Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 20.08.2015 – (4) 121 Ss 126/15 (144/15)

ECLI:DE:KG:2015:0820.4.121SS126.15.144.0A

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 13. Mai 2013 wegen unerlaubten Führens einer Schreckschusspistole in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Butterflymessers zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Ferner hat es die Einziehung der beiden in der Anklageschrift genannten Tatgegenstände und darüber hinaus weiterer acht sichergestellter Messer bzw. Dolche angeordnet.

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Dem Verfahren liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 30. Oktober 2012 zugrunde, die dem Angeklagten zur Last legt, am 23. Juli 2012 in 1... Berlin „im Hotel ‚B.‘ ein Butterflymesser sowie ohne die erforderliche Erlaubnis eine SRS-Pistole Walther P 88 mit sich“ geführt zu haben. Weitere Ausführungen zum Tatgeschehen enthält die Anklageschrift nicht.

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Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, da dieser schuldunfähig gewesen sei. Es hat angenommen, der vorsätzlich und rechtswidrig handelnde Angeklagte habe in Bezug auf die der Anklage zugrunde liegenden Pistole und das Butterflymesser eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2a WaffG begangen. Hinsichtlich der weiteren Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm und der Einhanddolche habe er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a, § 42a WaffG verwirklicht. Die Berufungskammer hat ebenso wie das Amtsgericht die sichergestellten Messer und Dolche sowie die Pistole eingezogen und diese Entscheidung hinsichtlich des Butterflymessers und der SRS-Pistole auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie in Bezug auf die übrigen Messer und Dolche auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG gestützt. Weiterhin hat es ausgeführt, die Einziehung sei „auch gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB zulässig“ gewesen.

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er beanstandet insbesondere, dass die Einziehungsanordnung fehlerhaft sei, jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

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1. Während die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.

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a) Voraussetzung für die vom Landgericht ausgesprochene Einziehungsanordnung ist, dass der Angeklagte rechtswidrig den objektiven Tatbestand einer Straftat verwirklicht hat. Die von der Berufungskammer zum angeklagten Geschehen getroffenen Feststellungen belegen dies nicht. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte „im Sommer 2012“ - dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass dies jedenfalls vor dem 23. Juli 2012, möglicherweise am 16. Juli 2012, geschah - als Gast in das genannte Hotel zog, weil in seiner Wohnung ein Wasserschaden eingetreten war. Bei seinem Umzug in das Hotelzimmer nahm er auch seine Messersammlung und die genannte SRS-Pistole mit. „Die teuersten Messer“ bewahrte er im Zimmersafe auf, während er „die anderen Messer“ frei zugänglich im Hotelzimmer lagerte. Unabhängig davon, ob er sich im Hotelzimmer aufhielt oder nicht, hängte er stets ein Schild mit der Aufschrift „Bitte nicht stören“ an die Tür. Er habe allerdings gewusst, dass das Reinigungspersonal gleichwohl sein Zimmer öffnete und zwecks Reinigung betreten wollte. Am 23. Juli 2012 hätten Polizeibeamte in seinem Hotelzimmer u.a. sieben (in den Urteilsgründen näher bezeichnete) Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm, einen Dolch und zwei Einhandmesser sowie die beiden in der Anklage genannten Gegenstände aufgefunden. Nicht festgestellt hat das Landgericht, ob die Polizisten sichergestellte Gegenstände (auch) im Safe auffanden und um welche es sich ggf. handelte. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der Angeklagte habe nicht über einen Waffenschein und auch nicht über eine Erlaubnis der Hotelleitung zum Mitbringen und Lagern von Waffen verfügt.

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Diese Feststellungen weisen nicht aus, dass der Angeklagte, was Voraussetzung sowohl der vom Landgericht angenommenen Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a i. V. m. § 42a Abs. 1 WaffG ist, die sichergestellten Gegen-stände geführt hat. „Führen“ bedeutet, dass der Täter über den fraglichen Gegenstand die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (s. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG). Diese Begriffsbedeutung gilt auch für den Bereich der Ordnungswidrigkeit (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2012, 453). Das Landgericht hat sich bei seiner Prüfung verkürzt allein mit dem „befriedeten Besitztum“ befasst und seine Entscheidung hierbei auch auf eine nicht zutreffende Bewertung gestützt.

