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Kammergericht Beschluss vom 02.10.2015 – 6 U 19/15

ECLI:DE:KG:2015:1002.6U19.15.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte aufgrund einer bei dieser bestehenden Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch genommen.

2

Das Landgericht hat durch Urteil vom 1. Dezember 2014 (Bl. 76-81 d. A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner hiermit in Bezug genommenen Berufung, mit der er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invaliditätsleistung von 104.000,-- € nebst Zinsen begehrt.

4

Der Kläger beantragt,

5

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 104.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2012 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Klägers weiter entgegen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

10

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

11

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 100.000,-- EUR sowie einer Rente in Höhe von 300,-- € monatlich gem. §§ 1, 178 VVG iVm mit den Regelungen der AUB 2000 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass der Unfall die (überwiegende) Ursache für seine Gesundheitsschädigungen ist. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dazu kann auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom 21. August 2015 verwiesen werden, denen der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist entgegengetreten ist.

12

Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

14

Die Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.