Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 05.06.2015 – 2 Ws 116/15, 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15

ECLI:DE:KG:2015:0605.2WS116.15.0A

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BVerfG, 27. März 2012, 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372; Festhaltung KG Berlin, 27. Januar 2015, 2 Ws 3/15, StraFo 2015, 128.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 22. April 2015, 592 StVK 188/15

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. April 2015 aufgehoben.

2. Die Zeit des Vollzugs der Maßregel aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin 70 Js 829/00 (29105) V ist, soweit sie einen Zeitraum von zehn Jahren übersteigt, auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1993 anzurechnen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Dezember 1993 - (518/518a) 70 Js 509/93 KLs (44/93) - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch eines Kindes und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. In diesem Verfahren befand sich der Verurteilte in der Zeit vom 14. Dezember 1992 bis zum 28. Januar 1993 sowie in der Zeit vom 25. Mai 1993 bis zum 18. April 1994 in Untersuchungshaft und anschließend bis zum 8. April 1997 und - nach Widerruf der zunächst gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung - vom 24. Dezember 1998 bis zum 9. Juni 2000 in Strafhaft.

2

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 - (521) 70 Js 829/00 KLs (26/03) - wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Potsdam - 427 Js 5002/01 V 23 KLs 12/01 - vom 13. September 2001 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschwerdeführer befand sich in den vorgenannten Verfahren in der Zeit vom 7. März 2001 bis zum 12. September 2004 in Untersuchungs-, Organisations- und Strafhaft. Ab dem 13. September 2004 bis zum 4. Februar 2015 war er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer damit in den vorgenannten Verfahren mehr als dreizehn Jahre und zehn Monate in staatlichem Gewahrsam. Mit Beschluss vom 14. November 2014 erklärte die Strafvollstreckungskammer - 589 StVK 57/14 - die angeordnete Unterbringung wegen anfänglicher Fehldiagnose gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt. Die Kammer ging davon aus, dass durch die Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 StGB zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen seien und lehnte die Aussetzung der errechneten Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Die auf die abgelehnte Bewährungsaussetzung beschränkte sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 Ws 3/15, (StrFo 2015, 128). In der Entscheidung rechnete der Senat die Zeit des Maßregelvollzugs in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf die Gesamtfreiheitsstrafe an, ein aussetzungsfähiger Strafrest war danach nicht mehr vorhanden.

3

Im Anschluss an die Entlassung im vorgenannten Verfahren wird gegen den Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2015 die von der Staatsanwaltschaft Berlin mit 196 Tagen berechnete Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1993 vollstreckt. Das voraussichtliche Strafende ist für den 19. August 2015 notiert.

4

Mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom 11. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1993 für erledigt zu erklären. Er vertritt im Ergebnis u. a. die Auffassung, die Zeit des Maßregelvollzugs sei - soweit nicht bereits durch Anrechnung auf die im gleichen Erkenntnis verhängte Gesamtfreiheitsstrafe verbraucht - vollständig auf die Restfreiheitsstrafe anzurechnen. Den geltend gemachten Einwendungen hat die Staatsanwaltschaft Berlin nicht abgeholfen, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2015 entsprechend beschieden und die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz am 28. April 2015 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

5

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 458 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) des Verurteilten ist begründet.

6

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die weitere Vollstreckung stellen „Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung“ im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO dar. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Einwendungen nicht abgeholfen hatte (vgl. zum Erfordernis einer vorherigen Entscheidung der Vollstreckungsbehörde Senat StraFo 2007, 432) war - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - eine gerichtliche Entscheidung geboten.

7

Die Einwendungen waren nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auch begründet.

8

Die Zeit des Maßregelvollzugs im Verfahren StA Berlin 70 Js 829/00 (29105) V ist in entsprechender Anwendung der §§ 67 Abs. 4, 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1993 anzurechnen, soweit sie nicht bereits auf die im gleichen Erkenntnis wie die Maßregel verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren angerechnet wurde. Da die so ermittelte Anrechnungszeit die verfahrensgegenständliche Restfreiheitsstrafe von 196 Tagen deutlich übersteigt, ist die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Dezember 1993 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig erledigt.

1.

9

Zwar sieht der Wortlaut des § 67 Abs. 4 StGB eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden war, nicht vor. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 - 403) entschieden, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzuges einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem die Maßregel angeordnet worden ist, anzurechnen.

