Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 13.10.2015 – 3 Ws 524/15, 3 Ws 524/15 - 141 AR 457/15

ECLI:DE:KG:2015:1013.3WS524.15.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist verhängt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen und eine Entschädigung für die „Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis“ versagt. Das Landgericht war zwar davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2014 um 14.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 2,56 Promille und unter der Wirkung von 160 ng Amphetamin pro ml Blut ein Kraftfahrzeug in Schlangenlinien geführt und dabei ein abgeparktes Fahrzeug touchiert hat. Es hat den Angeklagten dennoch mit folgender Begründung freigesprochen:

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„Die Kammer sah sich gleichwohl an einem Schuldspruch gehindert, weil nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise das Amphetamin in den Körper des Angeklagten gelangt ist. Es konnte jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angeklagten die Droge ohne dessen Kenntnis verabreicht wurde, da - nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen - die festgestellte Konzentration von 160 ng/ml weit über die übliche Konsummenge hinausging. Der darauf folgende exzessive Alkoholkonsum mit Kontrollverlust konnte daher dem Angeklagten nicht mehr zugerechnet werden und eine Strafbarkeit nach § 323a StGB auslösen.“

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Eine Entschädigung hat die Kammer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG versagt, „weil zumindest die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vergehen einer Trunkenheit im Verkehr vorlagen“.

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Der Führerschein des Beschwerdeführers ist am Tattag sichergestellt und am Tag der Berufungshauptverhandlung, dem 24. August 2015, herausgegeben worden.

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Der Freigesprochene wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung. Das nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, 311 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Weiteren zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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Dem Verurteilten steht ein Anspruch auf Entschädigung für die Führerscheinmaßnahme nicht zu.

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1. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG nur eine Entschädigung für „die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis“ vor, und zu dem damit gemeinten gerichtlichen Beschluss nach § 111a StPO ist es hier nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer den Führerschein freiwillig herausgeben und der Sicherstellung nicht widersprochen hat. Es ist aber anerkannt, dass die freiwillige Herausgabe der vorläufigen Entziehung gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 2 StrEG Rn. 8) und dass es dem Entschädigungsverlangen nicht entgegensteht, wenn der Beschuldigte es versäumt hat, der Sicherstellung des Führerscheins zu widersprechen (vgl. LG Frankfurt NZV 1995, 164).

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2. Die Versagung der Entschädigung kann nicht, wie es das Landgericht getan hat, auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StrEG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis „nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen“. Damit ist nämlich der Fall der Erledigung einer zuvor materiell berechtigten Maßnahme gemeint (vgl. Meyer, StrEG 9. Aufl., § 5 Rn. 21 mwN [Fn. 45]). Der Anwendungsbereich der Vorschrift wäre zB eröffnet, wenn im Zeitpunkt der vorläufigen Führerscheinmaßnahme ein Eignungsmangel tatsächlich vorlag (und nicht nur ein diesbezüglicher dringender Verdacht), der allerdings im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und des Urteilerlasses nicht mehr besteht (vgl. BayObLG VRS 159, 386). Nicht anwendbar ist die Vorschrift demzufolge, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme durch das Verfahrensergebnis nicht gedeckt ist, insbesondere also, wenn der Angeklagte freigesprochen wird. Denn dann trifft der Grundgedanke der Norm, eine Art „formlose Anrechnung“ vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 5 StrEG Rn. 4 mwN), nicht zu (vgl. Kunz, StrEG 4. Aufl., § 5 Rn. 24).

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An der auch von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme angeführten gegenteiligen Auffassung, dass es für den Ausschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StrEG ausreicht, wenn es im Zeitpunkt der Maßnahme „dringende Gründe für die Annahme (gab), dass es demnächst zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen würde“ (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 3 Ws 751/97 [juris]), wird nicht festgehalten. Sie verkennt den von § 5 Abs. 1 StrEG verfolgten Normzweck einer „formlosen Anrechnung“, und die in der Senatsentscheidung zur Begründung angeführte Kommentarliteratur (heute: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 5 StrEG Rn. 10) betrifft erkennbar den von § 5 Abs. 1 StrEG grundsätzlich verschiedenen Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 StrEG.

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3. Die Entschädigung ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer aus Rechtsgründen kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

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a) Der Senat ist nach § 8 Abs. 3 StrEG iVm § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Er hat damit jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, von dem das Landgericht ausgegangen ist.

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b) Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Amphetaminaufnahme getroffen, aber - ohne dass dies vom Beschwerdeführer für den Senat erkennbar auch nur eingewandt worden wäre - zu dessen Gunsten angenommen, sie sei ohne sein Wissen geschehen. Auch unter Beachtung der Bindungswirkung dieser Ausführungen sind viele Szenarien denkbar, bei denen eine solche unbewusste Drogenaufnahme mit grob fahrlässigem Verhalten des Konsumierenden einherginge. Es sind aber, wie etwa Vorfälle mit sog. K.O.-Tropfen zeigen, auch Geschehen denkbar, bei denen dem Konsumierenden kein sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten wäre. Wegen der Würdigung der Kammer, der Beschwerdeführer habe die Drogen möglicherweise unbeabsichtigt aufgenommen und weil das Urteil diesbezüglich keine weiteren Feststellungen enthält, sieht sich der Senat daher gehindert, von einem im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG zumindest grob fahrlässig verursachten Drogenaufnahmegeschehen auszugehen.

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4. Die Entschädigung ist jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

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a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrEG liegen vor: Das Landgericht ist zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er die erhebliche Dosis an Amphetaminen vorsatz- und schuldlos aufgenommen und bei der nach weiterem exzessivem Alkoholgenuss begonnenen Rausch- und Trunkenheitsfahrt schuldunfähig war (zusammenfassend UA S. 8).

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b) Dass das Landgericht die Entschädigung aufgrund einer anderen Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG) versagt hat, steht der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG durch den Senat nicht entgegen. Der Senat trifft als Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) und übt eigenes Ermessen aus (vgl. Kunz, StrEG 4. Aufl., § 8 Rn. 66).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.