Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 12.05.2015 – (4) 121 Ss 152/14 (1/15)
ECLI:DE:KG:2015:0512.4.121SS152.14.1.1.0A
Orientierungssatz
1. Der Inhalt der Anklage bestimmt zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss den Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus ihr muss der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung zu bewegen haben.(Rn.6)
2. Die Anklage hat im Rahmen ihrer Umgrenzungsfunktion die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie die Zeit und den Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Hierbei muss die konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 21. Mai 2014, (568) 25 Ju Js 2010/10 Ns (39/13)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 21. Mai 2014 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten - Jugendrichter - hat den Angeklagten am 28. März 2013 wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf seine dagegen gerichtete Berufung, mit der er seine Freisprechung erstrebte, hat das Landgericht Berlin - Jugendkammer - das angefochtene Urteil am 21. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in drei Fällen und (vorsätzlicher) Körperverletzung in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,- Euro (Einzelgeldstrafen jeweils 30 Tagessätze zu je 20,- Euro) verurteilt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Einstellung des Verfahrens (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO).
1. Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. März 2011 ist der folgende Tatvorwurf zum Nachteil der am 14. November 1994 geborenen Stieftochter des Angeklagten, die sich der öffentlichen Klage als Nebenklägerin angeschlossen hat:
Die Geschädigte lebte im Tatzeitraum vom 16. Dezember 2000 bis 3. März 2009 mit ihrer Mutter und dem Angeklagten gemeinsam in demselben Haushalt in der A-straße in B. Während dieser Zeit kam es immer wieder zu körperlichen und seelischen Misshandlungen seitens des Angeklagten. Er schlug der Geschädigten in das Gesicht, um sie zu demütigen, wobei er mögliche Verletzungen in Kauf nahm. Wenn sie länger als in der von ihm vorgegebenen Zeit nicht ihr Zimmer aufräumte, erhielt sie für jede Minute, die sie länger zum Aufräumen benötigte, schmerzhafte Schläge mit einem Schuhanzieher oder Latschen. Manchmal musste die Geschädigte an Stelle der Schläge bis zu einer halben Stunde in halber Kniebeugenstellung stehen. Der Angeklagte sperrte sie in ihrem Zimmer ein und gab ihr zur Verrichtung ihrer Notdurft einen Eimer, den sie später selbst sauber machen musste. Er beschimpfte sie mit den Worten „Schlampe“, „Missgeburt“ und „Stinkvieh“ und gab so seiner Missachtung Ausdruck. Mit einem Schuhanzieher drohte er ihr Schläge an, wenn sie ihm auf bestimmte Fragen nicht schnell genug antwortete.
Die Jugendkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte ab dem Frühjahr 2006 bis Ende 2007 die Geschädigte für das nicht fristgemäße Aufräumen ihres Zimmers für jede Minute der Zeitüberschreitung in vier Fällen mit einem Schuhanzieher aus Plastik und in vier weiteren Fällen mit einem Latschen schmerzhaft auf das nackte Gesäß schlug. Weiter sperrte er die Geschädigte im Jahr 2008 bis Ende Februar 2009 wenigstens dreimal an Wochenenden in ihrem Zimmer ein. Einmal sperrte er sie tagsüber mehrere Stunden ein, weil die Familie die Wohnung für einen Museumsbesuch verlassen hatte. Ein weiteres Mal sperrte er die Geschädigte vor ihrem Aufenthalt im Kinderklinikum B. in der Zeit vom 13. Juni bis 18. Oktober 2008 anlässlich eines Familienausflugs an die Ostsee tags- und nachtsüber ein. Nach ihrer Rückkehr aus dem Klinikum schloss er sie ein weiteres Mal über Nacht ein.
2. Die auf die Sachrüge von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass ein Prozesshindernis besteht. Die Anklage ist wegen inhaltlicher Mängel unwirksam, weil sie das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen nicht hinreichend umgrenzt.
a) Die Anklage stellt, wie die Bestimmungen der §§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zeigen, die Grundlage und unabdingbare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt dar (vgl. BGHSt 46, 130, 137). Ihr Inhalt bestimmt zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss den Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus ihr muss der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. BGH aaO, 134; Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - [4] 1 Ss 356/03 [189/03] -). Insoweit hat die Anklage im Rahmen ihrer Umgrenzungsfunktion die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie die Zeit und den Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Hierbei muss die konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 151; BGHSt 40, 44, 45 = NJW 1994, 2556, jeweils mwN). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht allgemeingültig bestimmbar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbar weitere Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 649, 650, mwN). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei sich aus einer Vielzahl einzelner Handlungen zusammensetzenden Serienstraftaten, bei denen jede Einzeltat unverwechselbar zu kennzeichnen ist (vgl. BGH aaO; LR-Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 200 Rn. 22; jeweils mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die Teilakte einer Tat im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 598 mwN; LR-Stuckenberg aaO).
