Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 09.04.2015 – (2) 161 Ss 67/15 (20/15)

ECLI:DE:KG:2015:0409.2.161SS67.15.20.1.0A

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Köln, 16. Januar 2008, 2 Ws 27/08, StraFo 2008, 248 und OLG Braunschweig, 1. November 2001, 1 Ss 65/01, NStZ 2002, 163.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 3. Dezember 2014, (560) 235 Js 2478/14 Ls Ns (42/14)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – hat den Angeklagten am 25. August 2014 wegen Diebstahls in zwei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen.

II.

2

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts. Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3

1. Der Angeklagte rügt mit Erfolg, dass das Landgericht § 329 Abs. 1 StPO rechtsfehlerhaft angewandt hat. Zum Rechtsbegriff der „genügenden Entschuldigung“ im Sinne dieser Vorschrift hat die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt (Anmerkungen in [ ] sind solche des Senats):

4

„Die Verwerfung der Berufung ist rechtsfehlerhaft, denn maßgeblich ist nicht, ob sich ein Angeklagter genügend entschuldigt hat, sondern einzig, ob er es ist, wobei grundsätzlich eine weite Auslegung zu Gunsten des Angeklagten geboten ist. Hierbei trifft ihn zwar eine Informationspflicht insoweit, als er dem Gericht die Gründe für seine Verhinderung mitzuteilen hat, zu einer weiteren Mitwirkung an deren Aufklärung ist er jedoch – anders als im Wiedereinsetzungsverfahren – nicht verpflichtet. Die – wie hier – erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37). Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine Überstellung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.). Die in den Urteilsgründen enthaltene pauschale Feststellung des Unterbleibens entsprechender Überstellungsbemühungen des Angeklagten (‚Dies hat der Angeklagte nicht getan‘ UA S. 3) erweist sich indes bei näherer Betrachtung als reine Vermutung (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – (4) 1 Ss 232/09 (154/09) –). Tatsächliche Aufklärungsversuche zur Frage, ob der Angeklagte entgegen der bloßen gegenteiligen Annahme des Landgerichts möglicherweise bei den polnischen Behörden im Hinblick auf den Berufungstermin vorstellig geworden ist, etwa durch fernmündliche Nachfrage bei der dem Gericht bekannt gegebenen Haftanstalt in Polen (UA S. 2), hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlich nicht entfaltet. Gründe, die das Landgericht an derartigen zumutbaren Erkundigungen, welche auch nicht von vornherein als aussichtslos zu erachten gewesen wären, gehindert haben könnten, sind der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen.“

5

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an.

6

Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Erwägung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, „eine Überstellung wäre auch möglich gewesen; notfalls hätte bei längerer Dauer des vorgeschalteten Verfahrens der Termin zur Berufungshauptverhandlung verlegt werden müssen“ (UA S. 3), steht zudem im Widerspruch zu der Annahme, dass das Ausbleiben im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO „nicht genügend entschuldigt“ war. Denn die Strafkammer geht dort selbst davon aus, dass ein – aus ihrer Sicht – pflichtgemäßes Verhalten des Angeklagten (etwa in Gestalt einer frühzeitig geäußerten Bitte an die polnischen oder deutschen Behörden um Überführung nach Deutschland) ein rechtzeitiges Erscheinen zum festgesetzten Termin nicht sicher hätte gewährleisten können. Vielmehr hält sie es selbst zumindest für möglich („notfalls“), dass eine Überstellung von Polen nach Deutschland im Wege der Rechtshilfe einen längeren Vorlauf erfordert hätte, was aus Sicht des Senats auch ohne weiteres nachvollziehbar ist. Kann danach aber nicht ausgeschlossen werden, dass andere, vom Angeklagten nicht beeinflussbare Umstände für dessen Ausbleiben in der für den 3. Dezember 2014 festgesetzten Hauptverhandlung kausal waren, fehlt es an den Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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2. Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.