Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.10.2015 – 2 Ws 223/15, 2 Ws 223/15 - 141 AR 460/15
ECLI:DE:KG:2015:1014.2WS223.15.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die zuständige Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – (263b) 285 Js 1211/11 (2/13) – verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 – in Gestalt des Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. April 2014 – wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. In die Gesamtfreiheitsstrafe wurden die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2011 – (273) 13 Js 2448/10 Ls (10/10) – und 26. Mai 2011 – (254) 232 Js 2156/11 Ls (7/11) – einbezogen. Die zuvor durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 aus diesen einbezogenen Strafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgelöst. Das Urteil ist seit dem 5. August 2014 rechtskräftig. Bis zum 19. Mai 2014 befand sich der Beschwerdeführer zur vollständigen Vollstreckung der – nunmehr aufgelösten – Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 in Strafhaft in der JVA Tegel.
Die Hälfe der aktuellen Gesamtfreiheitsstrafe ist unter Anrechnung von Untersuchungshaft und Strafhaft in den einbezogenen Verfahren bereits verbüßt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO).
Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts war zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sachlich nicht zuständig.
Für die Bewährungsaufsicht einschließlich der nach § 454 StPO zu treffenden Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 StGB), ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern gemäß § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Amtsgericht Tiergarten sachlich zuständig. Tatsächliche Umstände, welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 StPO begründen könnten, liegen nicht vor.
Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ergibt sich nicht aus § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des nunmehr vollstreckungsgegenständlichen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 27. Juni 2013 am 5. August 2014 war der Verurteilte bereits aus der Strafhaft entlassen.
Auch die frühere Befassung der Strafvollstreckungskammer mit der Frage der Reststrafenaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 begründet eine Fortwirkungszuständigkeit im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Danach bleibt die Strafvollstreckungskammer zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die „Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen“ wurde. Vorliegend war die Vollstreckung aus dem Gesamtstrafenausspruch des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 jedoch nicht unterbrochen, sondern am 19. Mai 2014 nach vollständiger Vollstreckung erledigt.
Ebenso wenig kann die frühere Vollsteckung von Einzelstrafen, die später in das hiesige Erkenntnis einbezogen wurden, eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründen. Zwar wird dies von einzelnen Stimmen in der Literatur (Appl in KK, StPO 7. Aufl., § 462a Rdn. 13; Stöckel in KMR, StPO, § 462a Rdn. 32; Paeffgen in SK, StPO 4. Aufl., § 462a Rdn. 31) und vom OLG Hamm in OLGSt § 462a StPO, S. 61 vertreten. Dies überzeugt jedoch nicht. Denn mit der neuen Gesamtstrafenbildung hat der frühere Gesamtstrafenausspruch vom 7. Mai 2012 seine Selbständigkeit verloren (vgl. BGH NStZ 1997, 100-101). An seine Stelle ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2013 – in Gestalt des Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. April 2014 – und die damit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe getreten. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer bei ihrer früheren Aussetzungsentscheidung noch nicht befasst, wenngleich die von dem Verurteilten wegen der früheren Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat schließt sich daher der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, wonach die aus der vorausgegangenen (Teil-) Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100-101; BGH NJW 2009, 3313-3314; Hans. OLG Hamburg StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Schleswig NStZ 1983, 480; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 462a Rdn. 15; Gralmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 462a Rdn. 36).
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rn. 11a mit weit. Nachweisen), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.