Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.03.2015 – (4) 151 AuslA 147/13 (268/13 und 183/14), (4) 151 AuslA 147/13 (268/13), (4) 151 AuslA 147/13 (183/1

ECLI:DE:KG:2015:0318.4.151AUSLA147.13.0A

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts D. in D. vom 27. Februar 2008 – II K 854/07 – verhängten Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt, dass die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, der ein Justizvollzugskrankenhaus mit einer psychiatrischen Fachabteilung angegliedert ist. Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts für W. in W. vom 19. September 2012 – III K 238/08 – ist die Auslieferung unzulässig.

2. Der Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2013 – (4) 151 AuslA 147/13 (268/13) – wird dahin abgeändert, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts in L. vom 30. Oktober 2007 – V K 166/07 – verhängten Freiheitsstrafe mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt, dass die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, der ein Justizvollzugskrankenhaus mit einer psychiatrischen Fachabteilung angegliedert ist.

Gründe

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Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 – (4) 151 AuslA 147/13 (268/13) – die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts K. vom 11. Juli 2013 – II Kop 14/13 – für zulässig erklärt. Die polnischen Behörden ersuchen nunmehr durch Übermittlung eines weiteren Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung weiterer Verurteilungen. Der Verfolgte befindet sich zurzeit, voraussichtlich bis zum 18. April 2015, in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt P.. Er hat sich bei seiner am 12. Juni 2014 nach § 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung weder mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt noch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) verzichtet. Der Senat, der mit Beschluss vom 11. November 2013 in dem ursprünglichen Verfahren die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet hatte, erklärt auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin seine Auslieferung auch aufgrund des weiteren Europäischen Haftbefehls für zulässig (§ 29 IRG), jedoch abweichend vom Antrag nur teilweise.

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1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in D. vom 25. Februar 2014 – IV Kop 11/14 – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Es wird mitgeteilt, dass der Verfolgte durch Urteile des Amtsgerichts D. in D. vom 27. Februar 2008 – II K 854/07 – und des Amtsgerichts für W. in W. vom 19. September 2012 – III K 238/08 – rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr verurteilt worden ist, die noch in Höhe von einem Jahr, sieben Monaten und sieben Tagen bzw. elf Monaten und 16 Tagen zu verbüßen sind. Der Verfolgte ist für schuldig befunden worden,

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a) am 17. Oktober 2007 in der X-Straße in D. dem minderjährigen Geschädigten Z von hinten an den Hals gegriffen, ihn zu Boden geworfen und mit dem Tode bedroht und so dem Geschädigten ein Mobiltelefon Nokia im Wert von 120 PLN, eine Armbanduhr im Wert von 30 PLN sowie eine Monatsfahrkarte mit Wertmarke und Schülerausweis im Wert von 112,20 PLN weggenommen zu haben,

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b) am 26. September 2007 in einem Laden an der A. in W. den Geschädigten B mit der Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen zu haben, um sich so im Besitz zuvor von ihm in dem Laden gestohlener Waren, nämlich zwei Coca-Cola-Dosen und zwei Packungen Podlaski-Käse im Gesamtwert von 11,76 PLN, zu halten.

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2. Die Auslieferung des Verfolgten ist (nur) hinsichtlich des Urteils vom 27. Februar 2008 zulässig. Zwar handelt es sich bei den abgeurteilten Taten aus beiden Erkenntnissen um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG), die sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 276, 280 § 1, 281 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Recht (§§ 249, 252 StGB) strafbar sind. Die zu vollstreckenden Freiheitsstrafen übersteigen jeweils das Mindestmaß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG).

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Jedoch begründet der Umstand, dass die Verurteilung des Verfolgten durch das Amtsgericht für W. am 19. September 2012 in seiner Abwesenheit erfolgte, insoweit ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG. Ausweislich der Mitteilung des Bezirksgerichts in D. vom 23. September 2014 wurde das Gerichtsverfahren am 24. April 2012 in Anwesenheit des Verfolgten eröffnet, der zu dieser Verhandlung aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. In diesem Termin wurde der Verfolgte aus der Untersuchungshaft entlassen und ihm zugleich der nächste Verhandlungstermin am 5. Juli 2012 mitgeteilt. Zu diesem Termin blieb der Verfolgte aus, sodass ein weiterer Verhandlungstermin auf den 12. September 2012 anberaumt und im Anschluss an die an diesem Tag durchgeführte Hauptverhandlung am 19. September 2012 das Urteil verkündet wurde. Die Ladung für diesen Termin erreichte den Verfolgten unter seiner bei der Haftentlassung angegebenen Anschrift nicht mehr und gelangte an den Absender zurück; die Ladung wurde damit „als ordnungsgemäß zugestellt anerkannt“.

