Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 03.08.2015 – 5 W 16/15

ECLI:DE:KG:2015:0803.5W16.15.0A

Orientierungssatz

1. Bei der Bemessung des Ordnungsgelds für die Zuwiderhandlung gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel ist auch die örtliche Verbreitung der betreffenden Werbung zu berücksichtigen.

2. Bei einem fahrlässigen Verstoß ist auch bei einem umsatzstarken Unterlassungsschuldner und der besonderen Werbewirkung einer Prospektbeilage in Teilen einer regionalen Tageszeitung auf Grund der geringeren örtlichen Verbreitung (hier: Spandau und die angrenzende Bezirke) ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € angemessen aber auch notwendig.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 5. Januar 2015, 16 O 460/12, Beschluss

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2015 - 16 O 460/12 - teilweise geändert:

Gegen die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen Ziff. I 2 des Urteils des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2013 – 16 O 460/12 – ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je angefangener 2.500 €, zu vollziehen am Geschäftsführer, verhängt.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 5.000 € zu tragen.

Gründe

A.

1

Der Schuldnerin war mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.1.2013 in Ziff. I 2 untersagt worden, mit der Abbildung eines Bettes zu werben, das bis hin zum Bettzeug ausgestattet ist und hierzu einem Preis zu nennen, der nur das leere Bettgestell beinhaltet (gemäß Prospekt "Grosser Jubiläums Sonderverkauf vom 15. 09. bis 31.10.2012", Bett "Natura Jona Jubiläumsangebot 1.399*", Seite 7).

2

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 10.000 € verhängt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Schuldnerin die Verhängung einer angemessenen Ordnungsmaßnahme, wobei das Ordnungsgeld nicht eine Höhe von 5.000 € überschreiten soll.

B.

3

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet, § 890 ZPO.

I.

4

Die hier streitgegenständliche Werbung vom 4.9.2014 für das "Kinderbett Nils" verstößt jedenfalls gegen vorgenannte Ziff. I 2 des landgerichtlichen Titels vom 8.1.2013. Dies wird mit der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen.

5

Das in der Werbung mit vollständiger Ausstattung angebotene Bett wurde zum genannten Preis nur als leeres Bettgestell verkauft. Aus der Beschreibung des Artikels wird dies nicht deutlich. Der Hinweis am unteren Rand der Seite (unterhalb weiterer einzelner beworbener Waren) "Alle Angebote sind ohne Deco, Matratzen und Auflagen." ist losgelöst und ohne Verbindung zum streitgegenständlichen beworbenen Bett und der Begriff "Auflagen" umfasst sprachlich nicht ohne weiteres auch den hier fehlenden Lattenrost, zumal wenn zusätzlich Matratzen als ausgeschlossen genannt werden (also mit "Auflagen" nicht alles umschrieben werden soll, was aufliegt).

II.

6

Das Ordnungsgeld ist mit 10.000 € vom Landgericht zu hoch bemessen worden. Angemessen ist ein Betrag von 5.000 € (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.1.2015, 7 W 6/15 in einem Parallelverfahren).

1.

7

Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu (BGH, WRP 2004, 235, 239 - Euro-Einführungsrabatt). Die Bemessung hat sich am Zweck des Ordnungsmittels, nämlich einer strafähnlichen Sanktion des Verstoßes und einer Vorbeugung weiterer Verstöße, zu orientieren (BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; aaO, Euro-Einführungsrabatt). Die Höhe des Ordnungsmittels richtet sich nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie nach dem Verschuldensgrad, dem Vorteil für den Verletzer und der Gefährlichkeit für den Verletzten (BGH, aa0, Vertragsstrafebemessung; aa0, Euro-Einführungsrabatt; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 12 Rdn. 6.12). Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (BGH, aaO, Vertragsstrafebemessung; aaO, Euro-Einführungsrabatt; Köhler, aaO).

2.

8

Vorliegend kommt es zwar nicht maßgeblich darauf an, dass das beworbene Bett nur als Einzelstück beworben und verkauft worden ist. Dieses Sonderangebot sollte – wie regelmäßig bei Sonderangeboten mit einem stark begrenzten Vorrat – insbesondere Kunden in das Ladengeschäft der Schuldnerin führen und gegebenenfalls – bei einem zwischenzeitlichen Verkauf des Bettes – zu anderweitigen Ersatzkäufen veranlassen. Die Irreführung über den Umfang des angebotenen Bettes machte dieses Sonderangebot um so attraktiver und konnte daher Kunden in einem größeren Umfang ansprechen. Um so größer war dann auch die aus der irreführenden Werbung folgende Hoffnung der Schuldnerin auf anderweitige Ersatzkäufe. Allerdings betrifft das irreführend beworbene Bett nur eines von 24 Sonderangeboten der Werbebeilage.

9

Entgegen der Annahme des Landgerichts umfasste die hier streitgegenständlichen Werbung nicht den Großraum Berlin und Potsdam, sondern nur Spandau und die angrenzenden Bezirke. Trotz der Umsatzstärke der Schuldnerin und der besonderen Werbewirkung eine Prospektbeilage in Teilen der Auflage des Tagesspiegels erscheint daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € für den fahrlässig begangenen Verstoß angemessen, aber auch notwendig, um die Schuldnerin durch einen fühlbaren Betrag zur Einhaltung des gerichtlichen Verbotes anzuhalten.

10

Unter diesen Umständen kann es auch für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes dahingestellt bleiben, ob die hier streitgegenständliche Werbung zugleich einen Verstoß gegen die (in ihrer Zielrichtung weit gehend übereinstimmende) Untersagung in I 1 des landgerichtlichen Titels darstellt.

C.

11

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung ergehen gemäß § 97 Abs. 2, § 3 ZPO. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin näher zum Verbreitungsgebiet der streitgegenständlichen Werbung vorgetragen. Der Gläubiger ist im Beschwerdeverfahren einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 5.000 € auch nicht entgegengetreten.