Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 02.06.2015 – 7 U 102/14
ECLI:DE:KG:2015:0602.7U102.14.0A
Orientierungssatz
1. Zugunsten eines Schädigers, der die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten hat, gilt der Beweis des ersten Anscheins.(Rn.23)
2. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn ein Geschädigter überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich auf dem Gehweg in einem geräumten und gestreuten Bereich zu bewegen und er eine Bushaltestelle nur über den nicht geräumten Weg erreichen konnte. Deshalb kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, den geräumten Bereich verlassen zu haben oder nicht auf einen sicheren Weg ausgewichen zu sein.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 30. April 2014, 2 O 131/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 131/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklage aus übergegangenem Recht als Sozialversicherungsträgerin auf Schadenersatz wegen eines Sturzes des versicherten Zeugen ... in Anspruch, den dieser am 6.1.2011 infolge eines vereisten und mit Schnee bedeckten Gehwegs des Grundstücks ..., ... in unmittelbarer Nähe zu einer Bushaltestelle erlitten haben soll. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das der Beklagten am 12.6.2014 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen am 4.7.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.10.2014 an diesem Tag begründet.
Die Beklagte trägt vor: Sie sei für den mutmaßlichen Sturzort nicht winterdienstpflichtig gewesen. Ihre Winterdienstpflicht sei auf den Gehweg beschränkt und erstrecke sich nicht auf den Radweg und den Bereich der Bushaltestelle der Linie ... . Aus der Aussage des Zeugen ... und dem von ihm gefertigten Foto (Anl. PPP 1) folge, dass der Sturzort in einem Bereich liege, für den sie, die Beklagte, nicht winterdienstpflichtig gewesen sei. Der Verunfallte habe sich an den genauen Sturzort nicht erinnern können. Ihre Reinigungspflicht beziehe sich nur auf einen 1,00 m, allenfalls 1,50 m breiten Streifen auf dem Gehweg. Betroffen wäre hier nur der äußerste Rand des Gehwegs, für den sie nicht zuständig sei. Der Unfallort liege im Haltestellenbereich bzw. einem Zuweg hierzu. Außerdem habe sich der Unfall am 6.1.2011 um 6:50 Uhr außerhalb der Räum- und Streuzeiten ereignet. In der Nacht vom 5.1.2011 zum 6.1.2011 habe es eine neue Glättebildung gegeben. Der Deutsche Wetterdienst gelange in seinem Gutachten (S. 3 und 4, Anl. K 4) zu der Feststellung, dass in den Morgenstunden des 6.1.2011 Regen einsetzte, der auf dem gefrorenen Boden örtlich zu Glatteisbildung geführt habe. Der für den Winterdienst zuständige Zeuge ... habe zudem bestätigt, den Winterdienst ausgeführt zu haben, wenn er dies in der Streuliste vermerkt habe. Er habe angegeben, den Gehwegbereich in einer Räumbreite von 100 - 110 cm bearbeitet zu haben.
Der Schaden sei hinsichtlich der Kosten für die stationären Behandlungen vom 14.3.2011 bis 3.5.2011 in Höhe von ... EUR und vom 24.5.2011 bis 15.6.2011 in Höhe von ... EUR weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Der Zeuge ... habe lediglich bekundet, er sei zwei Monate nach der ersten Behandlung im Krankenhaus ... nochmals in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Dann müsse es sich aber um einen Zeitraum handeln, der im Juli oder August 2011 gelegen habe.
Völlig übergangen habe das Landgericht den von ihr, der Beklagten, erhobenen Mitverschuldensvorwurf. Da der Zeuge ... auf einer erkennbar nicht geräumten Stelle gestürzt sei, greife insoweit der Beweis des ersten Anscheins für ein Mitverschulden, dass die Klägerin nicht entkräftet habe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteils und macht insbesondere geltend: Da der Zeuge ... im Bereich des Gehwegs gestürzt sei und die Beklagte ihrer Streupflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Sturz habe sich in einem Bereich ereignet, der außerhalb der Streupflicht gelegen habe. Den letzten Niederschlag vor dem Unfall habe es am 4.1.2011 gegeben. Der 5.1.2011 sei dagegen niederschlagsfrei geblieben. Die Schneedecke sei weder am 4.1. noch am 5.1.2011 geräumt worden. Der Zeuge ... habe keine Erinnerung mehr an die Einzelheiten am Unfalltag gehabt.
