Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 23.09.2015 – (5) 121 Ss 133/15 (42/15)

ECLI:DE:KG:2015:0923.5.121SS133.15.42.0A

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Koblenz, 20. Dezember 2006, 2 Ws 801/06, StraFo 2007, 117.

2. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss BGH, 10. November 1967, 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334 und BGH, 26. Mai 1981, 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 21. April 2015, (240 Cs) 231 Js 488/14 (169/14)

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. September 2015 hat vorgelegen. Er gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren am 21. April 2015 wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und den sichergestellten Schal eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 - am letzten Tag der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO - unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge sowie verschiedener Verfahrensrügen begründet hat.

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1. Der am 21. Juli 2015 eingegangene Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. „für die Revision bzw. Revisionsbegründung“, über den nach Übersendung der Akten an das Revisionsgericht (§ 347 Abs. 2 StPO) dessen Vorsitzender zu befinden hat (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2010, 342), bleibt erfolglos.

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a) Liegt - wie hier - ein Fall an sich nicht notwendiger Verteidigung vor, so ist dem Angeklagten für die Mitwirkung am Revisionsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO oder des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind (vgl. KG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - [4] 121 Ss 16/13 [22/13] -; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 140 Rdn. 5 f.; Gericke, a.a.O., § 350 Rdn. 11 f.). Beides ist hier nicht der Fall.

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aa) Die Bestellung eines Verteidigers nach § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet und eine Hauptverhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren nicht erforderlich ist (vgl. KG a.a.O.). Der Senat kann im Beschlusswege entscheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt; eine (auch teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung wäre ebenfalls im schriftlichen Verfahren gemäß § 349 Abs. 4 StPO möglich.

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bb) Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor. Eine die Beiordnung gebietende Schwere der Tat ist in Anbetracht der vom Amtsgericht verhängten geringfügigen Geldstrafe, die dem Verschlechterungsverbot unterliegt (§ 358 Abs. 2 StPO), ersichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig liegt nach den Gesamtumständen ein „schwerwiegender Fall“ vor, in dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen des Anspruchs auf ein faires Verfahren geboten wäre (dazu vgl. BVerfGE 46, 202 - juris Rdn. 32; BVerfGE 39, 238 - juris Rdn. 15).

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Im Übrigen ist zwar anerkannt, dass dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn es um die Abfassung besonders schwieriger, den als Urkundsbeamten tätigen Rechtspfleger überfordernder Revisionsrügen geht (vgl. OLG Koblenz StraFo 2007, 117 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 140 Rdn. 29) oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision unter Mitwirkung des Urkundsbeamten zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 140 Rdn. 98, 117; zum Ganzen vgl. OLG Saarbrücken StraFo 2009, 518; KG NStZ 2007, 663). Auch nach diesen Grundsätzen kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hier jedoch jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht, da die Revision bereits durch Rechtsanwalt S. in seiner Eigenschaft als Wahlverteidiger begründet worden ist und weitere Verfahrensrügen - deren Geltendmachung auch erkennbar nicht beabsichtigt ist - wegen des Ablaufs der Begründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr angebracht werden können. Allein für eine mögliche Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, deren Einreichung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und die im Belieben des Rechtsmittelführers steht, ist die Bestellung eines Verteidigers nicht erforderlich (vgl. KG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - [4] 121 Ss 16/13 [22/13]).

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2. Die Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

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a) Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

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b) Die Verfahrensrügen sind bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, muss die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BVerfGE 112, 185; BGHSt 29, 203; 21, 334 - juris Rdn. 20; KG, Urteil vom 19. März 2013 - [2] 161 Ss 482/11 [13/12] m.w.N.; zu Verfahrensrügen nach § 338 StPO vgl. Franke in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 338 Rdn. 132 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen nicht. Anzumerken ist insoweit lediglich das Folgende:

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Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO, wie sie der Angeklagte geltend macht, setzt voraus, dass eine besondere Verfahrensvorschrift verletzt worden ist (vgl. BGHSt 21, 334). Zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil muss eine konkret-kausale Beziehung bestehen (vgl. BGHSt 30, 131; Gericke in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 338 Rdn. 101). Die Beschränkung muss in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt liegen (vgl. BGH StV 2000, 248) und in einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss enthalten sein (vgl. BGH NJW 1996, 2383; bei Kusch NStZ 1993, 31; Franke, a.a.O., § 338 Rdn. 129); ein vor der Hauptverhandlung erlassener Beschluss genügt nicht (vgl. BGHSt 21, 334). Diese Umstände sind in der Revisionsbegründung darzulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 338 Rdn. 59 f.; Gericke, a.a.O., § 338 Rdn. 102 f.).

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Der Vortrag des Revisionsführers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt zwar zutreffend die Verletzung einer besonderen Verfahrensvorschrift, nämlich einen Verstoß gegen § 138 Abs. 2 StPO. Der Tatsachenvortrag hierzu erweist sich jedoch als unzureichend, da es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung der zeitlichen Abläufe fehlt. Zwar ist der Revisionsbegründung zu entnehmen, dass der Angeklagte „in der Hauptverhandlung“ beantragt habe, W. als seine Verteidigerin zuzulassen. Das Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, ob der (inhaltlich wiedergegebene) Ablehnungsbeschluss des Gerichts in der Hauptverhandlung ergangen ist und ob eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Urteil besteht. Die Revisionsbegründung teilt nicht mit, an welchem Hauptverhandlungstag der Angeklagte den vorbezeichneten Antrag gestellt hat und wann der Ablehnungsbeschluss ergangen ist. Der Vortrag, der Angeklagte sei infolge der gerichtlichen Entscheidung „in dem Termin am 13.11.2014 [Unterstreichung durch den Senat], am 19.03.2015 und am 31.03.2015 unverteidigt“ geblieben, deutet darauf hin, dass der beanstandete Gerichtsbeschluss bereits vor der am 19. März 2015 beginnenden Hauptverhandlung - möglicherweise aufgrund eines in einer früheren (ausgesetzten) Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten - erlassen worden ist.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO