Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 25.06.2015 – 4 Ws 32/15 REHA

ECLI:DE:KG:2015:0625.4WS32.15REHA.0A

Orientierungssatz

Die während einer Unterbringung eines Betroffenen in einem Spezialkinderheim der ehemaligen DDR dort obwaltenden Umstände, sind für die zu treffende Entscheidung über die Rehabilitierung rechtlich ohne Belang. Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu den Unterbringungsbedingungen besteht daher keine Veranlassung.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. Februar 2015, (551 Rh) 152 Js 168/14 Reha (171/14)

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 4. Februar 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kammergerichts Recht angenommen, dass sich die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung vorliegend nicht feststellen lassen.

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

a) Soweit das Rechtsmittel darauf gestützt wird, das Landgericht habe angesichts des unterschiedlichen Charakters und der qualitativen Unterschiede die Bedeutung der Unterbringung in einem Spezialkinderheim statt in einem Normalheim verkannt, geht dies fehl. Der benannte Umstand wird in dem angefochtenen Beschluss (dort unter II.4.) fallbezogen, unter Berücksichtigung auch der Dauer der Unterbringung (unter II.5.) und in der rechtlichen Bewertung zutreffend gewürdigt. Veranlassung dazu, im Hinblick auf den in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2012 (ZOV 2015, 30; vgl. dazu auch Mützel, ZOV 2015, 8) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG iVm § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, besteht nicht. Es liegt keine inhaltlich von der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts abweichende Rechtsauffassung vor etwa dahingehend, dass die Unterbringung in einem Spezialkinderheim stets dann, wenn dort im Einzelfall besonders belastende Bedingungen herrschten, zur strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 StrRehaG zu führen habe. Maßgeblich für die Entscheidung waren vielmehr darin näher aufgeführte, einzelfallbezogene Umstände tatsächlicher Art, wonach der überprüften Anordnung der Einweisung in ein Spezialkinderheim eine im Hinblick auf die Würdigung von Tatsachen fragwürdige, nicht tragfähige Begründung zugrunde lag.

b) Der angefochtene Beschluss enthält keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers. Der Gesetzgeber hat das Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich schriftlich ausgestaltet (§ 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG). Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen besteht keine Veranlassung. Insbesondere soweit er zu den während seiner Unterbringung in dem Spezialkinderheim „Charlotte Eisenblätter“ obwaltenden - vom Landgericht nicht in Zweifel gezogenen - Umständen Angaben machen könnte, wären diese aus den vom Landgericht hierzu dargelegten Gründen (unter II.3.a) für die zu treffende Entscheidung über die Rehabilitierung rechtlich ohne Belang. Gleiches gilt für die mit der Beschwerdebegründung (erneut) beantragte Einholung von Sachverständigengutachten oder andere denkbare Ermittlungshandlungen hierzu. Aus den in dem Beschwerdevorbringen angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die allesamt mit der hiesigen nicht vergleichbare Fallgestaltungen betrafen, in denen Vorinstanzen bei ungenügender Erkenntnislage es verabsäumten, rechtserheblichen Umständen trotz vorhandener Erkenntnismöglichkeiten vor Erlass einer Entscheidung nachzugehen, folgt nichts anderes.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).