Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 10.07.2015 – 1 Ws 44/15, 1 Ws 44/15 - 141 AR 310/15
ECLI:DE:KG:2015:0710.1WS44.15.0A
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 33. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 24. März 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Strafkammervorsitzende hat in dem gegen den Beschwerdeführer und weitere Angeklagte geführten Strafverfahren dem bereits von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger verteidigten Beschwerdeführer Rechtsanwalt V. zum Pflichtverteidiger bestellt. Am 34. Verhandlungstag hat die Strafkammer den Beschwerdeführer wegen zweifachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt; die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger Rechtsanwalt F. am 3. Juli 2015 zugestellt worden. Der Strafkammervorsitzende hat mit dem angefochtenen Beschluss die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts V., der die Verteidigung einstweilen als Wahlmandat fortführt, zurückgenommen. Die Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Das gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 304 StPO zulässig und nach zutreffender Auffassung insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 141 Rdn. 10a m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Strafkammervorsitzende hat die Pflichtverteidigerbestellung Rechtsanwalts V. mit Recht zurückgenommen.
Der anlässlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung geführten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt V. dem Beschwerdeführer zwecks Sicherung der Hauptverhandlung zum weiteren Pflichtverteidiger bestellt wurde. Wegen der anfänglichen urlaubsbedingten Verhinderungen Rechtsanwalts F. wären der zur Wahrung des Beschleunigungsgebots notwendige Beginn und die zügige Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, auch musste mit Blick auf die anzuberaumenden zahlreichen Hauptverhandlungstermine und der zu erwartenden Terminskollisionen Rechtsanwalts F. gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer an allen Hauptverhandlungstagen jedenfalls durch einen Verteidiger verteidigt wird.
Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - bei juris und 23. März 2009 - 4 Ws 25/09 -; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8). Die Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausnahmsweise besondere weitere Gründe für den Fortbestand der zusätzlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ersichtlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - a.a.O.). Ein solcher Fall, bei dem für die sachgerechte Verteidigung des Beschwerdeführers auch im Revisionsverfahren noch die Tätigkeit eines zweiten Verteidigers erforderlich schiene, ist nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer gegen Ende der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und des Nichtabhilfevermerks des Strafkammervorsitzenden die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend eingeräumt hat.
Auch Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - bei juris m.w.N.) gebieten es nicht, es bei der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers zu belassen. Denn der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes ist dann nicht einschlägig, wenn sich die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 -). So verhält es sich hier. Entgegen dem Vorbringen Rechtsanwalts V. im Schriftsatz vom 2. Juli 2015 war es für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Bestellung der Sicherung der Hauptverhandlung diente. Zwar enthielt der Beschluss, mit dem der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt V. zum weiteren Pflichtverteidiger bestellte, nicht den - von vornherein für Klarheit sorgenden und empfehlenswerten - Zusatz „zur Sicherung der Hauptverhandlung“. Allerdings ergab sich dies aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Mai 2014, mit dem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, einen weiteren Verteidiger neben Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger zu benennen. Der Vorsitzende teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass die Bestellung des weiteren Verteidigers wegen des Umfangs der im Einzelnen benannten zahlreichen Hauptverhandlungstermine in Betracht komme, und er wies auf das Erfordernis hin, dass dem Beschwerdeführer „in jedem Termin zumindest einer der beiden Verteidiger zur Verfügung steht“. Damit war der Zweck der weiteren Pflichtverteidigerbestellung für den Beschwerdeführer hinreichend sicher erkennbar. Anlass darauf zu vertrauen, dass die Bestellung auch über den Schluss der Hauptverhandlung fortbestehen werde, bestand nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.