Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.08.2015 – 4 Ws 81/15, 4 Ws 81/15 - 141 AR 407/15

ECLI:DE:KG:2015:0827.4WS81.15.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2015 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.

Das Landgericht hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.

a) Der Angeklagte ist erstinstanzlich nach einer Gesamtverhandlungszeit von knapp sieben Stunden jugendrichterlich angewiesen worden, Arbeitsleistungen im Umfang von 50 Stunden zu erbringen und eine Geldzahlung in Höhe von 400 Euro zu leisten. Eine Verschlechterung des Rechtsfolgenausspruchs im Berufungsrechtszug kommt nicht in Betracht.

b) Die ebenso wie die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht gegen vier Angeklagte durchzuführende Berufungshauptverhandlung ist entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründungsschrift nicht auf vier Tage terminiert, sondern auf lediglich einen Tag. Unzutreffend ist auch die Annahme des Wahlverteidigers, das Landgericht habe wegen des Umfangs und der tatsächlichen Schwierigkeit der Sache einen zweiten Richter zum Verfahren hinzugezogen. Richtig ist vielmehr, dass die Jugendkammer für die Berufungshauptverhandlung eine gegenüber ihrer Regelbesetzung (§ 33b Abs. 1 Hs. 1 JGG) reduzierte Besetzung beschlossen hat.

c) Allein die Tatsache, dass anderen Beschuldigten in einem getrennt geführten Verfahren Verteidiger bestellt worden sind, vermag dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal das Beschwerdevorbringen die Tatsache ausblendet, dass jene Beiordnungen eine für den hiesigen Fall nicht einschlägige gesetzliche Grundlage gehabt haben dürften. Dass die Mitangeklagten des vorliegenden Verfahrens (ebenfalls Wahl-) Verteidiger haben, genügt auch nach der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung nicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob hier eine Situation eintreten könnte, in der der Beschwerdeführer von Mitangeklagten belastet wird. Dafür ist derzeit nichts ersichtlich; sollte ein solcher Fall eintreten, hätte das Landgericht im Übrigen zunächst zu prüfen, ob sich hierdurch die Sachlage als schwierig erweist, und könnte darauf sodann ggf. reagieren.

d) Soweit der Verteidiger des Beschwerdeführers den Gesichtspunkt der Akteneinsicht hervorgehoben und hierzu ältere Rechtsprechung zitiert hat, übersieht er die durch die Änderung des Gesetzes im Jahr 2009 eingetretene Rechtslage, auf die der Kammervorsitzende unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung zutreffend hingewiesen hat.

e) Schließlich führt der Umstand, dass die drei Nebenkläger anwaltlich vertreten sind, nicht zur Annahme einer notwendigen Verteidigung. Der Senat hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass in dem Fall, in dem sich – wie hier – ein Nebenkläger auf eigene Kosten des Beistands eines Rechtsanwalts bedient, keine Vermutung für die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung spricht, sondern vielmehr die Bestellung eines Pflichtverteidigers dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung begründet sind (vgl. Senat StV 2012, 714 = OLGSt StPO § 140 Nr. 32; zustimmend Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 19).Daran hält er fest. Wie in der genannten Entscheidung näher ausgeführt, bildet seine Rechtsprechung entgegen anders lautender Darstellung in der Kommentarliteratur (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 140 Rn. 31) keinen Gegensatz zur herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie steht auch mit der neuen Rechtslage in Einklang. Der Gesetzgeber hat durch Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO mit Wirkung zum 1. September 2013 zu erkennen gegeben, dass er die Bestellung eines Pflichtverteidigers (nur) für den Fall der gerichtlichen Beiordnung eines Verletztenanwalts als zwingend erforderlich ansieht. Während der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, der seine Argumentation im Übrigen auch auf die nicht mehr geltende alte Fassung des § 140 Abs. 2 Hs. 2 StPO stützt, offenbar davon ausgehen will, damit sei auch in den übrigen Fällen einer „Beteiligung von Nebenklagevertretern“ die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, legt der Senat zugrunde, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung mit der Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO bewusst in Kenntnis der rechtlichen Diskussion getroffen hat und die Gesetzesfassung nicht etwa auf einem Versehen beruht. Diese Ansicht wird durch die Materialien gestützt, denen zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Auffangtatbestand des § 140 Abs. 2 StPO (n.F.) erhalten bleibe und beispielsweise den Fall erfasse, dass ein vom Verletzten „selbst beauftragter Anwalt auftritt und dadurch im Einzelfall ein die Verteidigung beeinträchtigendes Ungleichgewicht entsteht“ (vgl. BTDrs. 17/6261 S. 11; BRDrs. 213/11 S. 13, jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln in NStZ 1989, 542 [kursive Hervorhebung durch den Senat]). Der hier vertretenen Auffassung kann man auch nicht mit dem Hinweis darauf entgegen treten, mit ihr werde ein (vermeintliches) „Regel-Ausnahmeverhältnis“ umgedreht (in diesem Sinne aber Meyer-Goßner StV 2012, 718); denn ein solches gibt es in dem hier interessierenden, gesetzlich nicht geregelten Fall nicht. Der Senatsrechtsprechung steht insbesondere nicht die für den deutschen Strafprozess fragwürdige Sichtweise, dass bereits die Staatsanwaltschaft und (vor allem auch) das Gericht generell die „Gegenseite“ oder gar die Gegnerschaft des Angeklagten darstellten (so Meyer-Goßner aaO, auch unter Bezugnahme auf persönliche Anschauungen nicht benannter Gesprächspartner), entgegen.

Die nach allem für die Beiordnung erforderliche Feststellung der Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung wegen des Auftretens von Nebenklagevertretern ist aus den vom Kammervorsitzenden genannten Gründen nicht zu treffen. Dass die Nebenklagevertreter in der Hauptverhandlung erster Instanz einen (zumal bestimmenden) Einfluss auf den Verfahrensgang genommen hätten, ist im Übrigen weder ersichtlich, noch wird es auch nur vorgebracht.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von der Anwendung des § 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG sieht der Senat ab (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2010 – [4] 1 Ss 525/09 [284/09] –).