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Hinsichtlich der räumlichen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht deckt sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Auslegung der Begriffe Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum mit derjenigen bei § 123 StGB (vgl. BTDrs. VI/2678 S. 26; Heinrich in MüKo-StGB 2. Aufl., § 1 WaffG Rn. 183; Paukstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 WaffG Rn. 26; Heller/Soschinka, Waffenrecht 3. Aufl., Rn. 485; s. auch BayObLGSt 1994, 93; WaffVwV vom 5. März 2012, S. 56). Es kommt nicht auf das Eigentum, sondern darauf an, wem das Hausrecht zusteht (vgl. Heinrich aaO Rn. 185). Dementsprechend gilt auch das Hotelzimmer des Hotelgastes als eigene Wohnung (vgl. Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl., § 1 WaffG Rn. 48; Runkel in Hinze, Waffenrecht, § 1 WaffG Rn. 161; Gade/Stoppa, WaffG, § 12 Rn. 62 und Anlage 1 Rn. 176; s. auch Fischer, StGB 62. Aufl., § 123 Rn. 6; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 123 Rn. 4, jeweils mwN). Folgerichtig wird bei § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG der Fall des Hotelgastes nicht erörtert, obgleich er, läge denn ein tatbestandliches Führen vor, zweifellos einen der naheliegendsten Anwendungsbereiche dieser Vorschrift beträfe. Das Fehlen einer „Erlaubnis der Hotelleitung zum Mitbringen und Lagern von Waffen“ ist hier mithin für die Entscheidung nicht von Belang.

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b) Im Übrigen vermag die von der Berufungskammer herangezogene Rechtsprechung die von ihr getroffene Entscheidung auch im Ergebnis nicht zu stützen. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Angeklagte habe die Waffen „außerhalb seines befriedeten Besitztums geführt“. Dass dieses Besitztum - das Hotelzimmer - nicht gegen ein „willkürliches Betreten durch andere“ gesichert gewesen sei, folge daraus, dass der Hotelgast, anders als im Fall einer Privatwohnung, den Zugang zum Hotelzimmer durch Dritte, insbesondere das Reinigungspersonal, nicht wirksam verhindern könne, weil der Hotelbetreiber über Schlüssel zu den Hotelzimmern verfüge. Unter Hinweis auf den Beschluss des BayObLG vom 17. November 2003 - 4 StRR 138/03 - (bei juris = BayObLGSt 2003, 130) hat die Berufungskammer ausgeführt, dass eine andere Beurteilung auch nicht mit Blick auf den Tatbestand des § 123 StGB geboten sei. Denn „aus dem Schutzzweck des Waffenrechts (könne sich) eine im Verhältnis zu den Tatbestandsbegriffen des Hausfriedensbruchs strengere teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale ergeben“, weshalb es sich verbiete, „eine erweiternde Auslegung des befriedeten Besitztums zu übernehmen“.

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Die Entscheidung des BayObLG hat nicht die ihr vom Landgericht beigemessene Bedeutung. Sie steht vielmehr in folgendem Zusammenhang und hat folgenden Inhalt: Im Rahmen des § 123 StGB besteht in der Rechtsprechung die Tendenz, eine Erweiterung der geschützten Räumlichkeiten dahin vorzunehmen, dass allein eine räumliche Anbindung an ein Wohnhaus zum Anlass genommen wird, Teile eines Grundstücks auch ohne besondere Einbindung oder Einzäunung als befriedetes Besitztum anzusehen (vgl. hierzu nur Sternberg-Lieben aaO, Rn. 6 mit zahlr. Nachw.). Dies mag mit Blick auf den Schutzzweck dieser Strafnorm, bei der es darum geht, dem Willen des Berechtigten zum Erfolg zu verhelfen, andere auch von Hausvorgärten, Hofräumen und anderen Grundstücksteilen fernzuhalten, also das Hausrecht umfassend zu schützen, sinnvoll erscheinen. Das BayObLG hat entschieden, dass eine solche, mit dem Ziel eines stärkeren Individualrechtsgüterschutzes gewollte erweiternde Auslegung des befriedeten Besitztums im Bereich des Waffenrechts nicht in Betracht komme, weil es bei diesem nicht um den Schutz von Individualinteressen, sondern um die Gewährleitung der öffentlichen Sicherheit gehe. Aus diesem Grund sei es „teleologisch verboten“, die zu § 123 StGB vertretene erweiternde Auslegung des befriedeten Besitztums in den Bereich des Waffenrechts zu übernehmen. Konkret entschieden hat das BayObLG den Fall eines nicht umzäunten, zur Straße hin offenen, also von öffentlichem Straßenland aus frei zugänglichen Garagenvorplatzes. Ein solcher im Freien liegender Garagenvorplatz nehme nicht mehr an dem für Nebenräume einer Wohnung geltenden Schutz teil. Diese ohne weiteres nachvollziehbare Entscheidung steht im Einklang mit der anerkannten Ansicht, dass ein unerlaubtes Führen auch dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende (ohne waffenrechtliche Erlaubnis) die tatsächliche Gewalt über eine Waffe an einem Ort ausübt, der zwar seinem Hausrecht unterliegt, aber allgemein einsehbar ist und faktisch von einer Vielzahl von Personen betreten werden kann (vgl. dazu etwa Heinrich aaO, Rn. 183). Es liegt auf der Hand, dass der Fall eines Hotelzimmers hiermit nicht vergleichbar ist, es insbesondere bei einem Hotelgast nicht so ist, dass (beliebige) andere Personen den von ihm angemieteten Raum („willkürlich“) betreten könnten. Es geht im Fall des Hotelzimmers auch nicht darum, eine Erweiterung der geschützten Räumlichkeiten vorzunehmen, insbesondere nicht dahin, dass Teile eines Grundstücks ohne besondere Einbindung oder Einzäunung als befriedetes Besitztum anzusehen seien. Dem Gesetzgeber war, als er ausdrücklich zugrunde gelegt hat, dass die zu § 123 StGB ergangene Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen heranzuziehen sei, die Auslegung bekannt, wonach das Hotelzimmer nach ganz h. M. als „eigene Wohnung“ angesehen wird. Mit diesem Tatbestandsmerkmal und dieser gesetzgeberischen Entscheidung hat sich das Landgericht indessen gar nicht befasst. Aus der Entscheidung des BayObLG kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass eine in der Rechtsprechung anerkannte und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Auslegung nunmehr abzulehnen und eine gegenüber der Rechtsanwendung zu § 123 StGB generell einschränkende Auslegung aller geschützten Räume, die nicht durch die Schutzrichtung der waffenrechtlicher Vorschriften über das unerlaubte Führen von Waffen veranlasst ist, vorzunehmen sei.

