Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 24.06.2015 – (4) 161 Ss 68/15 (75/15)
ECLI:DE:KG:2015:0624.4.161SS68.15.75.1.0A
Tenor
Die als Anhörungsrüge anzusehende sofortige Beschwerde der Nebenklagevertreterin Rechtsanwältin W. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2014 auf dessen Kosten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 hat Rechtsanwältin W., die der zugelassenen Nebenklägerin durch Beschluss vom 1. Dezember 2014 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe antragsgemäß nach § 397a Abs. 2 StPO für die Berufungsinstanz beigeordnet worden war, gegen die Kostenentscheidung im genannten Senatsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen.
1. Da eine sofortige Beschwerde gegen die im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO unzulässig ist, könnte der nunmehr begehrte Ausspruch der Überbürdung (ersichtlich der im zweiten Revisionsrechtszug entstandenen) notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten nur im Wege einer Ergänzung der genannten Senatsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 33a StPO erfolgen.
Diese liegen indessen nicht vor, weil der Senat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Nebenklägerin übergangen hat. Zwar wird angenommen, dass der von der Nebenklagevertreterin begehrte Ausspruch in dem in § 33a StPO normierten Verfahren in Betracht kommt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das Übergehen des Nebenklägers, der zugelassen worden ist und sich auch an dem Revisionsverfahren beteiligt hat, eine besondere Form der Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. grundlegend KG JR 1989, 392; dieser Entscheidung folgend OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 555 = VRS 84, 446 = NStE Nr. 6 zu § 33a StPO; KG, Beschlüsse vom 26. August 1997 - [5] 1 Ss 249/96 [40/96] - [juris] und vom 17. März 2010 - [3] 1 Ss 307/09 [117/09] -; s. auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 320 (für einen Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 StPO); ablehnend hingegen OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191; offen gelassen von OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 63).
Voraussetzung für die Nachholung des rechtlichen Gehörs ist aber, dass das Gericht wirklich einen Gehörsverstoß begangen und nicht allein die Existenz des Nebenklägers übersehen hat. Ein solcher Gehörsverstoß ist nach den genannten, das Nachverfahren bejahenden Entscheidungen dann gegeben, wenn sich der Nebenkläger an dem Revisionsverfahren tatsächlich beteiligt hat, indem er sich jedenfalls zur Frage der Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten geäußert hat, was konkludent in dem Antrag liegen kann, die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Der Umstand, dass ein solcher (ggf. in einem Revisionsverwerfungsantrag liegender) Antrag des Nebenklägers auf Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf den Angeklagten übersehen worden ist, ist gemäß § 33a StPO zu berücksichtigen (vgl. KG sowie OLG Düsseldorf aaO [jeweils Nichtbeachtung eines Revisionsverwerfungsantrags]; s. auch OLG Stuttgart aaO [Nichtbeachten eines Überbürdungsantrags]).
Da sich die Nebenklägerin nicht in dem genannten Sinne und auch sonst nicht am Revisionsverfahren beteiligt, sie insbesondere keinen Antrag gestellt hat, den der Senat beim Unterlassen des Überbürdungsausspruchs übergangen hätte, fehlt es an einem Gehörsverstoß und ist der Senat nicht berechtigt, seinen unanfechtbaren Beschluss nachträglich zu ändern.
2. Von der Auferlegung der Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat der Senat in Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil das von der Nebenklagevertreterin erhobene Rechtsmittel auf das Übersehen der Nebenklagezulassung durch den Senat zurückgeht.