Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 24.03.2015 – 6 U 113/13

ECLI:DE:KG:2015:0324.6U113.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2013, 23 O 443/11

Tenor

In dem Rechtsstreit

C... Rechtsschutzversicherungs AG ./. A...

hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

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Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

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2) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung zusteht. Die Berufungsangriffe der Beklagten führen zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat.

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a) Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, der Kläger habe die Ansprüche gegen die F... und den Versicherungsvertreter R... auch auf die Verletzung eines schuldrechtlichen Beratungsvertrages gestützt. Sie geht jedoch ausdrücklich selbst davon aus, dass ein derartiges vertragliches Schuldverhältnis nicht begründet worden sei (Bl. 84 d. A.). Dies ist zutreffend. Zwar ist denkbar, dass auch im Vorfeld des Abschlusses eines Versicherungsvertrages mit dem Versicherer ein selbstständiger Beratungsvertrag geschlossen wird (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 2), die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn der Kläger ging nach seinem Vortrag davon aus, dass der Versicherungsvertreter als Makler tätig sei. Dann bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein selbstständiger Beratungsvertrag mit der F... geschlossen wurde. Aber auch für den Abschluss eines Maklervertrages zwischen dem Kläger und dem Versicherungsvertreter R... gibt der Parteivortrag nichts her.

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Hätten die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der F... jedoch auch nach Auffassung der Beklagten Gegenstand eines eigenen Beratungsvertrages sein können, dann zeigt dies, dass durch eine Falschberatung in diesem Bereich begründete Schadensersatzansprüche keine Ansprüche aus dem schließlich abgeschlossenen nachteiligen Versicherungsvertrag sind.

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b) Die Regelung in § 6 Abs. 5 VVG ist ein gesetzlich geregelter Fall des Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Anspruch würde sich ohne diese Regelung aus den §§ 311 Abs. 2, 280 BGB ergeben (vgl. Rixecker, a. a. O., § 6 Rdnr. 30). Die Haftung des Vermittlers gemäß § 63 VVG ist ein Sonderfall einer Haftung, die sich ohne die Regelung aus § 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 280 BGB ergeben könnte. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist eine Haftung aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis. Das vorvertragliche Schuldverhältnis endet mit dem Abschluss des Vertrages. Bereits entstandene Schadensersatzansprüche bleiben aber bestehen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 311 Rdnr. 25). Ist ein für den Geschädigten nachteiliger Vertrag geschlossen worden und besteht die Pflichtverletzung in einer Einwirkung auf die Willensbildung des Geschädigten, kann er die Rückabwicklung des Vertrages als Schadensersatz aus culpa in contrahendo verlangen, wenn die verletzte Pflicht ihn gerade vor diesem Nachteil, der Eingehung des Vertrages, bewahren sollte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 311 Rdnr. 40). Der Schadensersatzanspruch folgt dabei nicht aus dem Vertrag, sondern aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Der nachteilige Vertrag stellt lediglich den Schaden dar.

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c) Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus einer Betrachtung des § 14 der ARB 1975/2006 über den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Schadensersatzansprüchen aus Schuldverhältnissen, die auf dem Gesetz, nicht auch auf einem Rechtsgeschäft beruhen (Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse), gilt als Rechtsschutzfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses. Die Ansprüche aus den §§ 6 Abs. 5 und 63 VVG beruhen nicht auf einem Rechtsgeschäft, sind mithin nach der Definition in § 14 Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse. Es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Als Versicherungsfall gilt das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis. Dieses Schadensereignis ist der Abschluss des nachteiligen Versicherungsvertrages. Ist jedoch der Vertragsschluss lediglich das Schadensereignis und beruht der Schadensersatzanspruch auf einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, so folgt daraus aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, dass er keinen Anspruch aus dem nachteiligen Versicherungsvertrag geltend macht.

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d) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der die Klausel § 4 über die Risikoausschlüsse aufmerksam liest, erkennt unterschiedlich weite Verknüpfungen der jeweiligen Voraussetzungen für den jeweiligen Ausschluss mit bestimmten Ereignissen. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen kann in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen stehen (Ausschlüsse zu § 4 Abs. 1 a), b)), sie kann aus einem Rechtsgebiet folgen - “aus dem Bereich …” (Ausschlüsse zu c), e), f), i), n) und s)). Der Ausschluss kann eingreifen, wenn ein “ursächlicher Zusammenhang” zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und bestimmten Verträgen oder Sachverhalten besteht - Ausschlüsse zu g) und k). Daneben braucht teilweise auch nur ein “Zusammenhang” zu bestimmten Verfahren bestehen - Ausschlüsse zu q) und r). Die nach dem Wortlaut engsten Ausschlüsse sind demgegenüber die, die den Risikoausschluss auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen “aus Verträgen” bestimmter Art - Ausschlüsse zu d) und h) - beziehen. Der Versicherungsnehmer versteht diese Ausschlüsse so, dass Streit um Ansprüche bestehen muss, die gerade ihre Grundlage in dem konkreten Vertragsverhältnis haben. Ein Anspruch, der nicht auf die Durchführung eines Vertrages gerichtet ist, sondern auf einer vorvertraglichen Pflichtverletzung beruht und gerade darauf gestützt wird, dass ohne diese Pflichtverletzung der nachteilige Vertrag nicht geschlossen worden wäre, zählt hierzu nicht.

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3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

III.

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Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.