Eine Einschränkung der Anforderungen an die Konkretisierung der Einzeltaten kommt nur in Betracht, wenn andernfalls die Verfolgung und Aburteilung strafwürdiger Taten nicht möglich wäre. Diese Ausnahme ist auf Fälle beschränkt, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen des Zeitablaufs oder der Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau von einander unterschieden werden können (vgl. BGH NStZ 1999, 42; BGHSt 40, 44, 46). So ist bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe auf Kinder, die oft erst nach Jahren aufgedeckt werden, eine Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen nach Tatzeit und genauem Geschehensablauf häufig nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit des Kindes als des regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. Bei solchen Serientaten reicht es aus, dass in der Anklage das Tatopfer, die Art und Weise der Tatbegehung in ihren Grundzügen, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der den Gegenstand des Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 44, 153, 154 f. mwN = NJW 1998, 3788 f.)
b) Den dargelegten Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion wird die Anklageklageschrift vom 2. November 2011 nicht gerecht.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Anklagevorwurf noch die vom Amtsgericht geteilte Einschätzung zugrunde gelegt, dass sich der Angeklagte wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht habe. Zwar gilt hinsichtlich der angenommenen Tathandlung des Quälens im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB, dass mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den vorgenannten Tatbestand erfüllen, als ein Quälen zu beurteilen sein können, wenn erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 Abs. 1 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht. In einem solchen Fall werden die jeweiligen Einzelakte zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, die den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB verwirklicht (vgl. BGH NStZ 2013, 466, 467 mwN). Jedoch kennzeichnet der konkrete Anklagesatz bereits keine nach einzelnen Tatzeiten oder anderen individualisierenden Merkmalen bestimmbaren Teilakte der Misshandlung einer Schutzbefohlenen, die zur Umgrenzung des Tatvorwurfs erforderlich wären. Die Anklageschrift geht diesbezüglich über eine allgemein gehaltene und zusammenfassende Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen nach Tatgruppen über einen sehr langen Tatzeitraum nicht hinaus und lässt die Darstellung auch nur eines konkreten Einzelfalls vermissen. Es handelt sich insoweit um die unzulässige Erhebung eines globalen Vorwurfs, der das Tatgeschehen nur abstrakt und generalisierend bezeichnet. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, das gegebenenfalls zur Ergänzung hätte herangezogen werden können (vgl. LR-Stuckenberg aaO Rn. 81 mwN), hat die Staatsanwaltschaft nach § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO abgesehen.
Soweit die Jugendkammer zu einer vom Anklagevorwurf abweichenden Beurteilung der Konkurrenzfrage und der Überzeugung gelangt ist, dass sich der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in acht Fällen strafbar gemacht hat, sind der Gegenstand der Hauptverhandlung, der die Grenzen der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung für die Aburteilung mehrerer Taten festlegt, aus den bereits genannten Gründen nicht bestimmbar und die festgestellten selbständigen Straftaten im Anklagesatz nicht hinreichend beschrieben. Da sich aus der Anklage die Zahl der Einzeltaten nicht ableiten lässt, kann sich eine abweichende Beurteilung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einschränkung der Konkretisierungsanforderungen bei länger zurückliegenden Serien sexueller Missbrauchshandlungen zulasten von Kindern ergeben. Insoweit brauchte der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Grundsätze dieser Ausnahme auf die von der Jugendkammer angenommenen Tatbestände überhaupt übertragbar sind.
Schließlich konnten der Versuch des Landgerichts, die jeweiligen Einzelfälle im Rahmen der Hauptverhandlung zu konkretisieren, und die in diesem Zusammenhang erteilten rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO die unwirksame Anklage nicht heilen (vgl. BGH NStZ 1996, 294, 295 und NStZ 1991, 448; Senat aaO).
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) kam nicht in Betracht, da das Verfahrenshindernis der unwirksamen Anklage nicht dem Angeklagten anzulasten ist, sondern auf einem im Zwischenverfahren nicht behobenen Fehler der Staatsanwaltschaft beruht (vgl. BGH NStZ 1991, 448).
Die Geschädigte hat die ihr im Rahmen der Nebenklage erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, ohne dass ein besonderer Ausspruch in der Beschlussformel hierüber erforderlich wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 472 Rn. 2).