Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.03.2015 – 3 Ws (B) 58/15, 3 Ws (B) 58/15 - 162 Ss 11/15

ECLI:DE:KG:2015:0318.3WS.B58.15.0A

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 3: Festhaltung KG Berlin, 22. März 2002, 3 Ws (B) 48/02, NZV 2002, 421.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 22. Dezember 2014, 318 OWi 843/14

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. November 2014 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Juli 2014, mit dem wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 170,00 Euro festgesetzt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der Hauptverhandlung ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben. Den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2014 mit der Begründung verworfen, der Betroffene habe die Beschwerdeanträge nicht fristgerecht bei Gericht angebracht (§§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 1 StPO). Dagegen hat der Betroffene Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt (§§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat Erfolg, führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2014 ist rechtfehlerhaft und daher aufzuheben. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat die Amtsrichterin verkannt, dass angesichts des in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteils durch die Urteilszustellung am 7. November 2014 zunächst die Wochenfrist zur Einlegung des Rechtsmittels gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO (Ablauf am 14. November 2014) und erst daran anschließend ab 15. November 2014 die Begründungsfrist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in Lauf gesetzt worden ist. Die am 15. Dezember 2014 eingegangene Begründung des Rechtsmittels war daher fristgerecht.

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen.

4

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen des Betroffenen, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und seine Aufhebung sei deshalb veranlasst, ist in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht worden.

5

Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine auf diese Vorschrift gestützte Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid setzt voraus, dass sich aus allen Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind, keine Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Fernbleiben ergeben. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht diesen nachgegangen ist und sich im Freibeweisverfahren die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen nicht zu klärende Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, kommt eine Verwerfung des Einspruchs nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 Ws (B) 392/14 - m.w.N.).

6

Bestehen Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Betroffenen ist sein Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist. Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus kann ein Betroffener auch in subjektiver Hinsicht entschuldigt sein, etwa weil er im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausgegangen ist, ein Erscheinen sei ihm krankheitsbedingt nicht zuzumuten (vgl. Senat, NZV 2002, 421 m.w.N.).

7

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dem Amtsgericht lag, wie sich schon aus den Urteilsgründen ergibt, zum Zeitpunkt der Verwerfung des Einspruchs ein ärztliches Attest des Zahnarztes P. vor, in dem dem Betroffenen eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der Hauptverhandlung mit der Diagnose „ Abszess regio 26.27“ attestiert wurde. Damit waren für die Tatrichterin Anhaltspunkte für eine - je nach Schwere der Erkrankung - mögliche genügende Entschuldigung des Betroffenen erkennbar. Das Gericht hat dies im Grundsatz offenbar auch nicht verkannt und war sich offenbar bewusst, dass eine weitere Aufklärung im Freibeweisverfahren erforderlich war. Dafür sprechen die Ausführungen in den Urteilsgründen, eine Rückfrage beim Arzt sei aufgrund fehlender Telefonnummer auf dem Attest nicht möglich gewesen. Diese Begründung ist jedoch für die unterlassene weitere Aufklärung ungenügend. Aus dem Attest ergaben sich Name und Anschrift des ausstellenden Arztes. Es wäre dem Gericht daher unschwer möglich gewesen, die Telefonnummer zu ermitteln und den ausstellenden Arzt zur Schwere der Erkrankung des Betroffenen zu befragen.

8

Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, dass der Betroffenen mangels Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht entschuldigt sein könnte, weil er im Vertrauen auf das ärztliche Attest von einer genügenden Entschuldigung ausgegangen sein könnte, nicht ersichtlich in Erwägung gezogen.

9

Dem Rügevorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Betroffene, durch die fehlerhafte Verwerfung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mit entscheidungserheblichem Vorbringen nicht gehört worden ist. Denn der Betroffene trägt vor, er hätte sich in der Hauptverhandlung eingelassen und den Tatvorwurf bestritten.

10

3. Die somit nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassende Rechtsbeschwerde führt aus den Gründen der Zulassung gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache wird daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.