Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.06.2015 – 4 Ws 49/15, 4 Ws 49/15 - 141 AR 239/15

ECLI:DE:KG:2015:0615.4WS49.15.0A

Orientierungssatz

Hat der Verurteilte bei mehreren Verurteilungen zu Jugendstrafen bereits eine dieser Strafen zum Teil verbüßt, so ist zur Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe gemäß § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG der Richter zuständig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 27. März 2015, (518 KLs) 265 Js 289/14 (12/14)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 27. März 2015 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Entscheidung an den Jugendrichter bei dem Amtsgericht Tiergarten als Vollstreckungsleiter verwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

1

Durch den angefochtenen, dem Verurteilten am 8. April 2015 zugestellten Beschluss hat die Jugendkammer aus den Jugendstrafen aus ihrer Verurteilung vom 2. Juli 2014 und aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 8. September 2014 - 426-33/14 - gemäß § 66 JGG nachträglich eine einheitliche Jugendstrafe gebildet.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 8. April 2015, die er mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 begründet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu wie folgt Stellung genommen:

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„Die sofortige Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 JGG i.V.m. § 462 Abs. 3 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO).

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Ihr kann m.E. auch der Erfolg nicht versagt bleiben.

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Die von dem Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung erhobene Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Jugendkammer des Landgerichts Berlin greift durch. Zwar war die Jugendkammer grundsätzlich gemäß § 66 JGG i.V.m. § 462a Abs. 3 StPO zur Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe berufen, weil sie in ihrem Urteil vom 02. Juli 2014 mit einer verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegenüber der vom Amtsgericht Tiergarten im Urteil vom 08. September 2014 ausgesprochenen Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf die höchste Strafe erkannt hat. Aber da der Verurteilte diese Strafe bereits am 24. März 2015 in der Jugendstrafanstalt Berlin - Buch-Nr. 152/15/4 - angetreten hatte, war sie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Jugendkammer am 27. März 2015 bereits zum Teil verbüßt, so dass zur Entscheidung über die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 66 Abs. Abs. 2 S. 4 JGG der Richter zuständig gewesen wäre, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters oblagen. Die aus der Teilverbüßung resultierende ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Richters, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters oblagen, wird auch nicht durch die grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 2 JGG bestimmte Rechtsfolgenkompetenz, wonach der Jugendrichter auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen darf, begrenzt (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, § 66, Rz. 11).

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Mithin war mit der Aufnahme des Verurteilten am 24. März 2015 in der Jugendstrafanstalt Berlin gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 JGG die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts übergegangen, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe lag. Vorliegend war das das Amtsgericht Tiergarten, welches bereits am 21. Januar 2015 die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 02. Juli 2014 gegen den Verurteilten eingeleitet hatte.

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(…)

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Obwohl es nach der in § 66 Abs. 2 S. 4 JGG getroffenen ausschließlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht darauf ankommen dürfte, ob es der Jugendkammer bei ihrer Entscheidung am 27. März 2015 bekannt war, dass der Verurteilte seine Strafe zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten und mithin zum Teil verbüßt hatte, ist vorliegend von einer entsprechenden Kenntnis auszugehen. Neben der Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 26. März 2015, der entsprechendes entnommen werden konnte, war auch aus dem bisherigen Vollstreckungsverlauf ersichtlich, dass der Vollstreckungsleiter dem Verurteilten mit Bescheid vom 10. Februar 2015 einen Strafaufschub bis zum 23. März 2015 gewährt und dieser seine Strafe am 24. März 2015 - wie auch geschehen - anzutreten hatte.

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Da wegen der sachlichen Unzuständigkeit der Jugendkammer des Landgerichts Berlin ein Verstoß gegen das dem Verurteilten grundrechtlich garantierte Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) vorliegt und dieser Verstoß nur durch die Aufhebung des von der Jugendkammer erlassenen Beschlusses revidiert werden kann, kommt es zur Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch - wie vom Verurteilten geltend gemacht - ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegeben ist.“

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Diese Ausführungen treffen zu und begründen die getroffene Entscheidung. Der Senat bemerkt, dass die Beschwerde zu Recht auch die Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör gerügt hat und die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 Abs. 3 Satz 1 JGG) nicht allein deshalb unterbleiben darf, weil diese ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nachzukommen bereit ist oder sich dazu nicht in der Lage sieht.

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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.