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Die nach dieser Darstellung ersichtlich gegebene Zustellungsfiktion nach Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung (im Folgenden: polnStPO) genügt nicht für die Annahme einer persönlichen Ladung oder einer sonstigen Terminkenntnis im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – (4) 151 AuslA 127/13 (194/13) – juris Rn. 6 mwN). Die Kenntnis des Verfolgten von den Terminen am 24. April 2012, zu dem er vorgeführt wurde, und am 5. Juli 2012, der ihm am 24. April 2012 mitgeteilt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das dadurch belegte Wissen des Verfolgten um das Verfahren ersetzt die von § 83 Nr. 3 IRG erforderte Terminkenntnis nicht (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83 IRG Rn. 6 mwN). Denn allein die Kenntnis um das Verfahren gewährleistet nicht, dass der Verfolgte in der zu seiner Verurteilung führenden Verhandlung die Möglichkeit hat und tatsächlich nutzen kann, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. OLG Köln OLGSt IRG § 83 Nr. 4 mwN). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Verhandlung am 24. April 2012, zu deren Inhalt nichts Näheres bekannt ist, den vorgenannten Anforderungen genügte. Angesichts des die Unterbrechungsfrist des Art. 401 § 2 polnStPO von 35 Tagen überschreitenden Abstands der drei mitgeteilten Termine ist die Hauptverhandlung am 24. April und 5. Juli 2012 jeweils nicht nach Art. 401 § 1 polnStPO unterbrochen, sondern nach Art. 404 § 1 polnStPO vertagt worden, sodass mit ihr von Neuem zu beginnen war (Art. 404 § 2 Satz 1 polnStPO). Etwaige Verteidigungshandlungen des Verfolgten am 24. April 2012 konnten sich daher in dem zur Verurteilung führenden Verfahren nicht mehr auswirken.

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Der Umstand, dass der Verfolgte sich unter der von ihm mitgeteilten Ladungsanschrift nicht mehr aufhielt, die Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat und so seine persönliche Ladung vereitelt hat, spricht allerdings für die Annahme eines Fluchtfalls im Sinne des § 83 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alt. IRG. Da der Verfolgte jedoch unverteidigt war, beseitigt dies das Auslieferungshindernis nicht.

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Andere Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten auch bezüglich des Urteils des Amtsgerichts D. entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Ein Auslieferungshindernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich im Verlaufe des Strafvollzugs in Deutschland gezeigt hat, dass der Verfolgte an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung leidet, die nach ärztlicher Einschätzung auch im Falle der Auslieferung weiter stationär behandelt werden muss. Diese Behandlung ist auch im polnischen Strafvollzug sichergestellt, der nach der Mitteilung des Amtsgerichts D. vom 5. Dezember 2014 über mehrere dem Justizvollzug angegliederte Krankenhäuser mit psychiatrischer Fachabteilung verfügt. Da zu Zweifeln an der Verlässlichkeit dieser Angaben kein Anlass besteht, reicht es zur Sicherstellung der weiteren Behandlung des Verfolgten aus, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Berlin – wie von ihr beabsichtigt – die Bewilligung der Auslieferung unter der aus dem Beschlusssatz ersichtlichen Bedingung erteilt.

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Ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 2 IRG besteht entgegen der vom Beistand des Verfolgten in seinem Schriftsatz vom 2. März 2015 vertretenen Ansicht nicht. Das Vorbringen verkennt, dass § 83 Nr. 2 IRG sich nur auf die Schuldunfähigkeit nach § 19 StGB, nicht hingegen auf die vom Beistand für möglich gehaltene Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bezieht. Im Übrigen wurde letztere auch in den in Deutschland gegen den Verfolgten geführten Verfahren nicht festgestellt.

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3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 9. Mai 2014, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 m.w.N.), nicht zu beanstanden. Der Verfolgte ist dem auch nicht mehr entgegengetreten.

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4. Im Hinblick auf die erst nach seinem Beschluss vom 27. Dezember 2013 – (4) 151 AuslA 147/13 (268/13) – bekannt gewordene psychiatrische Erkrankung des Verfolgten hat der Senat die vorgenannte Zulässigkeitsentscheidung erneut überprüft (§ 33 Abs. 2 IRG) und um die aus dem Beschlusssatz ersichtliche Maßgabe ergänzt.