Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.08.2015 – 4 Ws 62/15, 4 Ws 62/15 - 161 AR 19/15
ECLI:DE:KG:2015:0814.4WS62.15.0A
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Festhaltung KG Berlin, 6. April 1998, 1 AR 335/98 - 4 Ws 68/98.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2015, (519) 245 Js 381/13 KLs (13/14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2015 aufgehoben.
Das Verfahren wird vorläufig eingestellt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten mit der Anklage vom 21. Oktober 2014 zur Last, von Juli 2010 bis Oktober 2010 durch sieben selbständige Handlungen in drei Fällen jeweils eine vollendete und in vier Fällen jeweils eine versuchte Steuerhinterziehung begangen zu haben.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat zur Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. P eingeholt. Hierauf gestützt hat sie mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, weil dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorliege.
Ihr hiergegen eingelegtes Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft Berlin damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung derzeit lediglich von einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit auszugehen sei und deshalb nur eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO in Betracht komme.
II.
1. Die gemäß § 206a Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige, fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Es kann derzeit (noch) nicht vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten ausgegangen werden.
a) Die Verhandlungsunfähigkeit eines Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar und hat, sobald ihr Vorliegen feststeht, in Abhängigkeit des jeweiligen Verfahrensstands und ihrer Ausprägung im Einzelfall unterschiedliche Auswirkungen auf das betreffende Verfahren (vgl. LR-Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 205 Rn. 17 mwN). Die Feststellung dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten im Zwischenverfahren führt zur Ablehnung der Eröffnung nach § 204 StPO aus rechtlichen Gründen wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 1998 – 4 Ws 68/98 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 204 Rn. 2) mit der Folge des Eintritts der Sperrwirkung nach § 211 StPO. Der gesonderten Feststellung der Einstellung des Verfahrens nach der – in diesem Verfahrensstadium unanwendbaren (vgl. LR-Stuckenberg aaO, § 206a Rn. 9 mwN) – Vorschrift des § 206a StPO bedarf es dann nicht.
Von dauernder Verhandlungsunfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass die Verhandlungsfähigkeit auf Dauer entfallen ist. Liegt Verhandlungsunfähigkeit dagegen nur vorübergehend vor und bestehen Zweifel an einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit, die etwa dann begründet sein können, wenn das Gericht Verhandlungsfähigkeit nicht sicher feststellen kann, kommt lediglich die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO in Betracht (vgl. Senat aaO; BGH StV 1996, 250, 251; OLG Nürnberg MDR 1968, 516; LG Hannover StV 1988, 520, 521). Eine endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO – und entsprechend im Zwischenverfahren die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens – darf nicht erfolgen, wenn eine zur Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit führende Besserung des Gesundheitszustandes des Angeklagten bzw. entsprechend des Angeschuldigten nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, auch wenn diese eher unwahrscheinlich ist (vgl. BGH aaO).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit abgelehnt werden durfte.
In dem von der Wirtschaftsstrafkammer zur Frage der Verhandlungsfähigkeit eingeholten schriftlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. P vom 7. April 2015 wird unter näherer Darlegung der Anamnese, der vorliegenden Behandlungsberichte sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse zusammenfassend festgestellt, dass aufgrund einer schweren anhaltenden Depression mit ausgeprägten Konzentrations-, Aufmerksamkeits- sowie Gedächtnisstörungen bei Multimorbidität und chronischem Schmerzsyndrom nicht zu erwarten sei, dass der Angeschuldigte in der Lage sei, einer Verhandlung zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens und einzelner Verfahrensakte zu erkennen und sich sachgerecht zu verteidigen. Zutreffend – und insoweit von der sofortigen Beschwerde nicht angefochten – ist die Wirtschaftsstrafkammer deshalb entsprechend der Bewertung des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeschuldigte krankheitsbedingt derzeit und ersichtlich auch für einen längeren Zeitraum verhandlungsunfähig ist. Zur diesbezüglichen weiteren Prognose wird in dem Gutachten lediglich ausgeführt, dass mit einer entscheidenden Besserung nach dem bisherigen Krankheitsverlauf „in absehbarer Zeit“ nicht zu rechnen sei.
