Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 14.07.2015 – 6 U 140/13

ECLI:DE:KG:2015:0714.6U140.13.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 wird auf seine Kosten bei einem Berufungsstreitwert von 16.000,- EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet und ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2

Der Kläger kann die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht nachweisen. Zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Erwägungen wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juni 2015 verwiesen.

3

Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Juli 2015 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

4

Der Anspruch scheitert daran, dass eindeutige Einbruchspuren nicht vorliegen und mehrere nicht versicherte Möglichkeiten eines Diebstahls in Betracht kommen.

5

1) Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss auf den eigenen Vortrag des Klägers verwiesen, wonach keine Einbruchspuren in Form von Beschädigungen sichtbar sein sollen (Bl. I/93 d. A.). Soweit der Kläger auf Kratzer am Fallenkopf der Hauseingangstür hinweist, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Kratzer “frisch” waren und zeitlich mit dem Diebstahl entstanden sind. Der Kläger hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass die Tür bereits vor einigen Jahren durch einen Schlüsseldienst geöffnet worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt können die Spuren entstanden sein. Es steht auch nicht einmal fest, dass die Spuren überhaupt bei einem Öffnen der Tür entstanden sind. Der Einwand, ein Schlüsseldienst werde seine Tätigkeit derart ausführen, dass es zu keinen Beschädigungen an einer Tür kommt, ist unlogisch. Denn der Mitarbeiter eines Schlüsseldienst muss die Tür - wie ein Täter auch - auf einem ungewöhnlichen Weg mittels eines Werkzeugs öffnen. Wählt er den Weg des “Falledrückens”, können dabei die gleichen Spuren entstehen, die auch ein in gleicher Weise in das Haus eindringender Dieb verursacht. Der Kläger verkennt weiterhin, dass die Polizeibeamten ein Eindringen durch “Falledrücken” nicht sicher feststellen konnten, sondern diese Variante lediglich als eine Möglichkeit ansehen.

6

2) Es ist auch nicht verständlich, wie der Kläger zu der Einschätzung kommt, es sei unwahrscheinlich, dass der Täter über die Terrassentür in das Haus gelangt sein könnte. Der Umstand, dass an der Terrassentür keine Einbruchspuren vorhanden sind, belegt, dass diese nicht verschlossen worden sein kann. Die Türzarge verfügt über zwei massive Zapfen, die in den Schiebetürflügel eingreifen. Durch einen großen Drehgriff am Schiebetürflügel wird der Verschlussmechanismus durch Absenken arretiert. Wie dieser ohne Hebelspuren von außen an der Terrassentür überwunden werden soll, bleibt unerfindlich. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten nicht mit eindeutiger Sicherheit angeben konnte, ob er die Tür verriegelt hat. Gegenüber der Beklagten ist angegeben worden, dass die Schwiegermutter des Klägers zuletzt auf der Terrasse gewesen sein soll.

7

Wenn der Kläger darauf verweist, dass die Tür auch ohne Verriegelung in geschlossenem Zustand nicht aufgeschoben werden könne, weil die Türkanten vom Türrahmen verdeckt werden, so überzeugt dies nicht. Sollte ein Öffnen in dieser Situation nur mittels eines Werkzeuges als Hebel möglich sein, dann müssten auch Hebelspuren am Rahmen und/oder Terrassentürflügel aufzufinden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Die ermittelnden Polizeibeamten sind von der Möglichkeit ausgegangen, die Terrassentür ohne Spurenverursachung aufschieben zu können. Der Senat hat dargelegt, dass der Rahmen der Terrassentür Griffmöglichkeiten bietet, die eine Kraftübertragung zum Aufschieben ermöglichen. Der Vortrag, ein Schieben am Rahmen sei bauartbedingt nicht möglich, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, denn der Kläger trägt zur Bauart nichts Konkretes vor. Selbst wenn der Türrahmen den Rahmen des Flügels verdecken sollte, sind Griffmöglichkeiten, die ein Aufschieben möglich machen - etwa beim Übergang von der Scheibe zum Rahmen - gegeben.

8

3) Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass der Dieb einen Originalschlüssel verwendet hat, den er sich auf eine Weise von der ehemaligen Haushaltshilfe verschafft hat, die nicht unter den Versicherungsschutz fällt.

9

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht von diesen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nicht ab. Auf den Hinweisbeschluss wird verwiesen. Es geht vielmehr um die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich der streitige Sachverhalt nicht. Andere Gründe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bestehen nicht.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert von 16.000,- EUR nicht, denn er stellt nur einen Teilaspekt - die Feststellung des Grundes - des geltend gemachten Anspruchs dar.