung (Anlasstat begangen am 10. November 1997). Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 3 Ws 136-137/13 – [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2356/09 u.a. – BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).

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In einem solchen Altfall sind aber ebenso wie in anderen Vertrauensschutzfällen die engen Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB zu beachten. Hiernach ist die Fortdauer der Sicherverwahrung nur zulässig, „wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.“ Bei der Auslegung des Begriffs der „psychischen Störung“ hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 2 Ws 266/13 –, juris). Die daran zweifelnden Ausführungen der Beschwerde dringen nicht durch. Denn in den Gesetzesmaterialien heißt es unmissverständlich (BT-Drucks. 17/9874 Seite 31): „Der Begriff der psychischen Störung ist hier genauso zu verstehen wie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 ThUG“.

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2. Auch bei Zugrundelegung dieses strengen Maßstabs ist die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung weiterhin geboten, da das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor schwersten Gewalttaten und Sexualdelikten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.

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a) Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor unter einer „psychischen Störung“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG. Der Begriff der „psychischen Störung“ lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD 10 und DSM IV an(Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 2 Ws 266/13 –, juris). Die Annahme einer der im ICD 10 oder im DSM IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind (vgl. Senat a.a.O.; BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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Die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs bescheinigen dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 weiterhin als Diagnose eine wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0) und einen polyvalenten Suchtmittelabusus, nicht durchgängig abstinent, trotz beschützender Umgebung (ICD 10: F 19.1 [richtig: ICD 10 F 19.21]). Ausweislich dieser Stellungnahme ist eine psychopharmakotherapeutische oder psychotherapeutische Behandlung des Verurteilten nach wie vor nicht möglich, da dieser keinerlei Krankheits- sowie Behandlungsmotivation hat und die Einnahme der erforderlichen Medikamente ablehnt. Die Abgabe von Urinproben für die toxikologische Untersuchung werde von ihm fast durchgängig verweigert. Zwar sei der Verurteilte im stationären Rahmen meist angepasst. Er neige jedoch im Allgemeinen zum sozialen Rückzug und nehme nur gelegentlich Kontakte zu Mitpatienten auf.

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Zu dem gleichen Ergebnis kommt der seitens der Strafvollstreckungskammer beauftragte psychiatrische Sachverständige K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Oktober 2014. Danach leidet der Verurteilte an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10: F 20.0), wobei im Mittelpunkt ein religiöses Wahnsystem steht. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 habe sich das inzwischen chronifizierte psychotische Krankheitsbild weiter verfestigt, sodass dieses inzwischen als zentraler Risikofaktor für weiteres gewalttätiges und sexualdelinquentes Verhalten angesehen werden müsse. Die weiterhin indizierte medikamentöse Behandlung werde von dem Verurteilten strikt verweigert, wobei auch paranoides Erleben bei der Verweigerungshaltung von Bedeutung zu sein scheine. Zwar sei der Sicherungsverwahrte innerhalb der Klinik zu einer gewissen Anpassungsleistung in der Lage und trete nicht offen gewaltbereit in Erscheinung. Bei dem Versuch, sich mit ihm auseinanderzusetzen, zeige er sich jedoch sehr rasch psychisch dekompensiert und verfalle in einen dysphorischen Affektzustand.

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b) Zudem besteht „infolge der Störung“ die „hochgradige Gefahr“, dass der Beschwerdeführer „schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten“ begehen wird. Auch insoweit folgt der Senat den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen.

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Zur Behandlungs- und Legalprognose äußerten sich die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzuges zusammengefasst dahin, dass bei dem Verurteilten weiterhin eine fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation sowie ein unkorrigierbares Wahnsystem im Rahmen der Schizophrenie imponiere. Aufgrund der Ablehnung jeglicher therapeutischer Maßnahmen fehle auch die Möglichkeit der Deliktbearbeitung. Sowohl die Behandlungs- als auch die Legalprognose werden von den behandelnden Ärzten weiterhin als ungünstig eingeschätzt. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Untergebrachte außerhalb des stationären Rahmens erhebliche Delikte begehe.

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Diese Einschätzung wird von dem Sachverständigen Dr. K. geteilt. Er sieht in dem Untergebrachten einen schwerkranken und chronisch psychotischen Mann, der in seinem Wahnsystem inzwischen vollkommen verfangen und einem kritischen Gespräch über notwendige Behandlungsmaßnahmen nicht zugänglich sei. Die klinisch manifeste und inzwischen chronifizierte paranoide Psychose sei als zentraler Risikofaktor für weitere Gewaltdelikte im Allgemeinen und weitere deliktspezifische Rückfälle in ähnlicher Art und Weise wie bei der Anlasstat im Speziellen anzusehen. In Freiheit wäre zu erwarten, dass er durch sein auffälliges Verhalten bald in Konfliktsituationen komme, die dann auch gewalttätig eskalieren könnten. Angesichts der unbearbeiteten Sexualdelinquenz sei er weiterhin der Hochrisikogruppe von Sexualstraftätern zuzuordnen, die ein sehr hohes Rückfallrisiko aufweisen würden. Die Wahrscheinlichkeit eines deliktspezifischen Rückfalls sei angesichts der genannten Umstände deutlich größer als die eines künftigen straffreien Lebens. Die im schriftlichen Gutachten getroffenen Feststellungen und Befunde hat der Sachverständige auch auf Grundlage des Auftretens und der Äußerungen des Untergebrachten in der mündlichen Anhörung vom 17. Dezember 2014 nochmals bekräftigt. Dass sich seitdem Maßgebliches geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer vorgetragen. Eine von ihm angeregte nochmalige Stellungnahme der behandelnden Ärzte war daher nicht erforderlich.