Hinsichtlich der Schadenshöhe decke sich die Aussage des Geschädigten mit den vorgelegten Arztberichten (Anl. K 14). Ein Mitverschulden an dem Unfall treffe ihn nicht. Er habe am Unfalltag festes Schuhwerk, namentlich Halbschuhe mit geriffelter Sohle, getragen, die für jeden normalen Gehweg geeignet waren. Der Geschädigte habe auch keine Möglichkeit gehabt, dem Glatteis in irgendeiner Weise auszuweichen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den in den Entscheidungsgründen wegen der besseren Übersicht erwähnten Sachvortrag der Parteien Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte für den Unfall des Zeugen ... am 6.1.2011 wegen Verletzung ihrer winterdienstlichen Räum- und Streupflicht zum Schadenersatz aus § 823 BGB i.V.m. § 116 SGB X verpflichtet ist.
I.
Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten dem Grunde nach gegeben. Das Landgericht hat diese Feststellung auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen ... und ... getroffen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts beschränkt. Die Berufung eröffnet nicht mehr eine umfassende Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle (BGH MDR 2003, 1246; OLGR München 2003, 393; vgl. auch BGH NJW 2004, 2152). Die Beweiswürdigung der ersten Instanz kann nur noch daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich zwar aus einer unterschiedlichen Wertung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht ergeben (vgl. BGH NJW 2007, 2919, 2921). Das ist vorliegend nicht der Fall und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht daher an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden (vgl. BGH MDR 2003, 1192).
1.
Aus der Bekundung des Zeugen ..., der von ihm gefertigten Skizze (Anl. K 13) und dem von ihm aufgenommenen Foto (Anl. PPP 1) folgt, dass sich der Sturz noch im Bereich des Gehwegs ereignet hat, der der Räum- und Streupflicht der Beklagten unterlag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sturz in dem Bereich ereignet hat, der der Räum- und Streupflicht der BSR unterlag (Haltestellenbereich), trägt die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht vor. Vielmehr räumt sie ein, der Zeuge ... sei auf einem „Mittelstreifen zwischen Radweg und dem Gehweg“ (Bl. II/9) zu Fall gekommen. Dass dieser „Mittelstreifen“ nicht zum Haltestellenbereich oder Radweg gehört, sondern Bestandteil des Gehwegs ist, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht ernsthaft in Frage gestellt. Sie verteidigt sich lediglich damit, dass dieser „Mittelstreifen“ oder Randbereich des Gehwegs nicht ihrer Reinigungs- und Streupflicht unterliege. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung spricht bei Glatteisunfällen ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist allerdings, dass der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen hat, aus denen nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Wenn der Streupflichtige auf einem breiteren Bürgersteig nur eine Mindestbreite (1,50 m) abstreuen muss, kann er sich bei Nichtbeachtung der Streupflicht nicht darauf berufen, er hätte ohnehin nicht an der Unfallstelle (in Fahrbahnnähe), sondern entlang seiner Grundstücksgrenze gestreut. Ein Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt (OLG Celle, Urteil vom 2.2.2000 - 9 U 121/99 - m.w.N., zitiert nach juris).
b) Diesen Rechtsgrundsätzen schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an. Fest steht, dass die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen ist; denn der Zeuge ... hat bekundet, dass der gesamte Gehweg am Unfalltag nicht von Schnee und Eis geräumt war. Der Zeuge hatte damit auch keine Möglichkeit, sich auf einem geräumten Teil des Gehwegs sicher zu bewegen. Ohne jegliche Räumung konnte er daher den Sturz gar nicht vermeiden, weil ihm nichts anderes übrig blieb, als sich auf Schnee und Eis fortzubewegen. Damit hat die Beklagte den Sturz zumindest dadurch verursacht, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und dem Zeugen keine Gelegenheit gegeben hat, auf einem sicheren Teil des Gehwegs zu laufen. Das Risiko eines Sturzes hat die Beklagte dadurch erhöht und muss sich die Folgen zurechnen lassen.
c) Entlasten könnte sich die Beklagte nach den eingangs erwähnten Rechtsgrundsätzen nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls keine Streupflicht bestand oder die Beklagte ihrer Streupflicht im zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall nachgekommen wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
aa) Die Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises kann nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist der Anspruchsteller beweispflichtig. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass er die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst Aus dem Umstand allein, dass die Unfallstelle nicht abgestreut war, lässt sich demnach allein noch kein Rückschluss auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten ziehen (BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - II ZR 2/91 -, juris Rn. 4). Hier bestand die Streupflicht, weil die Beklagte auch mit der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass sie wegen Niederschlags nicht verpflichtet gewesen wäre, den Gehweg vor dem Unfall von Schnee und Eis zu befreien. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (Anl. K 4), dass seit dem 2.12.2010 in Berlin eine geschlossene Schneedecke lag, der 5.1.2011 niederschlagsfrei blieb und erst in den Morgenstunden des 6.1.2011 zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr Regen/Sprühregen einsetzte, der auf dem gefrorenen Boden teilweise zu Glatteisbildung führte. Da sich der Unfall nach der Bekundung des Zeugen ... vor dieser Zeit (um 6:50 Uhr) ereignet hat und nach seiner Aussage zu diesem Zeitpunkt kein Niederschlag eingesetzt hatte, bestehen an der Räumpflicht der Beklagten, die spätestens nach den Schneefällen am 4.1.2011 begann und über den gesamten 5.1.2011 andauerte, keine Zweifel.