In seiner auf die Bitte der Wirtschaftsstrafkammer, zur Frage der dauernden Verhandlungsunfähigkeit ergänzend Stellung zu nehmen und eine Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit mitzuteilen, erstellten Zuschrift vom 19. Mai 2015 hat der medizinische Sachverständige zusammenfassend eingeschätzt, dass es unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen multiplen Erkrankungen insgesamt als „wenig wahrscheinlich“ anzusehen sei, dass der Angeschuldigte wieder in erforderlichem Umfang in der Lage sein werde, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen.
Die von dem Sachverständigen bewusst dergestalt zusammengefasste Einschätzung belegt, dass hier gerade nicht mit Gewissheit davon auszugehen ist, dass ein irreversibler Zustand der Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Eine durchaus gegebene Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Angeschuldigten mit der Folge der Rückgewinnung der Verhandlungsfähigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu den einzelnen medizinischen Befunden. Maßgeblich für die derzeit fehlende Verhandlungsfähigkeit ist danach vorrangig die depressive Verstimmung des Angeschuldigten, die ihrerseits jedenfalls auch mit dem noch ungewissen weiteren Verlauf seiner bereits operativ behandelten Krebserkrankung zusammenhängt. So wird im Gutachten die in extrem starkem Ausmaß bestehende Sorge um die körperliche Gesundheit (GA S. 15) und eine extrem starke Einengung (Tunnelblick) auf dieselbe, verbunden mit Ängsten in Bezug auf Gegenwart und Zukunft (GA S. 18/19) hervorgehoben. In seiner Zuschrift vom 19. Mai 2015 verweist der Sachverständige bezüglich des weiteren Verlaufs der Krebserkrankung auf den nach der – am 19. November 2012 erfolgten – Magenoperation beginnenden Zeitraum von fünf Jahren, der als „Heilungsbewährung“ anzusehen und noch nicht abgelaufen sei. Fehlendes Rezidiv der Krebserkrankung bis dahin vorausgesetzt, scheint daher keinesfalls auszuschließen, dass sich bei (weiterhin) positivem Verlauf der Heilungsbewährung darauf beruhend auch die depressive Symptomatik des Angeschuldigten zurückentwickeln könnte, unabhängig davon, dass diese ohnehin einer Behandlung zugänglich sein dürfte. Angesichts dieser konkreten Umstände ist die Einschätzung des Sachverständigen, wonach immerhin eine – wenn auch aus heutiger Sicht eher geringe – Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit besteht, nachvollziehbar und in der rechtlichen Bewertung nach den dargelegten Grundsätzen die Verneinung eines dauerhaft vorliegenden Verfahrenshindernisses jedenfalls derzeit geboten.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise längeren Zeitablaufs bis zum möglichen Wegfall des Verfahrenshindernisses. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die jedenfalls auf einige der Tatvorwürfe voraussichtlich anzuwendende Bestimmung des § 376 Abs. 1 AO der Gesichtspunkt der Verjährung einer etwaigen Fortsetzung des Verfahrens auch dann nicht entgegenstünde, wenn diese erst in einigen Jahren möglich sein sollte.
2. Im Hinblick auf die derzeit und für längere Dauer bestehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sind die Voraussetzungen einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegeben. Der Senat hat die Entscheidung selbst vorgenommen, denn er ist aufgrund des vorliegenden, noch zeitnah erstellten Gutachtens, das keine Veranlassung zu weiteren, im Freibeweis zu tätigenden Ermittlungen gibt, zu einer entsprechenden Einschätzung in der Lage und zu der abschließenden Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO befugt.
3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung zu tragen hat (vgl. BGHSt 19, 226, 228; Degener in SK-StPO 4. Aufl., Rn. 30; KMR-Stöckel Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15; jeweils zu § 473). Von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGH aaO, 229; HansOLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 – Ws 5/13 – juris Rn. 34, insoweit in StV 2013, 773 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt aaO).