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Aber selbst wenn man die Eigenschaft eines Hotelzimmers als „Wohnung“ infrage stellen wollte, weil es keinen vor jedem Dritten abgegrenzten Privatraum darstellt, wäre die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht begründet. Allein aus der Tatsache, dass ein Hotelzimmer keine solche, gegenüber jedem Dritten räumlich abschirmbare Privat- und Geheimsphäre darstellen mag, folgt nicht die Annahme, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe im Hotelzimmer stelle sich als waffenrechtliches „Führen“ dar. Ebenso wie im Falle eines Treppenhauses, an dem eine bloße Mitberechtigung zum Betreten besteht und das ansonsten auch von weiteren Personen berechtigt genutzt wird (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2004, 68), wäre hier jedenfalls ein eigenes befriedetes Besitztum des Angeklagten anzunehmen.

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c) Soweit vorliegend das Amtsgericht Tiergarten darauf hingewiesen hat, dass mit dem „schwer kontrollierbaren Zugriff des Hotelpersonals auf Gegenstände (des Angeklagten) im Hotelzimmer (…) waffentypische Gefahren“ einhergegangen seien, hat dieser - in die richtige Richtung zielende - Gedanke nicht den Blick auf den insoweit in Betracht kommenden Straftatbestand gelenkt: Der Sanktionierung sorgfaltswidriger Verwahrung von (Schuss-) Waffen dient nicht nur die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG, sondern - seit dem Jahr 2009 - auch die Strafnorm des § 52a WaffG. Mit dieser hat sich auch das Landgericht nicht befasst. Ob der Angeklagte am 23. Juli 2012 die sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WaffG ergebenden Pflichten verletzt und ob er insoweit und auch in Bezug auf den Eintritt einer konkreten Gefahr im Sinne der Norm mit (zumindest bedingtem) Vorsatz gehandelt hat, wird in der neuen Hauptverhandlung aufzuklären sein.

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d) Nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber der vor dem Bezug des Hotelzimmers liegende Sachverhalt. Falls der Angeklagte die Waffen vor dem 23. Juli 2012 selbst aus seiner Wohnung in das Hotel transportiert hat, kommt zwar ein Führen derselben im Sinne des WaffG in Betracht. Dieses Geschehen gehört aber nicht zu der angeklagten Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO; es bedürfte insoweit einer weiteren Anklage.

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2. Das Urteil war nach allem gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen. Es erscheint sachgerecht, dem Angeklagten die bislang versäumten rechtlichen und tatsächlichen Hinweise zu geben und ihn, auch wenn dies nach - allerdings nicht ganz unbestrittener - Rechtsprechungsansicht nicht zwingend geboten ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 265 Rn. 25 mwN), auch auf den vom Senat unter 1. c) angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt förmlich hinzuweisen.