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Der Senat schließt sich – ebenso wie die Strafvollstreckungskammer – den vorgenannten sachverständigen Ausführungen an. Schon die Äußerungen des Verurteilten in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 17. Dezember 2014 belegen allzu deutlich, dass bei ihm noch nicht einmal ansatzweise eine Einsicht in die bei ihm bestehende psychische Störung vorhanden ist und es ihm (daher) auch an der Behandlungsbereitschaft fehlt. Ausweislich des Terminsvermerks ist der Beschwerdeführer unverändert der Auffassung, dass er die abgeurteilten Straftaten nicht begangen habe. Es sei eine Schande, dass er gegen seinen Willen Medikamente einnehmen solle. Durch Psychopharmaka würde das vegetative Nervensystem zerstört. Es sei katastrophal, dass offenbar alle der Meinung seien, dass er krank sei. Nur um Geld zu verdienen, würden Krankheiten erfunden werden. Angesichts des derzeit in seinem wahnhaften System völlig verhafteten und gegen eine Einflussnahme von außen gänzlich verschlossenen Untergebrachten ist – so auch der Sachverständige – eine neuroleptisch medikamentöse Therapie die einzige Möglichkeit, um überhaupt erst einmal eine Grundlage für den Beginn eines therapeutischen Gesprächskontaktes zu schaffen.

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Eine Erledigung der Maßregel nach § 67 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB kommt bei dieser Sachlage weiterhin nicht in Betracht. Angesichts der fortdauernden völlig unzureichenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich verbindlich und gegebenenfalls auch einmal gegen den eigenen Willen dauerhaft und kooperativ auf das Therapieangebot im Krankenhaus des Maßregelvollzuges einzulassen, kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden.

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Es besteht vielmehr die hochgradige Gefahr von Delikten, wie sie der Verurteilte schon früher begangen hatte. So musste er u.a. verurteilt werden:

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- im Jahr 1991 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

- im Jahr 1992 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie

- im Jahr 1998 – im vorliegenden Verfahren – wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung.

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Die 1992 abgeurteilte Tat beging der Beschwerdeführer unter Einsatz eines Messers, mit dem er das Opfer verletzte. Auf Grundlage des heute geltenden Rechts wäre die Tat als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu qualifizieren, für die das Gesetz allein schon eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht und bei der es sich zweifelsohne um eine „schwerste Sexualstraftat“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB handelt (vgl. dazu Mosbacher, HRRS 2011, 229, 233). Angesichts der zeitlichen Abfolge der Taten – die letzte Vergewaltigung beging der Beschwerdeführer am 10. November 1997, mithin nur vier Tage nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft – und der mittlerweile gar chronifizierten psychischen Störung ist die von ihm ausgehende Gefahr nach wie vor auch „hochgradig“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Eben vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, der den Beschwerdeführer zur „Hochrisikogruppe von Sexualstraftätern“ zurechnet, die „ein sehr hohes Rückfallrisiko aufweist“.

II.

21

Ebenso wenig war die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn „das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nr. 1 angeboten worden ist“. Zu einer solchen „Nachfristsetzung“ ist es aber bislang nicht gekommen, so dass eine Bewährungsaussetzung schon deshalb ausscheidet (vgl. Senat NStZ 2014, 273).

22

Eine dem Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich mögliche eigene Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. Senat a.a.O.) ist ebenso wenig veranlasst. Denn die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig. Schon gegenwärtig wird ihm eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügende Betreuung angeboten. So ist er von den behandelnden Ärzten im Krankenhaus des Maßregelvollzuges vielfach auf die Notwendigkeit einer neuroleptischen Behandlung hingewiesen worden, die der Beschwerdeführer aber durchweg verweigert. Ohne eine solche Behandlung fehlt es aber, worauf auch der Sachverständige zu Recht hingewiesen hat, von vornherein an einer Basis für den Beginn therapeutischer Gespräche.

III.

23

Eine (Rück-)Überweisung des Beschwerdeführers in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel ist nicht angezeigt. Die Entscheidung über die Aufhebung der Anordnung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus orientiert sich an denselben Kriterien wie die Anordnung selbst (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 67a Rdn. 7). Eine Überweisung in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte kommt daher nur dann in Betracht, wenn dort die Resozialisierung des Betroffenen besser gefördert werden kann (§ 67a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB). Dies ist bei dem Beschwerdeführer trotz der veränderten Ausrichtung der Einrichtung für Sicherungsverwahrte nicht gegeben. Zwar überwiegt derzeit aufgrund der fehlenden Einsicht des Verurteilten in die Notwendigkeit seiner Behandlung und der damit einhergehenden strikten Verweigerungshaltung der Sicherungscharakter der Unterbringung. Jedoch kommt ihm im Krankenhaus des Maßregelvollzuges die regelmäßige, dringend erforderliche fachpsychiatrische Pflege zugute. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K., wonach eine Rückverlegung des Verurteilten in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte dem schweren psychiatrischen Krankheitsbild des Probanden nicht Rechnung tragen würde. Mit einer derartigen Erkrankung kann am besten im Krankenhaus des Maßregelvollzuges umgegangen werden.

IV.

24

Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, dass die Freiheitsentziehung sein Recht aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletze, trifft dies nicht zu. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/9874 S. 33 f.) nimmt der Senat Bezug und macht sie sich zu Eigen.

C.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.