Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 08.09.2015 – 16 UF 82/15
ECLI:DE:KG:2015:0908.16UF82.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 18. März 2015, 24 F 22/13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. (Antragsteller) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. März 2015 wird aus den Gründen des Senatshinweises vom 30. Juli 2015 zurückgewiesen.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde abgesehen, weil die Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung bereits aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. - insoweit als Gesamtschuldner - zu 3/4 und der Beteiligte zu 4. - dieser hat seine Beschwerde zurückgenommen - zu 1/4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt (§ 42 Abs. 2 FamGKG).