bb) Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte vor dem Unfall ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen ist. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen ... zutreffend gewürdigt. An die hier allein entscheidende Frage, ob der Gehweg am Unfalltag von Schnee und Eis geräumt war, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Die Aussage des Zeugen ... ist daher nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen ... zu widerlegen, der von einer geschlossenen Schneedecke zum Unfallzeitpunkt auf dem Gehweg berichtet hat. Dem steht auch nicht die „Streuliste“ (Anl. PPP 2) entgegen, die über den Reinigungszustand des Gehwegs nichts besagt. Auch diese Beweiswürdigung durch das Landgericht ist daher im Rahmen der beschränkten Prüfungspflicht durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
2.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in vollem Umfang verantwortlich ist.
a) Die mit der Berufungsbegründung gegen die Kosten für die beiden Krankenhausaufenthalte vom 14.3.2011 bis 3.5.2011 und 24.5.2011 bis 15.6.2011 erhobenen Einwände greifen nicht. Grundsätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO über den im Streit befindlichen Schaden nach freiem Ermessen entscheiden kann. Ermessensfehler sind dem Landgericht dabei nicht unterlaufen und werden auch mit der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Dass der Sturz und die damit verbundenen Unfallfolgen eine stationäre Behandlung erfordern konnten, stellt die Berufung nicht in Frage. Sie macht lediglich geltend, dass der Zeuge ... angegeben hat, er sei zwei Monate nach der ersten Behandlung im Krankenhaus Friedrichshain nochmals in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Der erste stationäre Krankenhausaufenthalt wird damit ohnehin nicht erheblich in Frage gestellt. Auf welchen Zeitpunkt sich die weitere Bekundung des Zeugen ... bezieht, schlussendlich sei er nach zwei Monaten wieder ins Krankenhaus eingeliefert und operiert worden, ergibt sich aus der Aussage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Für die Beklagte hatte diese Zeitangabe offensichtlich auch keine besondere Bedeutung; denn sie hat dem Zeugen insoweit keine weiteren Fragen gestellt. Es reicht daher für eine ermessensfehlerfreie Schadensschätzung aus, dass der Zeuge von zwei Krankenhausaufenthalten im Zusammenhang mit der Unfallverletzung berichtet hat. Warum er unabhängig davon im Krankenhaus hätte behandelt werden sollen, erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht; denn der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung auch die Gründe für die beiden Krankenhausaufenthalte angegeben und glaubhaft geschildert, dass es bei dem Heilungsprozess erhebliche Komplikationen gegeben hat, die nur durch einen wiederholten stationären Aufenthalt im Krankenhaus behandelt werden konnten.
b) Die Berufung rügt zwar zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Frage des Mitverschuldens nicht auseinander gesetzt hat. Dafür bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Passant Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht hat, wenn ein Weg erkennbar weder von Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut ist. Kommt er zu Fall, so spreche dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, was ihm als Mitverschulden anzurechnen sei. Dabei gelte zu Gunsten des Schädigers, der die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten hat, der Beweis des ersten Anscheins (vgl. u.a. OLG Düsseldorf VersR 2000, 63; OLG Hamm NJW 2013, 1375 zitiert nach juris). Selbst wenn man sich dieser Ansicht im Grundsatz anschließt, hat die Klägerin den Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall aber erschüttert. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe am Unfalltag Halbschuhe mit mittelgriffiger Sohle getragen. Warum das Schuhwerk nicht ausreichte, um den Unfall zu verhindern, erläutert die Berufungsbegründung nicht. Entscheidend ist allein, dass der Zeuge ... überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich auf dem Gehweg in einem geräumten und gestreuten Bereich zu bewegen, in dem festes Schuhwerk grundsätzlich ausgereicht hätte. Er konnte die Bushaltestelle vom Ausgang des S-Bahnhofs ... nur über den nicht geräumten Weg erreichen. Deshalb kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den geräumten Bereich verlassen zu haben oder nicht auf einen sicheren Weg ausgewichen zu sein (ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 1493, juris Rn. 39 ff.). Dabei spielt es auch hier keine Rolle, dass sich der Unfall im Randbereich ereignete, der möglicherweise von der Streupflicht nicht erfasst wird. Sichere Feststellungen dazu könnten nur dann getroffen werden, wenn die Beklagte ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen wäre.
II.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).