10

Diese gesetzliche Regelung - so das Bundesverfassungsgericht - trage einem in Einzelfällen notwendigen Ausgleich zwischen dem im Rechtsstaatsprinzip gründenden Gebot, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken einerseits und einer übermäßigen Belastung von Verurteilten durch die gesetzlich ausgeschlossene Anrechnung im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen andererseits nicht zureichend Rechnung. Während die Berechtigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen, auf der schuldhaften Begehung der Straftat beruhe, finde die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung ihre Berechtigung nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit und ihrem Sicherungsbedürfnis (a.a.O. Rdn. 51 ff.). Das damit dem Untergebrachten abverlangte Sonderopfer müsse durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden, die Schwere des Eingriffs dürfe nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Die nebeneinander angeordnete und unterschiedliche Ziele verfolgende Freiheitsstrafe und Maßregel seien deshalb so einander zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden können, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen werde. Bei der Kumulation der Maßnahmen dürfe die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig werden und Anrechnungsausschlüsse dürften nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Maßregel der Unterbringung erfolgen (a.a.O. Rdn. 58 ff.). Aus dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszulegen, folge, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen könnten, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (a.a.O. Rdn. 62). Ein Ausschluss der Anrechnung sei dagegen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Behandlung im Maßregelvollzug zweifelsfrei an der Therapieunwilligkeit des Untergebrachten scheitere, wenn die mit einer Nichtanrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen verbundene Gefährdung oder Verzögerung des Resozialisierungserfolges der Maßregel dem Verurteilten zurechenbar sei oder die präventive Wirkung von Strafandrohungen entfiele oder deutlich abgeschwächt würde, wenn durch die Anrechnungsregel „Gutschriften“ für zukünftige Straftaten genutzt werden könnten (a.a.O. Rdn. 64).

11

Das Bundesverfassungsgericht hat daher angeordnet, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber die im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit in Härtefällen auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen im Vollstreckungsverfahren anzurechnen ist (a.a.O. Rdn. 87).

12

Bei der Prüfung, ob auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls ein Härtefall vorliegt, ist eine erhebliche Überschreitung des von den Tatgerichten für schuldangemessen erachteten Freiheitsentzugs ebenso einzustellen wie eine mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolgs oder der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet oder eben - gar im Wege einer Totalverweigerung - nicht geleistet hat (a.a.O. Rdn. 71).

13

Gemessen hieran liegt ein „Härtefall“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung in den Fällen der Erledigung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose jedenfalls dann vor, wenn wie vorliegend der insgesamt durch Haft- und Maßregelvollzug erfolgte Freiheitsentzug die von den Tatgerichten erkannten Strafen in der Summe erheblich überschreitet, somit dem Strafanspruch des Staates bezogen auf eine schuldangemessene Sanktion Genüge getan ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 460 - 461/12 - [juris]) und der Verurteilte zu der Fehldiagnose nicht durch Täuschung beigetragen hat. Wenn nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung schon eine allen gesetzlichen Regeln entsprechende Unterbringungsanordnung in Ausnahmefällen auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen durch Anrechnung auszugleichen ist, so muss dies erst recht gelten, wenn die Unterbringung auf einer von Beginn an falschen Diagnose beruhte und damit dem Betroffenen zu keiner Zeit ein Sonderopfer zur Sicherung der Allgemeinheit hätte auferlegt werden dürfen. Zudem entfällt bei anfänglicher Fehldiagnose im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das Kriterium des Therapieerfolgs, seiner Gefährdung durch die Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe sowie die Frage des Beitrags des Betroffenen zum Therapieerfolg oder -misserfolg. Stärkeres Gewicht kommt dagegen der Dauer der insgesamt vollzogenen Freiheitsentziehung und ihrem Verhältnis zu der Summe sämtlicher erkannter Freiheitsstrafen zu.

14

Gegen den Beschwerdeführer sind vorliegend neben der Anordnung der Unterbringung Gesamtfreiheitsstrafen von zehn und sechs Jahren verhängt worden. In dem Verfahren, in dem die Unterbringung angeordnet worden war, befand sich der Beschwerdeführer insgesamt mehr als dreizehn Jahre und zehn Monate in staatlichem Gewahrsam. Von den durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1993 verhängten sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre und neun Monate verbüßt. Die Summe der insgesamt vollzogenen Freiheitsentziehung beträgt damit mehr als neunzehn Jahre und sieben Monate und überschreitet die von den Tatgerichten erkannten Strafen in der Summe um mehr als drei Jahre und sieben Monate. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gesamtfreiheitsstrafe in dem die Maßregel anordnenden Verfahren bei Kenntnis der Fehldiagnose wahrscheinlich höher ausgefallen wäre, ist der schuldangemessene Strafanspruch des Staates beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die deutliche Überschreitung der Summe der von den Tatgerichten erkannten Strafen als erfüllt anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Fehldiagnose durch Täuschung gefördert hat, liegen nicht vor.

2.

15

Die Zeit des Maßregelvollzugs ist nach dem Wortlaut des auf die verfahrensfremde Freiheitsstrafe zwar nur begrenzt anrechenbar, nämlich „bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind“. Auf dieser Grundlage fände vorliegend keine Anrechnung statt, da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1993 bereits zu mehr als zwei Drittel verbüßt hat.

16

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird. In einem solchen Fall ist eine am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot orientierte analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB geboten. Hiernach ist der bereits verbüßte Maßregelvollzug, soweit er nicht schon durch Anrechnung auf die im selben Erkenntnis verhängte Freiheitsstrafe „verbraucht“ ist, auch auf die noch nicht vollstreckte verfahrensfremde Restfreiheitsstrafe anzurechnen. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 Ws 3/15 - (StraFo 2015, 128).

III.

17

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.